Prozessrecht: Gericht muss Hinweis geben, wenn es wegen Vorsatz verurteilen will

Beabsichtigt das Gericht wegen Vorsatzes zu verurteilen, muss es zuvor darauf hinweisen, sofern nicht bereits der Bußgeldbescheid von einer vorsätzlichen Handlung ausgeht.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg noch einmal bekräftigt. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen als Kfz-Führer wegen vorsätzlich begangener Beförderung seines 8-jährigen Sohnes ohne jede Sicherung (§ 21 Abs. 1a S. 1 StVO) zu einer Geldbuße verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene gerügt, dass formelles und materielles Recht verletzt sei.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Urteil aufgehoben. Es beanstandet, dass das Amtsgericht keinen rechtlichen Hinweis dahingehend gegeben hat, dass es möglicherweise von einem vorsätzlichen Verhalten des Betroffenen ausgehe. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Ist nämlich im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben, ist vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen. (Beschluss vom 19.6.2018, 3 Ss OWi 728/18)

Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit von einer Sekunde

In der Praxis spielt bei Rotlichtverstößen die Frage eine große Rolle, ob die Rotlichtzeit mehr als eine Sekunde gedauert hat. Dann muss der Betroffene nämlich mit einem Fahrverbot rechnen.

Wie die Rotlichtzeit „richtig“ ermittelt wird, hat jetzt noch einmal das Amtsgericht Dortmund aufgezeigt. In dem Verfahren hatte sich der als Zeuge vernommene Polizeibeamte an den vom Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern können. Auch in der Akte befand sich keine weitere Schilderung des Vorfalls durch den Polizeibeamten. Das Amtsgericht hat in seiner Beweiswürdigung dann darauf hingewiesen, dass die Rotlichtzeit von einer Sekunde, die für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß erforderlich ist, nicht allein daraus entnommen werden kann, dass in der Vorwurfsschilderung, für deren Richtigkeit der Polizeibeamte als Zeuge die Verantwortung übernommen hatte, die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung: „Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde“ aufgenommen wurde. Ergebnis für den Betroffenen: Das Amtsgericht hat nur einen „einfachen“ Rotlichtverstoß angenommen. Es hat nur eine Geldbuße von 90 EUR festgesetzt und vor allem: kein Fahrverbot. (Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 8.10.2018, 729 OWi-252 Js 1513/18-250/18)

Absehen vom Fahrverbot: Fahrverbot: Pauschalprognose des Gerichts zur Arbeitsmarktlage reicht nicht

Das Amtsgericht hatte nicht von einem Fahrverbot abgesehen. Es hat zwar zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass dieser im Falle eines Fahrverbots kündigungsbedingt seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer verlieren werde. Gleichwohl sei nicht von einem Härtefall auszugehen, weil der Betroffene „bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in M. unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“ werde. Das ging selbst dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg etwas zu weit.

Das OLG sieht die „Prognose“ des Amtsrichters nur als eine bloße Vermutung an. Es zog einen Vergleich zu einer nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützten Prognoseentscheidung, welche die Besonderheiten des Einzelfalls nicht in den Blick nimmt. Die sei keine geeignete Grundlage für die Anordnung oder Fortdauer gerichtlicher Maßnahmen. Ebenso könne eine Existenzgefährdung durch den Verlust des Arbeitsplatzes nicht mit vom konkreten Fall losgelösten Überlegungen zur allgemeinen Beschäftigungslage verneint werden. Aus der – abstrakt gesehen – guten Arbeitsmarktlage allein folge nicht, dass auch der Betroffene nach seiner Kündigung unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden werde. (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.8.2018, 3 Ss OWi 980/18)

Lieferverkehr: Postabholen in einer Fußgängerzone ist kein Lieferverkehr

Es liegt kein Lieferverkehr vor, wenn ein Gewerbetreibender mit seinem Fahrzeug in eine Fußgängerzone fährt, um bei einer dort gelegenen Postfiliale seine Geschäftspost zu holen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Zur Begründung bezogen sich die Richter auf den allgemeinen Sprachgebrauch zum Begriff des „Lieferverkehrs“. Der versteht darunter in erster Linie den Transport von Waren und Gegenständen von und zu Kunden. Die Entscheidung liegt damit auf der Linie einer neueren Entscheidung des OLG Bamberg. Das hat das Bringen und Abholen von Personen durch einen Taxifahrer ebenfalls nicht als Lieferverkehr angesehen. (OLG Köln, Beschluss vom 2.5.2018, 1 RBs 113/18)

Fahrerlaubnisrecht: Behörde darf auch Fahrradfahren verbieten

Die Fahrerlaubnisbehörde darf auch das Fahren mit erlaubnisfreien Fahrzeugen wie z. B. einem Fahrrad verbieten.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Fall eines Mannes, dem wegen Fahren unter Drogeneinfluss der Führerschein für sein Auto entzogen wurde. Außerdem untersagte ihm die Behörde, auch erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Der Mann beantragte bei Gericht, das Verbot per einstweiliger Verfügung auszusetzen. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht verwies dazu auf die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach sei es der Behörde möglich, das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten.

