Erbrecht: Voraussetzungen für den Pflichtteilsentzug bei einem Abkömmling
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers, einen anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person schuldig gemacht hat. Der Pflichtteil wird durch letztwillige Verfügung entzogen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Nach der Entscheidung muss der Grund der Entziehung bei Errichtung der letztwilligen Verfügung bestanden haben und in der Verfügung angegeben worden sein. Wird die Pflichtteilsentziehung auf ihre Wirksamkeit geprüft, muss deshalb zunächst durch Auslegung ermittelt werden, worauf der Erblasser die Entziehung stützen wollte. Das Ergebnis dieser Auslegung ist dann an den gesetzlichen Anforderungen zu messen.
Die Richter machten weiter deutlich, dass der Erblasser die Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung formgerecht erklären muss. Nach dem Gesetz können nur die in der letztwilligen Verfügung „angegebenen“ Gründe zu einer Pflichtteilsentziehung führen. Die Pflichtteilsentziehung ist daher nur wirksam, wenn neben einer entsprechenden Entziehungserklärung im Testament auch ein (zutreffender) Kernsachverhalt genannt wird. Es muss eine konkrete Begründung vorliegen, die bestimmbare Vorgänge nach Ort und Zeit bezeichnen muss. Der Erblasser muss allerdings nicht den gesamten Geschehensablauf in allen Einzelheiten schildern. Es genügt vielmehr eine substanziierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht. (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017, 5 W 53/17)