Aktiengesellschaft: Vorstand haftet auf Schadenersatz, wenn er sich nicht an Zustimmungserfordernis hält

Bestimmen die Satzung oder der Aufsichtsrat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, muss der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich einholen, bevor er das Geschäft durchführt.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Die Richter erläuterten, dass die Zustimmung, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden könne. Sie könne nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.

Es ist deshalb regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Aktiengesellschaft das Vorstandsmitglied wegen einer Pflichtverletzung auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, obwohl der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat. Allerdings kann der Vorstand gegenüber der Schadenersatzklage der Aktiengesellschaft einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte. (BGH, Urteil vom 10.7.2018, II ZR 24/17)

Gemeinnützigkeit: Vereinssatzung: Die Musterklausel zur Gemeinnützigkeit ist nahezu Pflicht

Satzungen, die sich nicht an die Musterklausel zur Gemeinnützigkeit halten, werden von Finanzämtern regelmäßig abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass das meist zu Recht geschieht. Gemeinnützige Körperschaften sind deshalb gut beraten, sich an den Mustertext aus Anlage 1 zu § 60 AO zu halten.

Der BFH hat in seiner Entscheidung drei wichtige Dinge klargestellt:

  • Aus der Satzung muss sich ergeben, dass der steuerbegünstigte Zweck nicht nur unmittelbar, sondern auch ausschließlich gefördert wird.
  • Die Satzung muss keinem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bzw. Muster entsprechen. Es genügt, dass sie unabhängig vom Aufbau und genauen Wortlaut der Mustersatzung
  • die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke und
  • die Verwendung des Begriffs „selbstlos“ enthält.
  • Es reicht nicht, in der Satzung für den Vermögensanfall eine Körperschaft zu nennen. Es muss auch klargestellt werden, dass diese das Vermögen des Vereins, der sich auflöst, „unmittelbar und ausschließlich“ für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. (BFH, Beschluss vom 7.2.2018, V B 119/17)

Aktuelle Gesetzgebung: Änderung des Umwandlungsgesetzes

Vor dem Hintergrund des Brexits hat die Bundesregierung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vorgelegt (19/5463). Danach soll das Umwandlungsgesetz (UmwG) unter anderem um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt werden.

Wie es in dem Entwurf heißt, kann sich der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Regelungen des Entwurfs sollen den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine Umwandlung zum Beispiel in eine Kommanditgesellschaft (KG) ermöglichen, an der sich – je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft – entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte. Darüber hinaus soll eine Übergangsregelung für alle zum Zeitpunkt des Brexits bereits begonnenen Verschmelzungsvorgänge geschaffen werden. (Deutscher Bundestag)

Umsatzsteuer: Zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Wird eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt, ist sie auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahrs auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) der Finanzverwaltung.

Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Davon abweichend gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Jahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.

In dem Fall akzeptierte das Finanzamt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2014, die am 8.1.15 geleistet wurde, nicht als Betriebsausgabe des Jahres 2014. Die Vorauszahlung sei wegen § 108 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) nicht am Samstag (10.1.15), sondern am Montag und damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden. Der BFH sah das anders.

Selbst wenn die Vorauszahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein muss (was der BFH offenließ), ist dies im Streitfall erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die Frist des § 18 Abs. 1 S. 4 Umsatzsteuergesetz abzustellen. Die Verlängerung der Frist nach der AO gilt hier nicht, da es sich bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben um keine Frist, sondern um eine Abflussfiktion handelt.

Zudem, so der BFH, ist zu berücksichtigen, dass Zweck des § 108 Abs. 3 AO die Wahrung der Sonn-/Feiertagsruhe und die Berücksichtigung der in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung üblichen Fünftagewoche ist. Die Vorschrift will daher zugunsten des Steuerpflichtigen wirken, nicht aber verhindern, dass die Regelung zu regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben in bestimmten Jahren wegen einer kalendarischen Konstellation zur Anwendung kommen kann. (BFH, Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16)

Umsatzsteuer: Unrichtiger Steuerausweis: Vorsicht bei Ausstellung mehrerer Rechnungen über dieselbe Leistung

Teilweise erstellen Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer und daneben über denselben Umsatz eine weitere Rechnung oder eine – später ausgestellte – Gesamtabrechnung mit erneutem gesonderten Umsatzsteuer-Ausweis. Das Problem: Der Unternehmer schuldet die in den zusätzlichen Rechnungen ausgewiesene Steuer neben der Umsatzsteuer für den eigentlich ausgeführten Umsatz.

