Drogenfahrt: Anfangsverdacht für Anordnung einer Blutprobe

Bei der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe kann sich die Frage des sog. Richtervorbehalts stellen. Das bedeutet, dass nur ein Richter bestimmte Maßnahmen anordnen kann. Das Amtsgericht (AG) Ratzeburg hatte zu entscheiden, wann eine Blutprobe durch einen Polizeibeamten angeordnet werden kann.

Polizist vermutete eine Drogenfahrt und ordnete Blutprobe an

In dem Fall hatte der Fahrer eines Pkw bei einer Standkontrolle auf einem BAB-Rastplatz sehr nervös gewirkt. Er konnte nicht stillstehen und hatte deutlich zitternde Hände. Ebenso führte er häufig seine Hände an verschiedene Körperstellen, einmal zum Kratzen am Hals, einmal, um in seine Hosentaschen zu greifen. Zudem war er redselig und aus Sicht des kontrollierenden Polizeibeamten unangepasst euphorisch. Aus diesen Beobachtungen leitete der den Verdacht ab, dass der Betroffene eine Drogenfahrt begangen haben könnte. Da der Pkw-Fahrer einen Urintest verweigerte, wurde eine Blutprobe angeordnet. Nach deren Ergebnis befanden sich im Blut des Betroffenen 3,9 ng/ml THC.

Verteidigung hatte keinen Erfolg

Zwar sei die Anordnung einer Blutprobe im Bußgeldverfahren eine Maßnahme, die grundsätzlich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar ist. Hier habe die Blutentnahme aber nicht durch einen Richter angeordnet werden müssen.

Der Gesetzeswortlaut fordert einen „einfachen“ Verdacht, also keinen hinreichenden oder gar dringenden Tatverdacht. Ein solcher Anfangsverdacht setzt nur voraus, dass zureichende, über bloße Vermutungen hinausreichende, tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen.

Entscheidend: viele Auffälligkeiten beim Autofahrer

Das AG hat dem Verteidiger zwar zugestanden, dass die von dem Polizeibeamten geschilderten Umstände isoliert betrachtet den Verdacht einer Drogenfahrt nicht begründen könnten. Entscheidend sei indessen, dass eine Vielzahl von Besonderheiten beim Betroffenen vorgelegen haben, die eben diesen Verdacht begründeten.

Mag man durch die Situation der polizeilichen Kontrolle noch die Nervosität des Betroffenen erklären können, gilt dies nicht für das Hinzutreten zitternder Hände sowie einer in der Situation unangemessenen Euphorie. Derartige kumulative, situationsuntypische Reaktionen sind gerade durch die Einnahme von Betäubungsmittel zu erklären.

Quelle: AG Ratzeburg, Urteil vom 22.12.2023, 31a OWi 46/23 jug.