Bundesgerichtshof: Neues zu Mehrkosten am Bau

Oft ändern sich die Umstände, unter denen begonnen wurde, zu bauen. Entstehen dem Bauträger dann Mehrkosten, ist fraglich, wer diese trägt. Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Das war geschehen

Ein Unternehmen sollte nach einer öffentlichen Ausschreibung Starkstromanlagen bauen. Bereits der Baubeginn verzögerte sich. Diese hätte im Juni 2018 starten sollen. Erst, nachdem der Bauträger Anfang Juli 2018 eine Baubehinderung angemeldet hatte, schickte der Auftraggeber Ende Juli einen Bauablaufplan, den er Ende Januar 2019 korrigierte. Der neue Bauablaufplan sah vor, die Abnahme zu verschieben. In der Zwischenzeit kam es zu weiteren fünf Baubehinderungen, die der Bauträger monierte. Schließlich fand die Abnahme erst im November 2019 statt.

Bauherr weigerte sich, Mehrkosten zu tragen

Der Bauherr weigerte sich, Mehrkosten von ca. 57.000 Euro wegen Verlängerung der Bauzeit und gestiegener Tariflöhne zu zahlen. Der Bauträger klagte.

So sah es das Oberlandesgericht

Das OLG Dresden lehnte einen Mehrvergütungsanspruch wegen Verlängerung der Bauzeit ab. Hiernach kann ein Unternehmen eine Preisanpassung verlangen, wenn sich aufgrund von „Anordnungen“ des Auftraggebers die Grundlagen der Kalkulation ändern.

Das OLG: Die Übermittlung der beiden Bauablaufpläne seien keine solchen Anordnungen. Der Anlagenbauer legte Revision ein, scheiterte aber auch damit.

So sah es der Bundesgerichtshof

Das sah auch der BGH so. Denn der Bauherr hatte hier die VOB/B vorgegeben und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese seien auszulegen. Insbesondere seien Mehrkosten aufgrund von Anweisungen des Auftraggebers von Mehrkosten zu differenzieren, die durch andere Vertragsstörungen entstanden sind.

Das Übermitteln von bloßen Bauablaufplänen seien keine solchen Anweisungen in o. g. Sinne. Vielmehr reagiere der Auftraggeber damit nur auf Verzögerungen.

Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers liege ebenfalls nicht vor. Folglich scheide ein Anspruch auf Mehrvergütung aus.

Quelle: BGH, Urteil vom 19.9.2024, VII ZR 10/24