Vertragsgemäßer Gebrauch: Kein Schadenersatzanspruch des Vermieters bei Gebrauchsspuren der Mietsache

Ein Vermieter hat bei Ende des Wohnungsmietverhältnisses keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Mieter wegen gewöhnlicher Gebrauchsspuren der Wohnung.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Wiesbaden im Fall eines Mieters, der nach 14 Jahren aus der Wohnung ausgezogen war. Der Vermieter machte Schadenersatzansprüche wegen Beschädigungen an der Mietwohnung geltend. Er trug in der Klageschrift vor, der in der Wohnung verlegte Laminatboden habe mehrere Einkerbungen aufgewiesen und der Teppichboden zahlreiche Verfärbungen. Hierbei handle es sich nicht um Gebrauchsspuren, sondern um ersatzfähige Beschädigungen. Die Lebensdauer solcher Bodenbeläge liege bei weit über 15 Jahren. Demgegenüber vertrat der Mieter die Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden an den Böden um nicht ersatzfähige Gebrauchsspuren handele.

Der Richter des Amtsgerichts Wiesbaden begründet sein Urteil damit, dass es sich bei dem verlegten Laminatboden um einen solchen von einfacher Qualität gehandelt habe. Die Einkerbungen im Boden seien bei einem Laminatboden einfacher Qualität nach 14 Jahren der Nutzung gewöhnliche Abnutzungserscheinungen. Es lägen keine ersatzfähigen Schäden vor. Es handle sich vielmehr um gewöhnliche Verschleißerscheinungen. Die wirtschaftliche Lebensdauer eines einfachen Laminatbodens betrage nicht mehr als 14 Jahre. Dies sei der Zeitraum des Mietverhältnisses zwischen den Parteien.

Selbst für den Fall, dass die Einkerbungen als Schäden angesehen würden, müsste ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden. Hierdurch würde sich der Schadenersatzanspruch des Vermieters auf Null reduzieren.

Auch die Kosten für den Austausch des Teppichbodens wurden dem Vermieter nicht zugesprochen. Selbst bei einem hochwertigen Teppichboden könne nur eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren angenommen werden. Damit hat das Gericht die Verfärbungen des mindestens 14 Jahre alten Teppichbodens ebenfalls als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen gewertet.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass Instandhaltungsmaßnahmen an der Mietsache, die in einem Zeitraum von 14 Jahren naturgemäß anfallen, als nicht ersatzfähige Sowieso-Kosten gelten. Hierzu gehöre etwa das Abschleifen, Grundieren und Lackieren einer Holztreppe, die Gebrauchsspuren aufweise. Die Entscheidung ist durch das Landgericht Wiesbaden bestätigt worden. (Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 6.12.2018, 93 C 2206/18)

Kündigungsrecht: Mieter beleidigt und bedroht Vermieter auf Facebook

Wird ein Vermieter auf dem Facebook-Profil des Mieters in einen öffentlich gestellten Beitrag beleidigt und bedroht, berechtigt ihn dies zu einer fristlosen Kündigung.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Düsseldorf einer Räumungsklage des Vermieters stattgegeben. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis nach mehreren Beiträgen auf dem Facebook-Profil des Mieters fristlos gekündigt. Das Amtsgericht sieht in dem mit Kot-Smileys hinterlegten Beitrag „Schon wieder fristlose Kündigung des Mietvertrags bekommen, wollen die das ich durchdrehe ???“ sowie dem weiteren Beitrag, dass „der Vermieter zu weit gehe“ und „er das jetzt selbst regeln wolle“ eine nicht hinzunehmende Drohung. Auch die Bezeichnung „Huso“ sei eine zweifelsfreie Beleidigung, egal ob dies als „Hurensohn“ oder – wie der Mieter eingewandt hatte – als „Hundesohn“ zu verstehen sei. (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.7.2019, 27 C 346/18)

Aktuelle Gesetzgebung: Abschlussbericht der Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes

Auf ihrer Frühjahrskonferenz haben die Justizministerinnen und Justizminister der Länder beschlossen, eine länderoffene Arbeitsgruppe zur Reform des WEG einzurichten. Die Leitung der Arbeitsgruppe erfolgte gemeinsam durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz. Die Arbeitsgruppe hat nur ihren Abschlussbericht vorgelegt.

Es wurde der Reformbedarf des WEG geprüft, insbesondere durch welche gesetzgeberischen Maßnahmen der bestehende Sanierungsstau bei Wohnungseigentumsanlagen beseitigt werden kann. Ziel ist unter anderem, das Wohnungseigentumsanlagen leichter saniert und modernisiert werden können. Besonderes Augenmerk legte die Arbeitsgruppe auf die Förderung der Elektromobilität und die Barrierefreiheit des Wohnens. Außerdem wurde geprüft, wie eine effizientere Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erreicht werden kann.

