Obliegenheitspflichten: Makler müssen auf die Bonität von Kaufinteressenten achten

Makler müssen im Rahmen ihrer Pflichten ihre Kunden auch über die relevanten Eigenschaften des potenziellen Vertragspartners aufklären. Haben sie Zweifel an der Bonität eines Kaufinteressenten, müssen sie den Verkäufer darüber informieren. Das stellte nun das Landgericht (LG) Frankenthal klar.

Makler dürfen keine falschen Tatsachen äußern oder weitergeben, dem Auftraggeber keine Angebote von Interessenten verheimlichen oder potenzielle Kunden durch falsche Aussagen abschrecken. Wie das LG nun klargestellt hat, müssen sie dem Auftraggeber darüber hinaus aber auch im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht solche Umstände mitteilen, die ggf. einem Vertragsschluss entgegenstehen und ihrem Wunsch zuwiderlaufen, die Provision zu erlangen. Verstoßen Makler gegen diese Grundsätze, machen sie sich schadenersatzpflichtig.

Quelle: LG Frankenthal, Urteil vom 7.5.0221, 1 O 40/20

Schadenersatz: Daten ohne Einwilligung an Abrechnungszentrum weitergegeben

Die Weitergabe von Namen und Adresse eines Patienten ohne dessen Einwilligung an ein Abrechnungszentrum verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 DS-GVO). Infolgedessen ist ein Schadenersatzanspruch nach der DS-GVO in Höhe von 1.500 Euro angemessen und ausreichend, sagt das Amtsgericht (AG) Pforzheim.

Das AG hatte dabei berücksichtigt, dass sich der von der Arztpraxis begangene Verstoß nicht als besonders schwerwiegend darstellt, insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen oder gar eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht erkennen lassen. Andererseits so das Gericht sieht das Gesetz einen Ausschluss vermeintlicher Bagatellschäden nicht vor. Vielmehr sei der Schadensbegriff der DS-GVO weit auszulegen und, da es sich um einen europarechtlichen Anspruch handele, nicht mit den bisher in Deutschland üblichen Beträgen für einen immateriellen Schadenersatz zu vergleichen. Um die geforderte Abschreckung zu erreichen, müsse der zuzusprechende Schadenersatz über einen rein symbolischen Betrag hinausgehen.

Quelle: AG Pforzheim, Urteil vom 27.1.2022, C 381/21

Fluggastkontrollen: Sicherungspflichten am Flughafen

Nicht die Bundespolizei, sondern die Flughafen Düsseldorf GmbH als Betreiberin des Flughafens Düsseldorf muss an den Fluggastkontrollstellen die Kontrollspuren, die während der Sicherheitskontrolle nicht genutzt werden, durch baulich-technische Maßnahmen sichern, um ein Umgehen der Kontrolle zu verhindern. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Düsseldorf entschieden.

Das war geschehen

Der Flughafen Düsseldorf verfügt über mehrere Fluggastkontrollstellen. Dort werden die Fluggäste vor Betreten der sog. Luftseite des Flughafens, die besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegt, von der Bundespolizei bzw. von einem damit betrauten Sicherheitsdienst einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Von den dafür zur Verfügung stehenden Kontrollspuren werden während der Kontrolle nicht stets alle genutzt. Bislang werden die nicht genutzten Kontrollspuren während der Kontrolle lediglich durch Absperrbänder geschlossen. Das Verkehrsministerium NRW hat der Betreiberin des Flughafens deshalb aufgegeben, baulich-technische Vorkehrungen zu treffen, die ein Umgehen der Sicherheitskontrolle an den nicht genutzten Kontrollspuren verhindern. Bis zur endgültigen Mängelbehebung hat es zudem eine personelle Sicherung durch den Flughafen angeordnet. Die dagegen gerichtete Klage der Flughafenbetreiberin hat das OVG abgewiesen.

Flughafenbetreiber in der Pflicht

Begründung: Der Bundespolizei obliegt es nach der Aufgabenverteilung im Luftsicherheitsgesetz zwar insbesondere, die Fluggäste vor dem Betreten der Luftseite des Flughafens zu kontrollieren. Zu diesem Kontrollvorgang gehört es jedoch nicht, während der Sicherheitskontrolle nicht genutzte Kontrollspuren durch baulich-technische Maßnahmen zu sichern. Dies ist vielmehr Bestandteil der Eigensicherungspflichten, die dem Flughafenbetreiber zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gesetzlich auferlegt sind. Nach dem Luftsicherheitsgesetz besteht für den Flughafenbetreiber eine umfassende Verpflichtung, die Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen entsprechend den Sicherheitserfordernissen zu erstellen und zu gestalten.

