Erbrecht: Ein Testament kann trotz Zweifeln wirksam sein
Ist strittig, ob ein Testament wirklich vom Erblasser stammt, muss derjenige die Fälschung beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit beruft. Kann er den Beweis nicht führen, ist das Testament wirksam. Auch Rechtshänder können mit ihrer linken Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen, urteilte das OLG Köln (3.8.17, 2 Wx 149/17).
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Nach dem Tod des Erblassers, der ledig und kinderlos verstorben war, stritten sich dessen Schwestern als mögliche gesetzliche Erben und die ehemaligen Nachbarn des Erblassers als testamentarische Erben. Nachdem der Erblasser erkrankt war, trat eine Lähmung am rechten Arm auf. Das maßgebliche Testament wurde nach Eintritt der Lähmung errichtet.
Nach dem Tod des Erblassers meinten die Schwestern, gestützt auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes Privatgutachten, dieses Testament könne nicht vom Erblasser stammen. Es sei – so der Gutachter – kaum vorstellbar, dass dieses Testament mit einer schreibungewohnten Hand gefertigt worden sein soll. Dann müsste das Schriftbild wesentlich unregelmäßiger aussehen.
Dies reichte dem OLG als Nachweis für eine Fälschung nicht aus. Das Gericht hatte zusätzlich noch einen eigenen Gutachter bestellt. Der hielt es für möglich, dass der Erblasser das Testament erstellt hatte – aber eben auch nicht für bewiesen. Damit gehen etwaige Zweifel zulasten der Schwestern. (OLG Köln, Beschluss vom 3.8.2017, 2 Wx 149/17)