Im Einzelnen sollen bauliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität erleichtert werden. Eigentümer und Mieter brauchen ein Recht auf Einbau von Ladestationen. Um die Handlungsfähigkeit von Eigentümerversammlungen zu verbessern, sollen die Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit gesenkt und die Möglichkeiten der Digitalisierung für die Teilnahme genutzt werden. Zudem sollen sinnvolle Sanierungen und die Erweiterung von Wohnraum künftig leichter möglich sein.

Auf Grundlage des Abschlussberichts soll bis Ende des Jahres ein Gesetzentwurf erarbeitet werden.

Nachbarrecht: Illegaler Carport muss entfernt werden

Ein ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer errichteter Carport muss wieder abgerissen werden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Gestritten haben zwei Nachbarn. Zwischen deren Grundstücken führt ein Weg zu drei nebeneinander liegenden Kfz-Stellplätzen. Diese stehen im gemeinsamen Miteigentum. Die beiden rechten sind dem Beklagten zugeordnet, der linke den Klägern. Die eingetragene Grunddienstbarkeit enthält das Recht, die Stellplätze zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benützen, nicht aber das Recht, sie mit einem Carport zu bebauen.

Bei einem Gespräch, ob ein Carport für die Fahrzeuge errichtet werden solle, zeigten sich die Kläger interessiert. Sie hielten es aber für erforderlich, sich über die Gestaltung und Preisvorstellungen noch abzustimmen und baurechtliche Fragen zu klären. In den Sommerferien kündigten die Beklagten den Klägern an, den Parkbereich zu pflastern. Zusätzlich begannen die Beklagten im Urlaub der Kläger einen Carport über ihre beiden Parkplätze zu bauen. Als die Kläger aus dem Urlaub wiederkamen und den Carport im Bau vorfanden, widersprachen sie schriftlich. Gleichwohl bauten die Beklagten den Carport fertig. Die Rückbaukosten würden sich laut Kostenvoranschlag auf 3.813,95 EUR belaufen.

Die Kläger verlangen den Rückbau, weil ohne ihre Zustimmung gebaut worden sei. Zudem sei die Grundstücksgrenze zum Hausgrundstück der Kläger überbaut worden. Wenn überhaupt, dann hätte man einen Carport in Stahl gewollt. Ihre Wünsche und Einwendungen seien aber schlicht übergangen worden.

Die Beklagten halten dagegen, dass sich die Kläger trotz Vereinbarung, dass sie einen Gestaltungsvorschlag vorlegen würden, nicht mehr gemeldet hätten. Eigene Vorschläge der Kläger seien erst erfolgt, als schon gebaut worden war. Die Kläger hätten doch grundsätzlich der Errichtung eines Carports zugestimmt. Die Gestaltung des Carports würde die Kläger nicht berühren. Es handle sich nicht um eine wesentliche Veränderung des Grundstücks. Anders als eine Garage könne ein Carport „relativ unkompliziert“ wieder entfernt werden. Der Carport habe ca. 9.000 EUR gekostet. I

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Klägern recht. Als Miteigentümer des Stellplatzgrundstücks können sie verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Der Carport müsse wieder abgerissen werden. Schon im Ausgangspunkt ist der Bau des Carports eine allseits zustimmungspflichtige Maßnahme. Es handelt sich um eine wesentliche Veränderung des Gemeinschaftsgrundstücks. Eine solche Maßnahme ist einer bloßen Mehrheitsentscheidung entzogen. Zudem ist eine ordnungsgemäße Maßnahme nur anzunehmen, wenn mit ihr gemeinschaftliche Interessen verfolgt worden wären. Dies ist aber nicht der Fall, weil die Beklagten einen Carport nur für sich und nicht auch für die Miteigentümer gebaut haben. Im Endeffekt erweiterten die Beklagten damit nur das ihnen durch Dienstbarkeit zugesprochene Recht auf Abstellen des Fahrzeugs auf ein Überdachen ihres Fahrzeugs, was so eindeutig nicht Teil der Dienstbarkeit war. (Amtsgericht München, Urteil vom 17.9.2018, 32 C 9764/17)

Mieterhöhung: Ein kostenpflichtiger Parkplatz kann den Wohnwert erhöhen

Ein vom Vermieter zur Verfügung gestellter Pkw-Parkplatz in der Nähe ist wohnwerterhöhend. Dies gilt auch, wenn er angemietet werden muss. Daher ist er zu berücksichtigen, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt wird.

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Berlin. In dem Fall zahlte der Mieter für den Stellplatz eine monatliche Miete von 69 EUR. Er meinte daher, der Stellplatz könne nicht bei der ortsüblichen Vergleichsmiete mietwerterhöhend berücksichtigt werden. Das LG Berlin sah das anders. Der Stellplatz erfülle das Merkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“. Die Tatsache, dass der Stellplatz angemietet werden muss, habe keine Bedeutung.

