Erbrecht: Vom Erbvertrag kann nur bei schweren Verfehlungen zurückgetreten werden
Haben sich die Parteien im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vorbehalten, ist ein Rücktritt nur bei besonders schweren Verfehlungen des Bedachten möglich.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. In dem Fall hatte der Erblasser mit seiner Frau einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich beide gegenseitig als Erben eingesetzt hatten. Später erklärte er notariell den Rücktritt vom Erbvertrag und setzte seine Kinder als Alleinerben ein. Frau und Kinder streiten nun darüber, ob der Rücktritt wirksam war.
Die Richter am OLG entschieden zugunsten der Ehefrau. Da der Rücktritt im Erbvertrag nicht vorbehalten war, wäre lediglich ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten nach § 2294 BGB in Betracht gekommen. Dort heißt es, dass der Erblasser von einem Erbvertrag zurücktreten kann, wenn sich „der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.“ Den Beweis hierfür müssten die Kinder antreten. Ihr Vortrag reiche aber nicht aus, um eine solche Verfehlung anzunehmen. Sie behaupten zwar, die Ehefrau habe schwere Vergehen zum Nachteil des Erblassers begangen. So habe sie 19.000 EUR von einem Konto des Erblassers abgehoben und von diesem Konto Kosten für ihren Pkw sowie persönliche Vereinsbeiträge beglichen. Schließlich sei auf diesem Konto ein Dauerauftrag in Höhe von monatlich 2.000 EUR eingerichtet worden, sodass die Ehefrau insgesamt mehr als 200.000 EUR für sich verwandt habe.
Diese Verfügungen seien nach Ansicht der Richter jedoch nicht geeignet, entsprechende Vergehen zu begründen. Die Ehefrau habe lediglich von den ihr eingeräumten Geschäftsführungsbefugnissen und Vollmachten Gebrauch gemacht. Ob hierin Vermögensdelikte (beispielsweise eine Untreue) zu sehen sein könnten, setze voraus, dass die im Innenverhältnis getroffenen Absprachen und Verträge bekannt seien. Dazu habe die Tochter aber nichts Konkretes vorgetragen. (OLG Köln, Beschluss vom 3.7.2017, 2 Wx 147/17)