Die Erteilung von Einzel- und Gesamtrechnungen betrifft z. B. Monatsabrechnungen von Kurierdiensten oder Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen. Hier ist das Abrechnungsverfahren so zu gestalten, dass nur eine Rechnung (entweder die Einzel- oder die spätere Gesamtabrechnung) den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt oder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Voraus- oder Anzahlung in der Gesamtrechnung abgesetzt wird. (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.8.2018, S 7282)

Gesellschaftsrecht: Nachzahlungspflicht für Gesellschafter gilt nur, wenn Gesellschafter zustimmt

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Nachzahlungspflicht oder eine weitere Einzahlungspflicht der Gesellschafter durch Beschluss festzulegen. Das gilt auch, wenn daraus eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags folgt. Eine auf diese Weise begründete Zahlungspflicht ist jedoch lediglich für den Gesellschafter bindend, der dieser zugestimmt hat.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Streitigkeit zwischen einer Fondsgesellschaft und einem ihrer Anleger. Die Richter machten dabei aber auch deutlich, dass sich aus dem Beschluss der Gesellschaft der deutliche Hinweis auf eine Kapitalerhöhung oder eine Zahlungspflicht des Anlegers ergeben muss. Das war im vorliegenden Fall nicht deutlich genug. So ließ sich dem Wortlaut des Beschlusses lediglich entnehmen, dass die Gesellschaft „zur Bildung einer […] Liquiditätsreserve“ ermächtigt werden soll. Daraus ergibt sich weder, was konkret mit „Liquiditätsreserve“ gemeint ist, noch, wie diese gebildet werden soll. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, eine Liquiditätsreserve zu bilden. Ein Bezug zu einer Zahlungspflicht der Anleger lässt sich dabei nicht herstellen. (BGH, Beschluss vom 23.1.2018, II ZR 73/16)

Freiberufler und Gewerbetreibende: E-Bilanz: Aktualisiertes Datenschema veröffentlicht

Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen (Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020). Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2019. (BMF, Schreiben vom 6.6.2018, IV C 6 – S 2133-b/18/10001)

Lohnsteuerpflichtige Zuwendungen: Betriebsveranstaltung: Absagen gehen nicht zulasten der Feiernden

Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Köln der anderslautenden Sichtweise der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.

Hintergrund

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer.

Sachverhalt

Eine GmbH hatte einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten 2 kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Die GmbH verteilte die Kosten auf die angemeldeten Arbeitnehmer. Das Finanzamt hingegen stellte auf die teilnehmenden Personen ab, sodass sich ein höherer Betrag ergab. Das Finanzgericht (FG) Köln gab der GmbH Recht.

Gesetzlich ist nicht eindeutig geregelt, welche Personenzahl als Divisor zugrunde zu legen ist. Es ist, so das FG, aber nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte „No-Shows“ zuzurechnen sind. Dies gilt hier gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage der Kollegen hatten. Denn nach dem Konzept durfte jeder Teilnehmer ohnehin unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren.

Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, kann der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen. (FG Köln, Urteil vom 27.6.2018, 3 K 870/17, Rev. BFH VI R 31/18)

Vereinsrecht: Zur Unzeit niedergelegtes Amt: Wann haftet der Vorstand?

Ein Vereinsvorsitzender haftet nicht dadurch für eventuell entgangene Sponsorengelder oder für Spieler- und Trainerverträge, dass er sein Amt „zur Unzeit“ niedergelegt hat. Das Vorstandsamt verpflichtet nicht zur finanziellen Unterstützung des Vereins.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Sponsor eine Zusage zurückgezogen. Der Fußballverein verklagte den Sponsor und den ehemaligen Vorsitzenden. Die Haftungsansprüche gegenüber dem Vorstand begründete er damit, dass er die Sponsoringleistungen anders hätte gestalten müssen, um den Hauptsponsor weiter zu binden. Die Finanzierung des Vereins war für die Zukunft fraglich, nachdem es über Jahre hinweg nicht gelungen war, andere Sponsorships in ähnlicher Größenordnung zu finden.

