Adoption: Volljährigenadoption ist auch bei intaktem Verhältnis zu den leiblichen Eltern möglich
Eine sittliche Rechtfertigung der Annahme ist bei einer Volljährigenadoption nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Anzunehmende über ein intaktes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern verfügt.
Darauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall einer Studentin aufmerksam, die von ihrer ledigen und kinderlosen Tante adoptiert werden sollte. Die beiden trugen vor, dass eine Art Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Die Tante habe der Studentin in schweren Lebenssituationen geholfen. Dies wolle die Studentin zurückgeben. Sie wolle sich um die Tante kümmern, sofern dies erforderlich werden sollte. Die Studentin hat nach eigenen Angaben eine intakte Beziehung zu ihren leiblichen Eltern. Ihre Eltern haben mit notariell beurkundeter Erklärung in die beantragte Annahme als Kind ausdrücklich eingewilligt. Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag zurückgewiesen.
Die Richter am OLG hatten dagegen kein Problem mit der Adoption. Es besteht kein Zweifel daran, dass zwischen der Annehmenden und der Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Besteht aber bereits ein solches Eltern-Kind-Verhältnis, ist unwiderleglich vom Vorliegen sittlicher Rechtfertigung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Eine Volljährigenadoption ist dann möglich.
Ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen der Anzunehmenden und ihren beiden leiblichen Eltern ein intaktes Verhältnis besteht. Bei einer Erwachsenenadoption werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt. Auch die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern bleiben bestehen. Insbesondere wenn auch zwischen dem Annehmenden und den leiblichen Eltern der Anzunehmenden ein gutes Verhältnis besteht und der Annehmende selbst keine Kinder hat, sind keine Loyalitätskonflikte zu befürchten. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.1.2019, 17 UF 87/18)