Geschäftsführerhaftung: Haftung des Geschäftsführers für Hygienemängel in der Lebensmittelproduktion

Der Geschäftsführer einer Großbäckerei ist zu Recht mit Bußgeldern in Höhe von 16.500 EUR belegt worden, weil Lebensmittelkontrolleure im Backbetrieb mehrfach zahlreiche und auch gleichartige Verstöße gegen zu beachtende Hygienevorschriften festgestellt hatten.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und die Rechtsbeschwerde des Geschäftsführers gegen seine Verurteilung als unbegründet verworfen. Grund der Verurteilung waren mehrere Kontrollen von Betriebsstätten durch Lebensmittelkontrolleure des zuständigen Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen. Geprüft wurde, ob die Hygienevorschriften eingehalten wurden. Die Kontrollen zeigten in verschiedenen Räumen beider Produktionsstätten Mängel auf, die zu über 100 Beanstandungen führten. Diese betrafen auch Bereiche mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln. Festgestellt wurden z.B. verunreinigte Böden, Wandflächen, Maschinenteile und in der Produktion verwandte Behältnisse sowie Ansammlungen von Gespinsten – z.T. mit lebenden Larven – u.a. im Bereich von Knetern, Silos, einer Mehlwiegestation, einer Mehlvorratswaage, eines Schrotbehälters, einer Griesmehlreinigungsmaschine, einer Mehlsammelschnecke, einer Mehlförderanlage, im Gärbereich einer Brotanlage und in genutzten Gärtüchern.

Der Betroffene wurde aufgefordert, aus verunreinigtem Mehl hergestellte Lebensmittel aus dem Handel zurückzurufen. Seine Maßnahmen hierzu waren jedoch unzureichend. Betroffene Lebensmittel lagen tags darauf noch in Geschäften aus. Auch waren nicht alle Mitarbeiter des Bäckereibetriebs über den Auslieferungs- und Produktionsstopp unterrichtet. Das ergab eine Kontrolle vor Ort.

Für die mit zwei Bußgeldbescheiden verfolgten Verstöße gegen die Hygienevorschriften verhängte das Amtsgericht Paderborn Geldbußen in Höhe von 8.000 EUR und 7.000 EUR gegen den Geschäftsführer, die unzureichende Rückrufaktion ahndete es mit einer Geldbuße von 1.500 EUR. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Geschäftsführer die Hygienemängel angesichts vorangegangener Verfahren billigend in Kauf genommen und daher vorsätzlich gehandelt habe. Ein Teil der Beanstandungen betreffe Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln stünden. Daher bestehe die Gefahr, dass sie verschmutzen. Sofern Bereiche betroffen seien, die nicht in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln gestanden hätten, habe aber aufgrund der Erheblichkeit der Verunreinigungen bzw. des Schädlingsbefalls eine konkrete Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bestanden.

Bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigte das Amtsgericht zugunsten des Betroffenen sein teilweise geständiges und einsichtiges Verhalten sowie sein Bestreben zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und um Abhilfe der Mängel. Demgegenüber fielen frühere Verfahren und das wiederholte Auftreten gleicher bzw. gleichartiger Verstöße nachteilig ins Gewicht.

Auf die Rechtsbeschwerde des Geschäftsführers gegen die amtsgerichtliche Verurteilung haben die Richter am OLG festgestellt, dass das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Geschäftsführers enthält. Sie haben die Beschwerde deswegen als unbegründet verworfen. (OLG Hamm, Beschluss vom 6.6.2017, 4 RBs 172/17)

Digitaler Binnenmarkt: EU-Verhandlungsführer einigen sich darauf, das ungerechtfertigte Geoblocking zu beenden

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich darauf geeinigt, dass das ungerechtfertigte Geoblocking für Verbraucher beendet wird, die EU-weit Produkte oder Dienstleistungen kaufen wollen. Die neuen Vorschriften werden den elektronischen Handel zum Nutzen der Verbraucher und Unternehmen vorantreiben, da diese sich die Vorteile der wachsenden europäischen Online-Märkte nun besser zunutze machen können.

Nach den neuen Regeln werden die Europäerinnen und Europäer selbst wählen können, auf welcher Website sie einkaufen wollen, ohne gesperrt oder umgeleitet zu werden. Die Regelungen sollten bereits zu Weihnachten 2018 gelten.

Die Bürger sollen dann in der Lage sein, ihre neuen Elektrogeräte online zu kaufen, einen Mietwagen zu reservieren oder Konzertkarten zu bestellen, und zwar grenzüberschreitend wie im eigenen Land. Dabei werden sie auf keine Hindernisse mehr stoßen, die etwa darin bestehen, dass die Zahlung mit einer bestimmten ausländischen Bank- oder Kreditkarte verlangt wird. Für die Unternehmen bedeutet dies mehr Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Geschäft.