Flughafen Düsseldorf: Handlungsbedarf

Ein Defizit in dieser Hinsicht besteht am Flughafen Düsseldorf darin, dass bislang keine baulich-technischen Maßnahmen getroffen worden sind, die ein Umgehen der Sicherheitskontrolle an den nicht genutzten Kontrollspuren verhindern. Zu der umfassenden Verpflichtung zur Bereitstellung der baulich-technischen Sicherheitsinfrastruktur tritt die Eigensicherungspflicht des Flughafenbetreibers nach einer weiteren Regelung im Luftsicherheitsgesetz hinzu, die ausdrücklich bestimmt, dass der Flughafenbetreiber die Luftseite vor einem unberechtigten Zugang sichern muss.

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidet.

Quelle: OVG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2022, 20 D 7/20.AK, PM vom 6.4.2022

Windenergieanlagen: Ist Infraschall im Abstand von zwei Kilometern gesundheitsschädlich?

 Zwei Kläger haben von den Betreibern von Windenergieanlagen Schadenersatz wegen der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch sog. Infraschall (Schall unterhalb des hörbaren Bereiches) verlangt. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm blieben sie jedoch erfolglos.

Vorinstanzliche Rechtsprechung

Die Kläger sind Eigentümer von selbst genutzten Wohngrundstücken in einer Entfernung von knapp unter bzw. knapp über zwei Kilometern zu Windenergieanlagen. Sie haben ihr Schadenersatzbegehren mit der Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall begründet, der von den Windenergieanlagen auf ihre Grundstücke gelange. Nach Abweisung der Klagen durch die Landgerichte (LG) Detmold und Paderborn haben sie ihre Klagen jeweils mit einer Berufung vor dem OLG erfolglos weiterverfolgt.

Oberlandesgericht bestätigt Entscheidungen

Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Kläger aufgrund der Rechtskraft von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr mit der Behauptung der vorgebrachten Beeinträchtigungen gehört werden können. Beide Kläger waren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Minden ohne Erfolg gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen vorgegangen. Das OLG sah sich aus Rechtsgründen an die rechtkräftigen Urteile des VG gebunden. Dieses hatte die Anfechtungsklagen jeweils mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke nicht vorliege.

Sachverständigengutachten: keine wesentlichen Beeinträchtigungen

Zusätzlich, so das OLG in beiden Urteilen, spreche aufgrund der im Zivilverfahren eingeholten Sachverständigengutachten viel dafür, dass von den Windenergieanlagen der Beklagten keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die klägerischen Grundstücke einwirken. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die theoretisch bestimmbaren Schalldruckpegel des Infraschalls auf den klägerischen Grundstücken um mehrere Größenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung lägen. Zudem sei der von den Windenergieanlagen ausgehende Infraschall auf den klägerischen Grundstücken praktisch nicht mehr messbar, da die von den Anlagen ausgehende Schallwelle in einer Entfernung von rund zwei Kilometern in dem vom Wind verursachten Schall untergehe.

Das OLG ist zu dem Ergebnis gekommen, schon aus Gründen der Rechtskraft an die Feststellungen des VG, dass eine wesentliche Beeinträchtigung nicht besteht, gebunden zu sein. Letztlich blieb offen, ob andernfalls noch ein medizinisch-biologisches Sachverständigengutachten zur Klärung einzuholen gewesen wäre. Es ging um die Frage, ob Infraschall, wie er hier von den über 200 Meter hohen Anlagen ausgeht, wegen einer von den Klägern behaupteten spezifischen Ausprägung als Teil des allgemeinen Infrarauschens auch noch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle geeignet ist, die Gesundheit durch Einwirkungen auf körperliche Rezeptoren oder Systeme trotz einer Entfernung von etwa zwei Kilometern zu beeinträchtigen.

Keine Revision zugelassen

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Die Kläger können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde erheben.

Quelle: OLG Hamm, Urteile vom 5.5.2022, I-24 U 199/19 und I-24 U 1/20, PM vom 6.5.2022

Entgeltleistung: Sind Sachbezüge auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen?

Ein Gastronom hatte seinen Arbeitnehmern freie Unterkunft und Verpflegung gewährt und diese Leistungen als geldwerte Vorteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet. Ein Betriebsprüfer sah das allerdings anders und zwar zu Recht, wie nun das Landessozialgericht (LSG) Bayern entschieden hat. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen. Sachbezüge bleiben außen vor.

