Betreuungsrecht: Betroffener hat bei Betreuervorschlag Mitspracherecht
Der Wille des volljährigen Betroffenen ist bei der Bestellung eines Betreuers mit zu berücksichtigen. Er darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.
Dies setzt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) voraus, dass alle relevanten Umstände umfassend abgewogen werden. Dabei müssen sich Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die dagegen sprechen, die vorgeschlagene Person zu bestellen. Der das Wohl des Betroffenen gefährdende Eignungsmangel muss für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis bestehen.
Für einen bindenden Betreuervorschlag muss der Betroffene keine natürliche Einsichtsfähigkeit haben. Er muss auch nicht in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung seines Vorschlags begegnet. (BGH, Beschluss vom 9.5.2018, XII ZB 553/17)