Die neuen Vorschriften definieren drei spezifische Situationen, in denen von vornherein keine Rechtfertigung und keine objektiven Kriterien bestehen, um Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich zu behandeln:

  • Der Verkauf von Waren ohne physische Lieferung
  • Beispiel: Ein belgischer Kunde möchte einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die Lieferung selbst zu organisieren.
  • Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen
  • Beispiel: Eine bulgarische Kundin möchte Hosting-Services für ihre Website von einem spanischen Unternehmen kaufen. Sie wird nun Zugang zu diesem Service haben, sich registrieren und diesen Service kaufen können, ohne zusätzliche Gebühren im Vergleich zu einem spanischen Verbraucher bezahlen zu müssen.
  • Der Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten physischen Ort erbracht werden
  • Beispiel: Eine italienische Familie kann eine Reise direkt zu einem Vergnügungspark in Frankreich kaufen, ohne auf eine italienische Website weitergeleitet zu werden.

Die Verordnung erlegt keine Verkaufsverpflichtung auf und harmonisiert die Preise nicht. Sie befasst sich jedoch mit der Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen in Fällen, in denen sie nicht objektiv gerechtfertigt werden kann (z.B. durch MwSt.-Verpflichtungen oder andere rechtliche Anforderungen).

Die neuen Vorschriften treten unmittelbar nach Ablauf von neun Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, um insbesondere Kleinhändlern die Anpassung zu ermöglichen. (Europäische Kommission)

Aktuelle Gesetzgebung: Wichtige Aspekte zum neuen Transparenzregister

Mit dem Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26.6.2017 wurde auch das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) eingeführt. An dieses Register müssen die wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden, die vor allem hinter Kapitalgesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften stehen. Für viele unbemerkt mussten die Meldungen erstmals bis zum 1.10.2017 erfolgen. Wer was melden muss und welche Befreiungen bestehen, zeigt die folgende Übersicht. |

Wer muss was melden?

Nach dem Geldwäschegesetz sind zur Meldung insbesondere verpflichtet:

  • Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. GmbH, AG),
  • rechtsfähige Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft; mangels Registereintragung nicht die GbR) sowie
  • Trustees und Treuhänder.

Die Meldepflichtigen haben ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Register zu melden. Dabei gelten unter Umständen unterschiedliche Definitionen für Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen etc. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile an der Gesellschaft hält oder
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (d. h. Angaben, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, z. B. Höhe der Kapitalanteile).

Ausnahmen von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht gibt es eine Ausnahme, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten mit den vorgenannten Daten aus anderen öffentlich zugänglichen Registern elektronisch abrufen lassen. Hierzu zählen das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und das Unternehmensregister.

Ist dies der Fall, bedarf es keiner gesonderten Meldung an das Transparenzregister. Eine Negativmeldung ist also nicht erforderlich.

Einsichtnahme

Die Einsichtnahme in das Register wird ab dem 27.12.2017 möglich sein – und zwar für

  • die im Gesetz genannten Behörden (u. a. Strafverfolgungsbehörden),
  • die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten sowie
  • jeden, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Sanktionen und weitere Informationen

Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht drohen Bußgelder von bis zu 100.000 EUR. In besonders schweren Fällen können sogar Bußgelder in Millionenhöhe verhängt werden.

Praxishinweis; Nicht zuletzt wegen der kurzen Umsetzungszeit ist davon auszugehen, dass bisher viele Meldungen (noch) nicht erfolgt sind. Daher ist es zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsamt in seinem Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) dargelegt hat, dass im Ernstfall im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft wird, ob die Verhängung eines Bußgelds angezeigt ist.

Um ein Bußgeld zu verhindern, sollten alle meldepflichtigen Unternehmenseinheiten unverzüglich prüfen, ob eine Meldung an das Transparenzregister erfolgen muss. Weitere Informationen gibt es insbesondere unter:

www.transparenzregister.de

(Geldwäschegesetz vom 23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1822)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Stirbt ein Gesellschafter, darf nur sein Nachfolger die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs – neben den übrigen Bewilligungsbefugten – zu bewilligen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus zwei Personen, so ende sie automatisch, wenn einer der beiden Gesellschafter verstirbt. Das folge daraus, dass es eine Einpersonengesellschaft im Recht der BGB-Gesellschaft nicht gibt. Zwar bestehe eine Besonderheit. Bestimme der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern unter Ausscheiden des Verstorbenen fortbestehen soll (Fortsetzungsklausel), wachse der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern an, bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft also dem verbliebenen Gesellschafter. Allerdings sei eine reine Fortsetzungsklausel für eine von Anfang an nur aus zwei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts wenig sinnvoll. Folge sei nämlich auch hier die sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft. Allerdings trete der überlebende Gesellschafter die Gesamtrechtsnachfolge des Beteiligten hinsichtlich des Gesellschaftsanteils an. Er müsse dann auch eine Berichtigung des Grundbuchs bewilligen. (OLG München, Beschluss vom 4.7.2017, 34 Wx 123/17)

Umsatzsteuer: Briefkastensitz ist eine vorsteuerfähige Adresse

Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Zwei Revisionsverfahren hatten den Bundesfinanzhof veranlasst, beim Europäischen Gerichtshof nachzufragen, ob die Angabe einer Briefkastenadresse mit nur postalischer Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers ausreicht. Die Antwort lautet ja.

