Ehescheidung: Was geschieht mit der Brautgabe nach der Scheidung?
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich jüngst mit der Frage befasst, wie im Fall der Scheidung eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich zu behandeln sind.
Das war der Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, und der Antragsgegner mit deutscher Staatsangehörigkeit sind beide in Deutschland geboren und aufgewachsen. Im November 2015 heirateten sie standesamtlich. Im April 2016 schlossen sie vor einem Imam mit drei Trauzeugen die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu dieser religiösen Eheschließung versprach der Antragsgegner der Antragstellerin eine Brautgabe von 7.000 Euro. Im Anschluss an die religiöse Eheschließung feierten die Eheleute mit vielen Gästen, die ihnen Geld und Gold schenkten, unter anderem 10 goldene, dreifach gewundene Armreifen, ein Goldschmuckset aus vier Teilen und 6 türkische Goldmünzen. Doch schon im Februar 2017 trennten sich beide, später wurde die Ehe geschieden.
Brautgabe und Brautschmuck („taki“) verlangt
Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner u. a., die versprochene Brautgabe zu zahlen und das anlässlich der Hochzeitsfeier geschenkte Gold herauszugeben.
Die erste Instanz lehnte ab
Vor dem Amtsgericht (AG) Gelsenkirchen hatte sie damit keinen Erfolg. Die Vereinbarung über die Brautgabe sei so das AG unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei. Die Antragstellerin könne auch nicht das geschenkte Gold für sich beanspruchen, weil sie nicht die alleinige Eigentümerin des Goldes geworden sei und es sich nicht mehr im Besitz des Antragsgegners befinde. Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zum OLG gewandt.
So argumentierte das Oberlandesgericht
Das OLG hat den Sachverhalt zum Teil anders als das AG bewertet: Das islamische Recht ordne eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams an die Braut an. Sie sei zu unterscheiden von der Mitgift, die die Braut von ihrer Familie erhalte.
Beachten Sie | Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt und damit vollzogen worden sei, bedürfe die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu ihrer Wirksamkeit wie bei einer Schenkung der notariellen Beurkundung.
Weil die Antragstellerin die Brautgabe hier noch nicht erhalten habe und das Brautgabeversprechen nicht notariell beurkundet worden sei, könne die Antragstellerin den versprochenen Betrag von 7.000 Euro zwar nicht von ihrem ehemaligen Ehemann verlangen. Aber er müsse ihr das Gold herausgeben. Indem der Antragstellerin sämtliche Schmuckstücke bei der Hochzeitsfeier „umgehängt“ und damit übergeben worden seien, habe sie allein das Eigentum hieran erworben.
Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition
Außer Streit stehe dabei, dass die Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition abgehalten worden sei und die Beteiligten türkischstämmig gewesen seien. Vor dem Hintergrund der kulturellen Vorstellungen der ehemaligen Eheleute habe das der Braut übergebene Gold damit dem Zweck gedient, sie für den Fall des Scheiterns oder der Scheidung der Ehe abzusichern. In diesem Zusammenhang existiere der Begriff „taki“, der wörtlich zu übersetzen sei als das, was „angesteckt oder umgehängt werde“. Zwar gebe es bei Geschenken an die Braut viele lokale Bräuche. Soweit es aber um die angesteckten Schmuckstücke gehe, sei gesicherte Erkenntnis, dass diese der Braut allein zur Absicherung dienen und deshalb in ihr alleiniges Eigentum übergehen sollten.
Einigung erzielt
Nach diesen rechtlichen Hinweisen des Senats haben sich die ehemaligen Eheleute in einem Anhörungstermin geeinigt: Der Antragsgegner ersetzt der Antragstellerin den Wert des Goldschmucks, den er bereits zum Teil ohne Einverständnis seiner ehemaligen Ehefrau veräußert hatte (knapp 6.000 Euro). Die Brautgabe muss er nicht zahlen. (OLG Hamm, Anhörungstermin vom 17.6.2020, 12 UF 183/19, PM vom 28.1.2021)