Während das OLG den Sponsor auf seine mündliche Zusage verpflichtete und zur Zahlung verurteilte, sah es beim Vorstand keine Haftungsgrundlage. Er hafte nicht aufgrund der abgeschlossenen Spieler- und Trainerverträge oder weil er sein Amt „zur Unzeit“ niedergelegt habe. Das Vorstandsamt verpflichtet nicht dazu, den Verein finanziell zu unterstützen. Auch war die Sponsorenzusage nicht an die Person des Vorstands gebunden. Auch wenn die geschlossenen Spielerverträge den Verein finanziell überfordert haben, greife immer noch die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB. Danach haftet ein ehrenamtlicher Vorstand nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Die aber war für das OLG nicht ersichtlich. (OLG Koblenz, Urteil vom 3.1.2018, 10 U 893/16)

Umsatzsteuer: Betreiber von Internet-Marktplätzen sollen für die Umsatzsteuer ihrer Händler haften!

Die Bundesregierung möchte Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) verhindern. Daher hat sie ein Gesetz auf den Weg gebracht, wodurch Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen werden sollen.

Wer ist betroffen?

Ein elektronischer Marktplatz im Sinne der geplanten Vorschrift ist „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.“ Der Begriff ist damit sehr weit gefasst.

Betreiber ist, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.“

Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens aus Lieferungen über diese Marktplätze ist ein mehrstufiges System vorgesehen. Dabei wird zwischen professionellen Händlern und Privatanbietern unterschieden.

Pflichten der Betreiber

Betreiber werden verpflichtet, Angaben von Unternehmern, für deren Umsätze in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Dies sind:

  • Name und Anschrift des Unternehmers,
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers,
  • Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
  • Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort,
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Die Bescheinigung ist vom jeweiligen Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird zeitlich befristet ausgestellt. Unternehmer, die im Drittland (z. B. China) ansässig sind, müssen zudem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.

Nach Einrichtung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Betreiber im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über dort gespeicherte Bescheinigungen. Ab wann die elektronische Abfrage möglich sein wird, teilt das Bundesfinanzministerium durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit.

Beachten Sie | Bis zur Einführung des elektronischen Abfrageverfahrens ist dem liefernden Unternehmer die Bescheinigung in Papierform zu erteilen.

Registrieren sich Personen auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers als Privatperson, muss zusätzlich das Geburtsdatum aufgezeichnet werden. Nicht gefordert werden: Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine Bescheinigung.

Auf Anforderung muss der Betreiber die aufgezeichneten Daten über Unternehmer und Privatpersonen dem Finanzamt elektronisch übermitteln.

Haftung der Betreiber

Führt ein Händler die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß ab, kann der Betreiber des Marktplatzes in die Haftung genommen werden, wenn die umsatzsteuerpflichtige Lieferung auf dem Marktplatz rechtlich begründet wurde.

Betreiber können eine Haftung jedoch ausschließen, wenn sie eine Bescheinigung (bzw. eine elektronische Bestätigung nach Einführung des Abfrageverfahrens) vorlegen können.

Beachten Sie | Eine Bescheinigung schützt die Betreiber aber insoweit nicht, als sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten Kenntnis haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.

Das Finanzamt kann dem Betreiber mitteilen, dass ein Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Der Betreiber haftet dann nach dem Zugang der Mitteilung, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Eine vorliegende Bescheinigung schützt dann nicht.

Der Betreiber haftet nicht, wenn die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson erfolgte und der Betreiber seine Aufzeichnungspflichten erfüllt hat.

Beachten Sie | Dies gilt aber dann nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

Erstmalige Anwendung

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft treten. Die Haftung soll jedoch bei Drittlands-Unternehmern erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019 greifen.

Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 372/18 vom 10.8.2018