Kündigungen: Erst Leiharbeitnehmer kündigen, dann Stammmitarbeiter

Ein Arbeitgeber muss zunächst den bisher fortlaufend beschäftigten Leiharbeitskräften kündigen. Erst dann darf er den Stammbeschäftigten aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Hält er sich nicht an diese Vorgehensweise, sind betriebsbedingte Kündigungen unwirksam. So entschied es jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

Was war geschehen? Ein Arbeitgeber hatte einen Personalüberschuss. Aus diesem Grund kündigte er u. a. den Klägern, die zur Stammbelegschaft gehörten. Sie wehrten sich dagegen. Ihr Argument: Der Arbeitgeber hatte bereits ca. zwei Jahre, bevor die Kündigungen ausgesprochen wurden, dauerhaft mit nur kurzen Unterbrechungen sechs Zeitarbeitskräfte beschäftigt. Sie verlangten, dass zunächst diesen Zeitarbeitskräften gekündigt werde.

Die Kläger fanden sowohl beim Arbeitsgericht (ArbG) als auch beim LAG Gehör. Die Gerichte bewerteten die Kündigung als unwirksam. Denn im Kündigungszeitpunkt gab es eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit für die Kläger. Die Beklagte hat im Kündigungszeitpunkt einen dauerhaft bestehenden Arbeitsbedarf gehabt, den sie dem Kläger hätte zuweisen können. Die Leiharbeitnehmer seien auch keine bloße Personalreserve gewesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen. (LAG Köln, Urteile vom 2.9.2020, 5 Sa 14/20)

Datenschutz: Zeiterfassung per Finger-Scan nicht verpflichtend

Ein Arbeitnehmer ist nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines medizinisch-technischen Assistenten in einer radiologischen Praxis entschieden.

Begründung: Das System verarbeite biometrische Daten. Dies ist nur ausnahmsweise erlaubt. Nach der Datenschutz-Grundverordnung muss die Verarbeitung erforderlich sein, damit Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die ihnen aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen können. Das hatte der Arbeitgeber hier nicht dargelegt. Ein Erfassen ist daher nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig. Der Arbeitgeber dürfe eine Weigerung auch nicht arbeitsrechtlich mit einer Abmahnung bestrafen. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.6.2020, 10 Sa 2130/19)

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2020

Im Monat Dezember 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.12.2020
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.12.2020
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.12.2020
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.12.2020
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.12.2020

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.12.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden

Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2020 am 28.12.2020.

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2020

Im Monat November 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.11.2020
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.11.2020

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.11.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden

Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2020 am 26.11.2020.

Wettbewerb: Wiederholte irreführende Werbung: Hohe Vertragsstrafe für Möbelhaus

Das Landgericht (LG) Flensburg sah 30.000,- EUR als angemessene Vertragsstrafe an, da ein Möbelhaus wiederholt irreführend geworben und falsche Angaben zu seinen Verkaufsprodukten gemacht hatte.

Das Möbelhaus war „Wiederholungstäter“: Es hatte schon zweimal irreführend für seine Produkte geworben und für seine Möbel die falsche Holzart angegeben. Nun ging es um den mittlerweile dritten Verstoß. Der Verband Sozialer Wettbewerb forderte eine Vertragsstrafe in o.g. Höhe.

Zu Recht, sagte das LG Flensburg. Die Vertragsstrafe sei noch angemessen, obwohl der jetzige Verstoß nur bei einem Möbel aus dem unteren Preissegment vorgelegen habe und dessen Auswirkung auf den Wettbewerb geringfügig gewesen sei. Das LG hob hervor: Der Wettbewerbsverband vertrete das Interesse seiner Mitglieder an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und die Beklagte habe die Wettbewerbsregeln mehrfach verletzt. Die bisherigen Vertragsstrafen seien ohne Wirkung geblieben.

Aus diesem Grund müsse die Vertragsstrafe das Unternehmen von einer weiteren Verletzung des Wettbewerbsrechts abhalten. Deren Höhe hänge auch von der Größe des Unternehmens und den aufzuwendenden Kosten zur Vermeidung von Wettbewerbsverstößen ab. Die Beklagte hatte im vorangegangenen Geschäftsjahr in Deutschland einen Umsatz in Höhe von 1,1 Milliarden Euro vorzuweisen. Damit schien dem LG eine wesentlich geringere Vertragsstrafe zur Einwirkung hier nicht geeignet. Die verhängte Vertragsstrafe führe auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten, so das LG. (LG Flensburg, Urteil vom 10.7.2020, 6 HKO 42/19)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2020

Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Und das wirkt sich auch auf die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) aus. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Unterteilung in zwei Halbjahre vorgenommen.

Hintergrund: Die Pauschbeträge bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Zu- oder Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse sind unzulässig. Wurde der Betrieb jedoch wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. (BMF-Schreiben vom 27.8.2020, IV A 4 S 1547/19/10001 :001)

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften: Der Jahresabschluss 2019 ist bis Ende 2020 offenzulegen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2019 somit bis zum 31.12.2020 eingereicht werden.

Beachten Sie: Auch Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen.

