Ehegattenunterhalt: Kein Unterhaltsanspruch bei falschen Angaben zum eigenen Einkommen
Wer im Unterhaltsverfahren falsche Angaben macht, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren.
Das musste sich eine Ehefrau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen. Die Frau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann. Sie verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Der Ehemann hatte inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.
Die Richter am OLG haben einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Es sei daher grob unbillig, den Mann trotz der falschen Angabe in Anspruch zu nehmen.
Es treffe die Frau auch nicht unangemessen hart, dass ihr der Unterhaltsanspruch versagt werde. So könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eigenen Lebensunterhalt sorge, so der Senat. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.8.2017, 3 UF 92/17)