Entgeltumwandlung: Direktversicherung kann im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht zur Schuldentilgung gekündigt werden
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, eine im Rahmen der Entgeltumwandlung bestehende Direktversicherung zu kündigen, weil er mit dem Erlös Schulden tilgen will.
So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der mit seiner Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen hatte. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000 EUR in eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer, dass die Arbgeberin den Versicherungsvertrag kündigt. Er befinde sich in einer finanziellen Notlage.
Das BAG hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen. Der Arbeitnehmer hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden. (BAG, Urteil vom 26.4.2018, 3 AZR 586/16)