Kommt das Unternehmen dieser Pflicht zur Offenlegung verspätet oder lückenhaft nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Beachten Sie: Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Arbeitgeber: Elektronische Lohnsteuerbescheinigung: Muster für 2021 veröffentlicht

Der Jahreswechsel naht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2021 veröffentlicht.

Beachten Sie: Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht. (BMF, Bekanntmachung vom 9.9.2020, IV C 5 – S 2533/19/10030 :002)

Internationaler Wettbewerb: Madrid oder Mailand – Hauptsache Spanien: „Product of Italy“ für spanischen Schaumwein nicht irreführend

Schaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben darf als Produkt aus Italien beworben werden, auch wenn die zweite Gärung und damit verbundene Verarbeitung des Grundweins zu Schaumwein in Spanien erfolgt. Die in der EU geforderte Herkunftsangabe knüpft entweder an das Land an, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden, oder aber das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolgt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies daher die Beschwerde eines Weinherstellers zurück.

Die Antragstellerin betreibt eine große deutsche Weinkellerei. Die Antragsgegnerin vertreibt Schaumweine, u.a. den Schaumwein „Italian Rosé“, den sie als „Product of Italy“ bezeichnet. Die Trauben dieses Schaumweins werden in Italien geerntet, wo sie auch zu Wein verarbeitet werden. In einem zweiten Schritt werden diesem „Grundwein“ Likör und Zucker sowie Hefe zugesetzt. Dieser als „zweite Gärung“ bezeichnete Schritt findet in Spanien statt. Die Antragstellerin hält die Bewerbung des Schaumweins als „Product of Italy“ für irreführend und wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hatte im Eilverfahren Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die geschilderte Bewerbung des Schaumweins zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin es unterlasse, den Schaumwein mit den streitgegenständlichen Angaben als italienisches Produkt zu bewerben, denn die Herkunftsangabe sei zutreffend.

Die Angabe der Herkunft stelle eine obligatorische Pflichtangabe für in der EU vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Schaumwein dar. Diese erfolge durch die Wörter „Wein aus“, „erzeugt in“, „Erzeugnis aus“ oder entsprechende Begriffe, wobei der Name des Mitgliedstaates oder Drittlandes hinzugefügt wird, „in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden“. Hier würden die Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Wein verarbeitet. Die zweite, in Spanien erfolgende Gärung ändere nichts an der in Italien erfolgten Traubenernte und Verarbeitung zu Wein i.S.d. einschlägigen Verordnung. Mit der Wendung „zu Wein verarbeitet“ sei auch nicht bereits das Endprodukt Schaumwein gemeint. Der Ort der zweiten Gärung könne vielmehr alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden. Es sei auch nicht die Intention des Verordnungsgebers gewesen, dass ein Schaumwein nur dann als Produkt aus Italien bezeichnet werden dürfe, wenn nicht nur die Trauben von dort stammten und dort zu Grundwein verarbeitet worden seien, sondern auch der Schaumwein dort hergestellt worden sei. Die Verordnung ermögliche vielmehr die Anknüpfung an verschiedene Herstellungsprozesse und damit verbunden unterschiedliche Herkunftsangaben.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.9.2020, 6 W 95/20)

Außergewöhnliche Belastungen: Gemeinsame Wohnung mit Lebensgefährten: Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags

Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, ist der Höchstbetrag nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu kürzen.

Hintergrund: Der Unterhaltshöchstbetrag für 2020 beträgt 9.408 EUR zuzüglich übernommener Basisbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Anzurechnen sind jedoch die eigenen Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR jährlich übersteigen. Zudem darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vermögen von mehr als 15.500 EUR grundsätzlich schädlich. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt jedoch außen vor.

Im Streitfall machten Eltern Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Sachsen und letztlich auch der BFH entschieden.

Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn jeder von ihnen gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder der Unterhaltsempfänger einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei einer Unterhaltsgewährung durch mehrere Steuerpflichtige kein höherer Betrag anerkannt wird als bei der Gewährung durch eine Einzelperson.

Hier lagen im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Aufteilung des Höchstbetrags nicht vor. Dabei stellte der BFH u. a. darauf ab, dass zwischen den Partnern keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand, die eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende konkrete Beistandsverpflichtung des Lebensgefährten für die Tochter hätte begründen können. Denn diese war wegen ihrer eigenen Einnahmen und den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern nicht hilfsbedürftig.

Es lagen auch keine Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten vor, die als den Unterhaltshöchstbetrag mindernde eigene Bezüge der Tochter hätten angesetzt werden können, da er an die Tochter keine Unterhaltszahlungen geleistet hat. Vielmehr haben beide die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen. Die Tochter hatte die Miete für die gemeinsame Wohnung aus den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern bestritten und ihr Lebensgefährte die darüber hinausgehenden Kosten aufgewandt. Unerheblich ist insoweit, dass der Lebensgefährte die gemeinsame Wohnung angemietet hatte und damit alleiniger Schuldner des Vermieters war.

Verfügen unverheiratete Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, gewähren sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt. Vielmehr kommt jeder für den eigenen Lebensunterhalt (durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten) auf. Woraus die „eigenen“ finanziellen Mittel stammen, insbesondere, ob es sich um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich. (BFH, Urteil vom 28.4.2020, VI R 43/17)