Es ist nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Leistungserbringers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung angegeben ist. Der Europäische Gerichtshof befand, dass Name, Adresse und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) ausreichende Hinweise sind, um die Verbindung zwischen der wirtschaftlichen Transaktion und dem konkreten Wirtschaftsteilnehmer herzustellen. Dabei ist die USt-ID die wesentliche Informationsquelle. (EuGH, Urteil vom 15.11.2017, C-374/16 und C-375/16)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen.

Die Beitragserhebung und die Pflichtmitgliedschaft sind Eingriffe in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Dies ist, so das Bundesverfassungsgericht, aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Gerade durch die Pflichtmitgliedschaft ist gewährleistet, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und fachkundig vertreten werden. Die Belastung der Betriebe durch die Beitragspflicht empfindet das Bundesverfassungsgericht als moderat. (BVerfG, Beschluss vom 12.7.2017, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13)

Kapitalgesellschaften: Pensionsrückstellungen: Ist der Rechnungszinsfuß von 6 Prozent verfassungswidrig?

Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Die Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Das Finanzgericht Köln hält den steuerlichen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Es hat deshalb beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Zwar ist der Gesetzgeber befugt, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er ist aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht ist.

Seit 1982 ist der steuerliche Rechnungszinsfuß unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld hat sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des Finanzgerichts zur Verfassungswidrigkeit.

Ausblick: 1984 hatte das Bundesverfassungsgericht die Anhebung des Rechnungszinses von 5,5 Prozent auf 6,0 Prozent als verfassungskonform beurteilt. Es hat jedoch auch ausgeführt: Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so einschneidend ändern, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend infrage gestellt wird, kann der Gesetzgeber gehalten sein, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung aufrechtzuerhalten ist.

Die damalige Argumentation des Bundesverfassungsgerichts dürfte ausreichend Anlass geben, an der Verfassungsmäßigkeit der jetzigen Regelung zu zweifeln. (FG Köln, Entscheidung vom 12.10.2017, 10 K 977/17)

Geschäftsführerhaftung: GmbH-Geschäftsführer haftet bei Verletzung seiner Obliegenheiten

Verletzt ein GmbH-Geschäftsführer seine Obliegenheiten gegenüber der Gesellschaft dadurch, dass er die Aktiva einer GbR kauft, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten bzw. den erworbenen „Firmenwert“ nicht entsprechend verwerten kann, macht er sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig.

Das musste sich der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. sagen lassen. Er hatte die Aktiva einer GbR für 25.460 EUR gekauft, obwohl diese nur ca. 5400 EUR wert waren. Die Richter erläuterten, dass der Pflichtenkreis des Geschäftsführers maßgebend durch seine Aufgabe bestimmt werde, die Geschäfte der GmbH in einer dem Gesellschaftszweck entsprechenden Weise erfolgreich zu führen. Dabei müsse er die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften beachten, sowie die Vorgaben der Gesellschafter. Der Geschäftsführer habe dabei die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Geschäftsmanns einzuhalten. Der Sorgfaltsstandard habe sich an der Person eines selbstständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen zu orientieren.

Diese Sorgfalt habe der Geschäftsführer hier nicht eingehalten, sodass der Gesellschaft ein finanzieller Schaden entstanden sei. Diesen Schaden müsse er nun ersetzen. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2.6.2017, 25 U 107/13)

GbR: Insolvenzverfahren nach Tod eines Gesellschafters

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter erläuterten, dass in diesem Fall im Grundbuch ein Insolvenzvermerk einzutragen ist.

Enthält der Gesellschaftsvertrag dagegen eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgeklausel), wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt.

Wurde wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen, ist dieser zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel nachgewiesen wird. Ob als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ausreichen könne, ließ der BGH offen. Die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags genüge jedenfalls nicht. (BGH, Beschluss vom 13.7.2017, V ZB 136/16)

Vorweggenommene Erbfolge: Vorweggenommene Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Übergeber darf kein Geschäftsführer bleiben

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge ist auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Begünstigt ist u. a. die Übertragung eines mindestens 50 prozentigen GmbH-Anteils, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt: Vater (V) hatte seinen 100 prozentigen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn (S) übertragen. S wurde deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. V blieb jedoch weiter Geschäftsführer. Die Zahlungen an seine Eltern machte S als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt und das FG Münster lehnten dies ab, da V seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hatte. Diese Ansicht teilte schließlich auch der BFH.

Bleibt der Vermögensübergeber Geschäftsführer der GmbH, überträgt er nur eine Kapitaleinkunftsquelle. Da der Gesetzgeber deren Überlassung gegen Versorgungsleistungen aber nicht begünstigen wollte, lehnt der BFH den Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben ab. Auch die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Vermögensübergeber seine Geschäftsführerfunktion aufgeben muss. Er darf allerdings noch selbstständig (z. B. beratend) oder nichtselbstständig für die Kapitalgesellschaft tätig sein.

(BFH, Urteil vom 20.3.2017, X R 35/16)