In dem vorliegenden Rechtsschutzverfahren fiel die Interessenabwägung zulasten des Mannes aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege das Aussetzungsinteresse des Mannes. Die Ordnungsverfügung, mit der ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. So gehe auch von einem fahrungeeigneten Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – etwa durch der Verkehrssituation nicht angepasste Reaktionen sowie ein unkontrolliertes und die Verkehrsregeln missachtendes Fahrverhalten – ein erhebliches Gefährdungspotential für diesen selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer aus. (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6.6.2018, 7 L 2934/17)

Reparaturkosten: Heckscheibe reißt bei Ausbau – typisches Werkstattrisiko

Reißt die eigentlich wiederverwendbare Heckscheibe beim unfallreparaturbedingten Ausbau, verwirklicht sich ein typisches Werkstattrisiko. Darauf hat der Geschädigte keinen Einfluss. Der eintrittspflichtige Versicherer muss daher die Kosten für die neue Scheibe erstatten.

So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. In dem Fall meinte der Versicherer, die Werkstatt habe die Scheibe durch unsachgemäße Arbeit kaputt gemacht. Das gehe ihn nichts an. Das Gericht ließ sich zunächst sachverständig beraten. Der Gutachter erläuterte, dass es ein normales Risiko sei, dass die Scheibe reiße. Das Gericht hat den Versicherer zur Zahlung verurteilt, jedoch Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt. Wenn der Versicherer also immer noch meine, die Werkstatt habe den Bruch der Scheibe verursacht, solle er das im Regresswege klären. (Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 6.7.2018, 45 C 3863/17)

Haftungsrecht: Beim Anfahren an der Ampel darf wegen einer Taube gebremst werden

Das Bremsen für eine Taube unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel erfolgt nicht ohne zwingenden Grund und stellt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar.

So entschied es das Amtsgericht Dortmund in einer Unfallsache. Zwei Fahrzeuge hatten vor einer Ampel gewartet. Als diese auf grün umschlug, fuhr der erste Wagen los. Nach wenigen Metern bremste der Fahrer jedoch wieder ab, weil eine Taube auf der Fahrbahn saß. Der nachfolgende Wagen fuhr auf. Der Auffahrende verlangte von dem anderen Fahrer seinen Schaden ersetzt.

Mit dieser Forderung hatte er vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. Das Gericht verwies auf den Beweis des ersten Anscheins, nach dem der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht habe. So spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Kraftfahrer der auf ein vor ihm fahrendes oder stehendes Fahrzeug auffährt, entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist. Es müsse ein solcher Abstand eingehalten werden, dass angehalten werden kann, wenn der Vordermann plötzlich bremst.

Dieser Beweis des ersten Anscheins kann jedoch erschüttert bzw. ausgeräumt werden, wenn der Auffahrende einen anderen ernsthaften, typischen Geschehnisablauf darlegt und beweist. Das konnte der Auffahrende hier aber nicht. Der Anscheinsbeweis ist nicht dadurch erschüttert, dass der andere Fahrer für eine Taube stark gebremst hat. Das Bremsen für eine Taube war nicht ohne zwingenden Grund. Es war in dieser konkreten Situation kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter ergibt, dass hier gebremst werden durfte. Die damit einhergehende Gefahr von Sachschäden an dem eigenen wie an dem fremden Kraftfahrzeug hat keinen Vorrang vor dem Tierwohl. Vielmehr ist hier zu beachten, dass der Unfall bei sehr geringer Geschwindigkeiten im Anfahrvorgang geschah. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit waren auch keine Personenschäden zu erwarten. Allein weil es sich bei einer Taube um ein Kleintier handelt, kann nicht verlangt werden, dass das Tier hätte überfahren werden müssen. Das Töten eines Wirbeltiers ist nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Das war dem Autofahrer nicht zuzumuten. Diese Vorschrift ist auch Folge des im Jahr 2002 in Art. 20a GG aufgenommen Tierschutzes als Staatszielbestimmung der Bundesrepublik Deutschland. (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 10.7.2018, 425 C 2383/18)

Kfz-Haftpflichtversicherung: Nicht genutztes, aber angemeldetes Fahrzeug muss haftpflichtversichert sein

Ist ein Fahrzeug weiterhin zugelassen und fahrbereit und wurde es nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will, muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Das folgt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus der Ersten Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (RL 72/166/EWG). In dem Fall konnte eine Frau aus gesundheitlichen Gründen ihr Fahrzeug nicht mehr nutzen. Sie hatte es daher im Hof ihres Hauses abgestellt. Offiziell stillgelegt hatte sie es jedoch nicht.

Ohne ihre Erlaubnis und ihr Wissen benutzte ihr Sohn das Fahrzeug. Dabei kam es zu einem Unfall, bei dem der Sohn und zwei weitere Fahrzeuginsassen verstarben. Zu dem Zeitpunkt bestand keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug. Der Fundo de Garantia Automóvel (Automobil-Garantiefonds, Portugal) leistete den Rechtsnachfolgern der Insassen Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Anschließend nahm er im Einklang mit der insoweit im portugiesischen Recht vorgesehenen Möglichkeit die Fahrzeugeigentümerin auf Regress in Anspruch.