Quelle: LSG Bayern, Beschluss vom 28.2.2022, L 7 BA 1/22 B ER; BAG, Urteil vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16

Corona-Pandemie: Gibt es Entschädigungen wegen Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als sog. infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf das IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder unmittelbar oder mittelbar noch im Wege verfassungskonformer Auslegung einen Entschädigungsanspruch. Das gilt insbesondere für Betriebsschließungen oder -beschränkungen.

Der Kläger ist Gastronom und Hotelier. Er begehrte von dem beklagten Land Entschädigung bzw. Schadenersatz für Einnahmeausfälle, die ihm entstanden sind, weil er die Gaststätte und das Hotel im Frühjahr 2020 aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit vorübergehend teilweise schließen musste.

Das lehnte der BGH in letzter Instanz nun ab. Er argumentierte dabei, dass das IfSG mit den Verdienstausfallentschädigungen (§ 56 Abs. 1, 1a), dem Anspruch auf Impfschadenversorgung (§ 60) und der Entschädigung für Nichtstörer (§ 65) nur punktuelle Anspruchsgrundlagen enthalte. Diesen wenigen Anspruchsgrundlagen liege das planmäßige Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, die Entschädigungstatbestände auf wenige Fälle zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen.

Der BGH weiter: Entschädigungsansprüchen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bzw. aus enteignendem Eingriff steht entgegen, dass die im Zwölften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen.

Quelle: BGH, Urteil vom 17.3.2022, III ZR 79/21

Partnerschaftsgesellschaft: Partnerschaft zwischen Tierarzt und Betriebswirt

Eine Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt ist nach dem Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg zulässig. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Das war geschehen

Als Gegenstand der Partnerschaft benannten die Tierärztin und der Betriebswirt „die gemeinschaftliche Berufsausübung als Tierarzt und beratender Betriebswirt im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs insbesondere Einrichtung, Ausstattung und Betrieb von tiermedizinischen Zentren, Praxen und dazugehörigen Hausapotheken sowie die Erbringung von Dienstleistungen für solche“. Das Registergericht nahm die Eintragung vor. Hiergegen wandte die Landestierärztekammer Baden-Württemberg ein, nach ihrer Berufsordnung sei eine Partnerschaftsgesellschaft nur unter Tierärzten möglich.

Gesetz hat Vorrang vor Berufsordnung

Der BGH: Die hier einschlägige Berufsordnung (§ 21a Abs. 1 S. 2 BO) verstößt gegen den Vorrang des Gesetzes. Gemäß dem Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg (HBKG BW) können Tierärzte als Kammermitglieder eine Praxis gemeinsam mit Personen führen, die einem im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (§ 1 Abs. 2 PartGG) in der jeweils geltenden Fassung genannten staatlichen Ausbildungsberuf lediglich im Gesundheitswesen, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören. Die BO verbietet eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Tierärzten in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG dagegen generell. Die demgegenüber nach der HBKG BW ausdrücklich erlaubten interprofessionellen Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern können aber durch das Satzungsrecht der Kammern nicht eingeengt werden.

Quelle: BGH, Beschluss vom 15.2.2022, II ZB 6/21

Vermögensschaden-Haftpflicht: Umfang der D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden

Die „Directors and Officers“(D&O)-Versicherung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst bei kritischer Medienberichterstattung und aufgrund dessen drohendem karrierebeeinträchtigenden Reputationsschaden auch vorläufigen Deckungsschutz für Public-Relations-Kosten. Dies gilt insbesondere für eine kritische Berichterstattung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Der Höhe nach ist der Anspruch aber auf 100.000 Euro begrenzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat an seiner in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vertretenen Auffassung festgehalten.

Das war geschehen

Der Kläger ist ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG (im Folgenden Wirecard). Er nimmt die Beklagte auf Deckung von Public-Relations-Kosten (im Folgenden PR-Kosten) aus einer D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) in Anspruch, welche Wirecard bei der Beklagten für ihre Organmitglieder und leitenden Angestellten abgeschlossen hatte. Gegen den Kläger wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München I u.a. wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs, der Bilanzfälschung, Marktmanipulation und Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geführt. Er befindet sich seit Sommer 2020 in Untersuchungshaft und weist die erhobenen Vorwürfe zurück. Inzwischen ist Anklage gegen ihn erhoben.

Wirecard: Kritische Medienberichterstattung

Die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe sind Gegenstand zahlreicher kritischer Medienberichte. Der Kläger beauftragte eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei sowie eine Presseagentur. Die insoweit anfallenden Kosten verlangt er von der beklagten Versicherung ersetzt. Die Beklagte lehnte die Deckung u.a. mit der Begründung ab, dass PR-Kosten nur in Bezug auf eine Berichterstattung über die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Klägers, nicht aber in Bezug auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu ersetzen seien.

