Umsatzsteuer: Anträge im Vorsteuervergütungsverfahren sind bis 30.9.2018 zu stellen

Wurden Unternehmer in 2017 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2018 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen.

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat möchte Englisch als Gerichtssprache zulassen

Der Bundesrat möchte, dass Landgerichte Kammern für internationale Handelssachen einrichten dürfen, vor denen in englischer Sprache verhandelt wird. Er beschloss, dem Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

In Deutschland gibt es zahlreiche Richter, die hervorragend Englisch sprechen und in der Lage sind, eine mündliche Verhandlung sowie das Verfahren entsprechend zu führen, begründet der Bundesrat seinen Vorschlag.

Obwohl das deutsche Recht und die deutsche Justiz international hohe Anerkennung genießen, leide der Gerichtsstandort Deutschland bisher darunter, dass noch immer nur Deutsch als Gerichtssprache bestimmt sei. Dies trage dazu bei, dass bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zumeist im Ausland ausgetragen würden – zum Nachteil des Gerichtsstandorts Deutschland und deutscher Unternehmen. Durch die Einführung von Englisch als zulässiger Gerichtssprache könne sowohl Deutschland als Gerichtsstandort als auch das deutsche Recht in hohem Maße an Attraktivität gewinnen.

Schon zweimal hatte der Bundesrat einen entsprechenden Entwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht: 2010 und 2014 beschlossen die Länder jeweils gleichlautende Gesetzentwürfe, die jedoch vom Bundestag nicht verabschiedet wurden und daher mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode der Diskontinuität unterfielen (BR-Drs. 93/14 (B) [PDF, 228KB]).

Um dem Anliegen noch einmal Nachdruck zu verleihen, verabschiedete der Bundesrat nun zum dritten Mal eine entsprechende Initiative. Als nächstes wird sie über die Bundesregierung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt. Feste Fristen für die dortigen Beratungen gibt es nicht. (Plenarsitzung des Bundesrats am 2.3.18)

Kapitalgesellschaften: Folgen überhöhter Zahlungen einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist dies keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in gleich drei Urteilen entschieden. In zwei Fällen hatten die Ehegatten der Gesellschafter Grundstücke an die GmbHs zu überhöhten Preisen vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. In einem weiteren Fall veräußerte der Bruder des Gesellschafters, der den überhöhten Kaufpreis bestimmt hatte, Aktien an die GmbH.

Die Finanzämter setzten wegen der überhöhten Entgelte verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter an. Zudem behandelten sie die Zahlungen als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen und besteuerten diese nach Maßgabe des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes.

Aufgrund seiner geänderten Beurteilung ist der BFH dieser Handhabung nicht gefolgt: Die Zahlung überhöhter Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat.

Der BFH deutete aber an, dass eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person vorliegen kann. Da dies aber nicht zu entscheiden war, bleibt die nähere Konkretisierung der weiteren Rechtsprechung vorbehalten. (BFH, Urteile vom 13.9.2017, II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16)

Arbeitnehmereigenschaft: Senior Partner und Geschäftsführer einer Gesellschaft ist kein Arbeitnehmer

Der Wechsel vom Arbeitnehmerstatus zum Geschäftsführer hat meist finanziell erhebliche Vorteile. Der Betroffene muss sich aber auch darüber im Klaren sein, dass sein Kündigungsschutz damit verloren geht.

Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2004 bei der Beklagten als „vice president“ (damalige Bezeichnung für Partner) nach einem Quereinstieg angestellt wurde. Im Jahr 2005 schlossen die Parteien ein „transfer agreement“, nach dem der Mann zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben. Die Beklagte bestellte im Jahre 2005 über 100 Partner zu Geschäftsführern. Eine Eintragung in das Handelsregister – für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben – erfolgte zunächst nicht. Zu den Aufgaben des Mannes gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Ihm wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren dem Mann weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach der Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Der Mann bezog zuletzt als Senior Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500,00 EUR brutto. Die Beklagte beendete die vertraglichen Beziehungen zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Mann hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt.

Die Richter am LAG wiesen die Berufung des Mannes gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück und ließ die Revision nicht zu. Nach der mündlichen Verhandlung war für sie entscheidend, dass der Mann nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne. Die Parteien hatten im „transfer agreement“ von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet. Es war vielmehr ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet worden. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war für die Kammer nicht ausreichend erkennbar. Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte war die Behauptung des Mannes ausreichend, Arbeitnehmer zu sein. (LAG Köln, Urteil vom 18.1.2018, 7 Sa 292/17)

Handelsrecht: Schlüssige Darstellung eines Handelsbrauchs bei Untersuchungsobliegenheit

Das Handelsrecht sieht vor, dass der Käufer die Ware unverzüglich prüfen muss. Für diese Untersuchungsobliegenheit ist darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zugemutet werden können, damit er seine Gewährleistungsrechte erhält.