Der EuGH entschied nun, dass die Frau zu Recht in Anspruch genommen werde. Ein Fahrzeug, das nicht ordnungsgemäß stillgelegt wurde und fahrbereit ist, fällt unter den Begriff „Fahrzeug“ im Sinne der Ersten Richtlinie. Nur weil seine Eigentümerin es nicht mehr nutzen will und es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat, fällt es nicht aus der in der Richtlinie aufgestellten Versicherungspflicht. Die Frau hätte das Fahrzeug hier also versichern müssen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Zweite Richtlinie einer gesetzlichen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Entschädigungsstelle (hier der Fundo de Garantia Automóvel) ein Rückgriffsrecht nicht nur gegen den oder die für den Unfall Verantwortlichen hat, sondern auch gegen die Person, die eine Haftpflichtversicherung für das Unfall-Fahrzeug hätte abschließen müssen, dies aber unterlassen hat. Dies gilt auch, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist. (EuGH, Urteil vom 4.9.2018, C 80/17)

Fahrerlaubnis: Entzug der Klasse B wird durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C geheilt

Wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen, wird dies geheilt, wenn ihm nachträglich im Heimatland ein EU-Führerschein der Klasse C ausgestellt wird.

Diese Klarstellung traf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines lettischen Staatsangehörigen. Der Mann ist seit 1997 im Besitz einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Wegen einer Trunkenheitsfahrt bei einem Besuchsaufenthalt in Deutschland verurteilte ihn ein deutsches Strafgericht im Jahr 2002 zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten an. Im Jahr 2012 erhielt der Mann in Lettland einen neuen, bis zum Jahr 2022 gültigen Führerschein. Dieser wies für die Klasse C ein Erteilungsdatum 2012 aus, für die Klasse B war das Jahr 1997 vermerkt. Später zog der Mann nach Deutschland. Dort beantragte er 2013 die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Wege des Umtauschs. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gab ihm auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Nachdem der Mann dies abgelehnt hatte, lehnte die Behörde seinen Antrag ab. Sie stellte fest, dass er nicht berechtigt sei, mit seinem lettischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Zudem gab sie dem Mann auf, seinen Führerschein vorzulegen, damit ein entsprechender Sperrvermerk eingetragen werden könne.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts müssen die deutschen Behörden den nach Ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellten EU-Führerschein anerkennen. Für den Führerschein der Klasse C habe der Mann auch seine Fahreignung nachweisen müssen. Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landkreises hat das BVerwG zurückgewiesen. Ein Führerschein der Klasse C kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Aufgrund dieses Stufenverhältnisses enthält die ordnungsgemäße Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C zwingend auch die Bestätigung der Fahreignung für die Klasse B. Durch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C in Lettland sind die in Deutschland durch den Verkehrsverstoß begründeten Fahreignungszweifel überholt. Deutsche Behörden müssen den nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellten EU-Führerschein anerkennen. Die in Deutschland bestehende Befristung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klasse C auf fünf Jahre kann nach weiteren Vorgaben des Unionsrechts im Rahmen einer Erneuerung berücksichtigt werden. Von dieser Möglichkeit einer Erneuerung hat der deutsche Verordnungsgeber bislang aber nicht Gebrauch gemacht. Darum ist die im Führerschein des ursprünglichen Wohnsitzmitgliedstaats angegebene Geltungsdauer maßgeblich und von den deutschen Behörden anzuerkennen. (BVerwG, Urteil vom 6.9.2018, 3 C 31/16)

Anwaltskosten: „Wir werden zahlen“: Trotz dieser Bestätigung darf ein Anwalt eingeschaltet werden

Auch wenn der Versicherer im telefonischen Erstkontakt bestätigt hat, den Unfallschaden zu übernehmen, darf der Geschädigte anwaltliche Unterstützung für die Schadenregulierung in Anspruch nehmen. Der Versicherer muss die Anwaltskosten erstatten.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Aachen. Es führte dazu aus: Angesichts der immer komplexer werdenden Rechtsprechung zu den verschiedensten Schadenpositionen (z. B. nur: Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Stundenverrechnungssätze von Werkstätten) ist die Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens für jeden, der nicht gerade über ausgeprägte Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts verfügt, ein schwierig gelagerter Schadensfall. Dass der Mitarbeiter der Versicherung dem Geschädigten unstreitig telefonisch Deckung und Haftung für den Unfall bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit hat der Versicherer nur seine Haftung dem Grunde nach bestätigt. Es war damit nicht geklärt, in welcher Höhe der Geschädigte den Versicherer berechtigt würde in Anspruch nehmen können. Um dies zu klären, war es aus Sicht eines vernünftigen Unfallgeschädigten dringend geboten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 20.7.2018, 113 C 31/18)