Das sagen die gerichtlichen Instanzen

Das Landgericht (LG) hat die (u.a.) auf Gewährung vorläufiger Deckung für PR-Kosten gerichtete Feststellungsklage durch Urteil vom 20.7.2021 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf vorläufige Abwehrkosten. Diese umfassten auch den Ersatz von PR-Kosten, soweit der versicherten Person „durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall ein karrierebeeinträchtigender Reputationsschaden“ drohe. Es komme nicht darauf an, ob die Berichterstattung sich mit dem Versicherungsfall einer konkreten zivilrechtlichen Inanspruchnahme (Haftpflicht-Versicherungsfall) befasse oder sich auf den durch das Ermittlungsverfahren ausgelösten Versicherungsfall (Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall) beziehe.

Bei verständiger Auslegung der Versicherungsbedingungen solle gerade Schutz vor existenzieller Beschädigung des Ansehens im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gewährt werden. Soweit die Berichterstattung nicht ohnehin im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung hinzunehmen sei und durch die Einschaltung einer PR-Agentur oder durch gerichtliche Maßnahmen abgewendet oder gemindert werden könne, werde dem Versicherten ausdrücklich umfassender Reputationsschutz zugesagt. Dies umfasse nach den berechtigten Erwartungen des Versicherten insbesondere den Ersatz von PR-Kosten in Hinblick auf eine kritische Berichterstattung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das im Mittelpunkt des medialen Interesses stehe. Anderenfalls liefe der Versicherungsschutz leer.

Begrenzung: 100.000 Euro pro versicherter Person

Der Höhe nach sei der Anspruch auf Gewährung von PR-Kosten allerdings auf 100.000 Euro pro versicherter Person und Versicherungsperiode begrenzt. Das zur Verfügung stehende Grundsublimit von 500.000 Euro werde „je versicherter Person und je Versicherungsfall“ auf 100.000 Euro limitiert, um einer vorschnellen Erschöpfung der Versicherungssumme entgegenzuwirken und eine möglichst gerechte Aufteilung im Kreise der Versicherten sicherzustellen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt werden.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2022, 7 U 150/21 , PM Nr. 37/22 vom 29.4.2022

Datenschutz: Wenn ein Bewertungsportal ungefragt ein Basisprofil anlegt

Ein Arzt, dessen Basisdaten ungefragt vom Bewertungsportal Jameda übernommen wurden, hat keinen Löschungsanspruch nach DS-GVO gegen den Anbieter. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass für die Speicherung ein berechtigtes Interesse besteht.

Der BGH sieht das berechtigte Interesse, das bei jeder Verarbeitung von Daten vorliegen muss, darin, dass das Bewertungsportal Jameda aktiven Nutzern dadurch die von der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zur Verwirklichung der berechtigten Interessen auch „erforderlich“.

Quelle: BGH, Urteil vom 15.2.2022, VI ZR 692/20

Wegfall der Geschäftsgrundlage: Möbelhaus: Gewerbemiete trotz Corona-Schließung?

Während des Lockdowns Ende 2020 mussten viele Geschäfte schließen. Die Mietverträge liefen trotzdem weiter, obwohl häufig kein Gewinn mehr erwirtschaftet werden konnte. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Es gibt ein neues Gesetz, nach dem ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vermutet wird, wenn die gemieteten Räumlichkeiten wegen des Lockdowns nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen verwendet werden können. So steht es im deutschen Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (hier Art. 240 § 7 EGBGB). Hierauf berief sich auch ein Möbelhaus, dem das Landgericht (LG) zunächst Recht gab: Die Miete für die angemietete Lagerhalle könne reduziert werden. Das sah das Oberlandesgericht (OLG) aber anders.

Das OLG: Es besteht kein Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Denn die Lagerhalle sei in der Lockdown-Zeit durchaus nutzbar gewesen. Die Firma habe die Möbel nämlich online vertrieben und auch stationäre Verkäufe über „click & collect“ getätigt. Die Lagerhalle sei in ihrer Funktion durch den Lockdown daher gerade nicht betroffen gewesen. Etwas anderes könne gegebenenfalls für das Ladengeschäft selbst gelten.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, weil die Sache grundsätzlich Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die neue Gesetzesregelung auch auf Lagerhallen anzuwenden ist.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.3.2022, 2 U 234/21