Erbrecht: Der Kreativität freien Lauf gelassen:Testament auf der Tischplatte

Einen nicht alltäglichen Fall musste das Amtsgericht (AG) Köln beurteilen. Der Erblasser hinterließ mehrere handschriftliche Verfügungen. Eine davon befand sich mit Filzstift geschrieben auf der Tischplatte eines Holztischs in seinem Haus. Hierin bestimmte er eine alleinige Erbin. Allerdings fehlte seine Unterschrift. Ein Testament, in dem er seinen Bruder ausdrücklich enterbte, wurde nach dem Tod des Erblassers ebenfalls auf der Tischplatte gefunden. Dieses Testament ist formal ordnungsgemäß errichtet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die benannte Erbin einen Alleinerbschein auf der Grundlage des „Tischtestamentes“.

Diesen Antrag hat das AG allerdings zu Recht zurückgewiesen, da mangels Unterschrift kein formgültiges Testament zu ihren Gunsten vorlag. Gemäß Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Weitere Formvoraussetzungen für ein eigenhändiges Testament bestehen nicht. Ein Testament kann wie hier also unstreitig auf anderen Materialien als auf Papier verfasst werden, sofern es stofflich manifestiert ist. Der Stoff einer Urkunde (Holz, Glas, Schiefertafeln, Kohlepapier, etc.) spielt für die Gültigkeit des Testaments keine Rolle. Die eigenhändige Unterschrift ist hingegen zwingend erforderlich.

Beachten Sie: Eine Wirksamkeit konnte hier auch nicht aus einem Zusammenhang mit den anderen vom Erblasser unterschriebenen Testamenten hergeleitet werden, die sich auf derselben Tischplatte befanden. Zwar genügt grundsätzlich eine Unterschrift auf dem letzten Blatt eines mehrseitigen Testaments. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen „Blätter“ zweifelsfrei ist, z. B. durch Nummerierung eines fortlaufenden Textes oder aufgrund eines inneren Zusammenhangs, der auf eine einheitliche Willenserklärung schließen lässt. Hier bestand jedoch kein solcher Zusammenhang zwischen den Testamenten. (AG Köln, Beschluss vom 25.5.2020, 30 VI 92/20)