Architektenleistung: Architekt ist kein Rechtsberater des Bauherrn

Der Architekt ist kein Rechtsberater des Bauherrn. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Architekt formulierte Klauseln

Der Architekt hat die Pflicht, die Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die mit dem Besteller vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Dieses Aufgabengebiet hat zwar Berührungspunkte zu Rechtsdienstleistungen. So kann es zum Erreichen der Ziele notwendig sein, über Kenntnisse des öffentlichen und privaten Baurechts zu verfügen, um den Bauherrn zu beraten.

Im Fall des BGH verlangte die Klägerin vom beklagten Architekten Schadenersatz. Anfang 2010 beauftragte der Rechtsvorgänger der Klägerin den Architekten mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 hinsichtlich des Neubaus eines Fabrikations- und Verwaltungsgebäudes. Der Beklagte stellte der Klägerin unter anderem einen Bauvertragsentwurf mit einer von ihm formulierten Skontoklausel zur Verfügung, den diese bei der Beauftragung von zumindest vier bauausführenden Unternehmern verwandte.

Unter Verwendung dieses Bauvertragsentwurfs beauftragte die Klägerin im März 2011 auch ein Unternehmen mit Erd- und Kanalisations- sowie Rohbauarbeiten. Dieser Vertrag enthält unter „E. Auftragsbestätigung“ folgende Vereinbarung: „Die Fa. … gewährt … ein Skonto von 3 Prozent bei Zahlungen der durch die Bauleitung geprüften und angewiesenen Abschlagszahlungen bzw. Schlussrechnung innerhalb 10 Arbeitstagen nach Eingang bei der Bauherrschaft.“

Rechtsstreit durch die Instanzen

Von der Schlussrechnung des Unternehmens behielt die Klägerin einen solchen Skontoabzug von 105.125,00 Euro netto (125.098,75 Euro brutto) ein. In einem Rechtsstreit der Klägerin gegen das Unternehmen erhob diese Widerklage auf Zahlung von 125.098,75 Euro mit der Begründung, die Skontoklausel sei als AGB unwirksam, sodass die Klägerin diesen Betrag zu Unrecht von der Schlussrechnung einbehalten habe. In diesem Prozess schlossen die Klägerin und das Unternehmen einen Vergleich, in dem sich die Klägerin den von der Schlussrechnung zurückbehaltenen Betrag auf die von ihr gegen das Unternehmen geltend gemachten Ansprüche anrechnen ließ. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr sei der auf die Schlussrechnung des Unternehmens vorgenommene Skontoabzug nur deshalb nicht verblieben, da die vom beklagten Architekten vorgeschlagene Skontoklausel unwirksam gewesen sei. Der Beklagte sei deshalb zum Schadenersatz in Höhe von 125.098,75 Euro verpflichtet.

Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Der BGH hat festgestellt, dass der Architekt durch die Zurverfügungstellung der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RFD) verstoßen hat. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hatte das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft und deshalb eine hierauf gestützte Haftung des Beklagten in seine Erwägungen nicht einbezogen.

Keine Erlaubnis zur Rechtsberatung

Der BGH betont: Ein Architekt ist kein Rechtsberater des Bauherrn. Seine rechtsberatende Tätigkeit war auch nicht durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gedeckt. Daran ändert auch nichts, dass sich der Architekt zur Formulierung der Skontoklausel der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient hatte.

Gericht muss erneut entscheiden

Der BGH konnte allerdings nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses erforderliche weitere Feststellungen treffen kann.

Quelle: BGH, Urteil vom 9.11.2023, VII ZR 190/22