Formerfordernis: Planungsmangel mangelhaft beseitigt: Erneute Mangelrüge erforderlich

In einem Fall des OLG Frankfurt hatte ein Planer einen Planungsmangel begangen. Er musste diesen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist beseitigen. Dabei verursachte er erneut einen Planungsmangel. Dies führte zu einem Schaden von ca. 1,6 Mio. Euro. Diese verlangte der Bauherr als Schadenersatz. Darauf blieb er jedoch sitzen, denn er hatte den erneuten Planungsmangel nicht gerügt.

Der Auftrag umfasste die Planung und Modernisierung eines Autobahnkreuzes im laufenden Betrieb sowie die Organisation der Verkehrsführung während der Bauausführung. Dabei gab es zahlreiche Zwischenschritte und Abhängigkeiten. Das Ingenieurbüro reichte für einen Teil des Gesamtprojekts eine Planung ein, bei der die Höhenangaben der Fahrbahnen unvollständig waren. Der Auftraggeber setzte eine Frist zur Nachbesserung. Das Planungsbüro besserte fristgerecht nach. Es teilte dem Auftraggeber mit, dass die Mängel beseitigt und die Pläne an das ausführende Bauunternehmen weitergeleitet worden seien.

Doch die Mangelbeseitigung war ebenfalls mangelhaft. Brisant: Die Termine waren so knapp gesetzt, dass die Bauausführung unmittelbar nach Vorlage der Pläne starten sollte. Das war nun nicht mehr möglich. Aufgrund von Umstellungen des Bauablaufs machte ein Bauunternehmen die o. g. Schadenersatzansprüche geltend, da der mit Dritten vertraglich vereinbarte Terminablauf nicht zu halten war.

Das OLG hat den Schadenersatzanspruch abgelehnt: Aus formalen Gründen hätte es einer zweiten Mangelrüge bedurft, da die Bauausführung noch nicht begonnen hatte und der erneute Mangel in Besprechungen Thema war. Da dem Auftraggeber der zweite Mangel bekannt war, hätte er ihn nicht dulden dürfen, sondern formell rügen müssen. Fazit: Schadenersatz wegen eines Planungsverzugs setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung voraus.

Die Entscheidung des OLG ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2020, 29 U 56/19