Hierauf weist der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Dabei ist nach der Entscheidung einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen. Dieser soll nach Möglichkeit davor geschützt werden, noch längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Diese wären dann nämlich nur schwer feststellbar. Das ließe sich durch die schnelle Untersuchung vermeiden. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden. Ansonsten könnte der Verkäufer in die Lage versetzt werden, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen.

Um diese beiden Gegensätze miteinander in Einklang zu bringen, präzisiert der BGH und gibt Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit an. Zu berücksichtigen sind danach vor allem

  • der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand,
  • die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten,
  • das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung
  • beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen.

Die Richter stellen dabei klar, dass die gesetzlich geforderte Untersuchung nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein muss, dass sie nach Art einer „Rundum-Untersuchung“ alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.

Sodann weist der BGH darauf hin, dass im Handelsverkehr Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorgegeben werden können. So könnten etwa die zu untersuchenden Eigenschaften und die dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden konkretisiert und gegebenenfalls auch generalisiert werden. Voraussetzung dafür sei, dass dies durch die Umstände veranlasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist. Dabei müsse erkennbar sein, dass die Konkretisierung oder Generalisierung hinreichend Rücksicht auf die beiderseitigen Interessen nimmt. Die AGB würden den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, wenn nach der Klausel die Ware immer vollständig auf ein Vorhandensein aller nicht sofort feststellbarer Mängel untersucht werden müsse, ohne näher nach Anlass und Zumutbarkeit zu differenzieren. Es müsse vielmehr ein Raum für Abweichungen verbleiben, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder dem Käufer sonst billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. (BGH, Urteil vom 6.12.2017, VIII ZR 246/16)

Aktuelle Gesetzgebung: Europäische Datenschutzverordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen

Ab dem 25.5.2018 gelten neue Datenschutzbestimmungen, die grundsätzlich alle Unternehmen betreffen und in bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen erforderlich machen. Auslöser dafür ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Bereits am 25.5.2016 ist die DS-GVO in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren gilt sie ab dem 25.5.2018. Betroffen sind alle europäischen Unternehmen, die personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten.

Die DS-GVO enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Unternehmen müssen ein abgestimmtes, transparentes und nachvollziehbares System zur datenschutzrechtlichen Bewertung der Verarbeitung personenbezogener Daten aufbauen. Das bedeutet im Kern Folgendes:

  • Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
  • Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sind umzusetzen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
  • Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig zu prüfen und zu bewerten.
  • Beweislastumkehr: Die Unternehmen müssen beweisen, dass sie die Vorschriften einhalten.

Bei einem Verstoß drohen hohe Strafen. Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Es gilt der Wert, der höher ist.

Praxishinweis: Weitere Hinweise zur DS-GVO finden Sie u. a. im Internetauftritt der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Europäische Datenschutz-Grundverordnung (2016/679/EU-DS-GVO; EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.1.2018.)

Kommanditgesellschaft: Rechtliche Einordnung einer als Darlehen „getarnten“ Einlage einer KG

Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Im Übrigen nahmen die Richter noch Stellung zu einem Ersatzanspruch des Kommanditisten, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Hierdurch entstehe kein Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann. (BGH, Urteil vom 10.10.2017, II ZR 353/15)

Aktuelle Gesetzgebung: Rentenbeitrag sinkt auf 18,6 Prozent

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zum 1.1.2018 von 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 9,3 Prozent) gesunken. In der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgte ebenfalls eine Reduzierung: von 24,8 Prozent auf 24,7 Prozent (Arbeitnehmer: 9,3 Prozent, Arbeitgeber: 15,4 Prozent).

Aktuelle Gesetzgebung: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2018

Die Finanzverwaltung hat die für 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit (Wahlrecht), Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Beachten Sie: Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung. (BMF, Schreiben vom 13.12.2017, IV A 4 – S 1547/13/10001-05)

Kapitalgesellschaften: Pensionsansprüche: Verzicht als Steuerfalle

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, resultieren daraus unliebsame steuerliche Folgen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt.

Der Verzicht auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Er stellt eine verdeckte Einlage dar, die zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist! Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Auflösungsbetrag der Rückstellung ist insoweit irrelevant.

Eine andere Wertung kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.

Da es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist zumindest eine Tarifermäßigung per Fünftelregelung möglich. Zudem erhöhen sich die Anschaffungskosten des Gesellschafters für die Beteiligung.

Beachten Sie: Die Annahme einer verdeckten Einlage ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Pensionszusage angepasst wurde, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden. Diese liegt vor, wenn die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent des Aktivlohns am Bilanzstichtag übersteigen.

Praxishinweis: Die Minderung des Aktivgehalts führt zwar regelmäßig zu einer Überversorgung des Geschäftsführers, sofern die Altersversorgung nicht entsprechend gesenkt wird. Dies gilt jedoch nicht für bereits erdiente Anwartschaften, die bis zur Absenkung der Aktivbezüge nicht überversorgend waren. (BFH, Urteil vom 23.8.2017, VI R 4/16)