Ein wohnwerterhöhender Parkplatz ist nicht vorhanden, wenn ein Parkplatz lediglich in der Nähe vorhanden ist und durch den Mieter ein monatliches Nutzungsentgelt zu zahlen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter den Parkplatz als zur Wohnung zugehörig stellt. Bei den Merkmalen des Mietspiegels stellt der Vermieter nur dasjenige „zur Verfügung“, was er mit Blick auf das existierende Wohnraummietverhältnis erbringt. (LG Berlin, Urteil vom 13.3.2019, 66 S 153/18)

WEG: Die Stimmanteile von „Geisterwohnungen“ können beschränkt werden

Liegen schwerwiegende Gründe vor, kann jeder Wohnungs- oder Teileigentümer von einem anderen Miteigentümer die Abänderung der Stimmkraftregelung gem. Teilungserklärung, d. h. den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, verlangen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Er bejahte solche schwerwiegenden Gründe in einem Fall, in dem der Bauträger einer Wohnanlage von den vier geplanten Häusern nur zwei errichtet hatte: Auf die nicht errichteten Wohnungs- und Teileigentumseinheiten entfiel entsprechend dem Wohnflächenanteil ein Stimmanteil von 48 Prozent. Dies könne dazu führen, dass in wichtigen Angelegenheiten die übrigen Eigentümer letztlich fremdbestimmt werden durch einen Eigentümer mit faktischer Mehrheitsmacht, der gar keine Wohnungen hat. Daher könne das Stimmrecht maßvoll und vorübergehend bis zur Fertigstellung der verbleibenden Sondereigentumseinheiten beschränkt werden. (BGH, Urteil vom 18.1.2019, V ZR 72/18)

Umbaumaßnahmen: Mieter kann weitreichende Umbaumaßnahmen stoppen lassen

Werden Umbaumaßnahmen in einem Gebäude durchgeführt, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, kann dies das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzen. Es kann zugleich dessen Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht stören.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied, dass sich der Mieter hiergegen mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen könne. Der Mieter müsse weitreichende Umbaumaßnahmen, die allein auf einer beabsichtigten Änderung des Nutzungszwecks seitens des Vermieters beruhen, aber nicht einer Modernisierung oder einer nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur hinnehmen, wenn für den Vermieter anderenfalls die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet wäre. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.3.2019, 2 U 3/19)

WEG: Miteigentümer darf Gemeinschaftsflächen nicht mit Kamera überwachen

Bereits die bloße Möglichkeit, von einer Überwachungskamera seines Nachbarn gefilmt zu werden, kann schon unzumutbar sein.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall von zwei Eigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Der Beklagte hatte am Balkon seiner Wohnung eine „Wildcam“ installiert, die auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet war. Der Kläger möchte nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält. Der Beklagte hat die Kamera deshalb wieder entfernt, die gewünschte Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben. Das Amtsgericht gab dem Kläger recht.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Für Überwachungskameras bedeutet das, dass sie ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet sein dürfen, die Sondereigentum des Eigentümers sind. Müssen Betroffene ernsthaft befürchten, durch die Kamera überwacht zu werden, liegt bereits ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht vor. (Amtsgericht München, Urteil vom 28.2.2019, 484 C 18186/18 WEG)

Mangel der Mietsache: Wer Beseitigung der Mängel verweigert, darf nicht mehr mindern

Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von diesem beauftragte Handwerker zu dulden, hat das weitreichende Folgen.

Das stellte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) fest. Die Richter machten deutlich, dass der Mieter ab diesem Zeitpunkt wegen der Mängel zu keiner weiteren Minderung berechtigt ist.

  • Von Mieten, die ab diesem Zeitpunkt fällig werden, ist kein Einbehalt mehr zulässig.
  • Auch für die Vergangenheit entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht, sodass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind.

Den Einwand des Mieters, er habe die Mangelbeseitigung verweigert, um in einem anderen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand beweisen zu können, lässt der BGH nicht gelten. Diese Mängel hätten, bevor sie beseitigt werden, leicht durch Fotos oder durch Zeugnis der reparierenden Handwerker oder sonstiger Zeugen bewiesen werden können. (BGH, Urteil vom 10.4.19, VIII ZR 12/18)

Kündigungsrecht: Tod des Gewerberaummieters: Vertragliche Fristen gehen vor

Ein Geschäftsmann hatte Räume für sein Unternehmen angemietet. Im vom Vermieter vorformulierten gewerblichen Mietvertrag steht: „Der Vertrag kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden. Ein solcher ist z. B. der Tod des Vertragspartners. In diesem Fall kann der Mietvertrag vorzeitig mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.“ Der Geschäftsmann verstirbt. Die Erben fragen, ob sie nicht schneller aus dem Mietvertrag herauskommen.

Unsere Antwort

§ 580 BGB gewährt bei Tod des Mieters ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und anschließender Geltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Es stellt sich aber die Frage, wie sich die gesetzliche Regelung zu der vertraglichen Vereinbarung über das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund verhält. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei gewerblichen Mietverhältnissen kann nach § 580a BGB formularvertraglich anderweitig geregelt werden. Daher ist hier die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von einem Jahr wirksam.

Beachten Sie | Der Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Er ist vom Erben in der Form fortzusetzen, wie er ihn vorgefunden hat. Dies bedeutet hier auch mit den speziellen vertraglichen Kündigungsregelungen, die bei gewerblichen Mietverhältnissen möglich sind