Disziplinarmaßnahme: Vorläufige Dienstenthebung nach Weitergabevon Dienstgeheimnissen

Wenn ein Polizeibeamter Dienstgeheimnisse an die Presse weitergibt, muss er mit der vorläufigen Enthebung aus dem Dienst und mit späterer Entfernung rechnen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig, da es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen handelt.

Im vorliegenden Fall bestand für das Gericht hinreichender Tatverdacht, dass ein Polizeibeamter Informationen bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen und die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen bezüglich einer bevorstehenden Entlassung eines Polizeianwärters unberechtigt an einen Zeitungsredakteur weitergegeben hatte. Dieser hatte die Informationen anschließend veröffentlicht.

Das OVG hat damit die Entscheidung des Innenministeriums bestätigt, einen Polizeioberkommissar und ehemaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden und Pressesprecher einer Polizeigewerkschaft vorläufig des Dienstes zu entheben.

Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei disziplinarrechtlich auch die Höchstmaßnahme Entfernung aus dem Dienst möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar. (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.8.2020, Az. 14 MB 1/20)

Erfolglose Bewerbung: Kopftuchverbot im Schulunterricht – Benachteiligungwegen der Religionszugehörigkeit

Der sogenannte Kopftuchstreit beschäftigt regelmäßig die Gerichte aller Instanzen. Einheitliche Regeln für alle Bundesländer gibt es nicht. Das Land Berlin kann sich zwar auf ein eigenes Neutralitätsgesetz mit einem Pauschalverbot für Kopftücher berufen, doch dies half hier nicht weiter.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin. Sie bezeichnet sich als gläubige Muslima und trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. Die Klägerin bewarb sich beim beklagten Land im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat für eine Beschäftigung als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule, dem Gymnasium oder der Beruflichen Schule.

Das beklagte Land lud sie zu einem Bewerbungsgespräch ein. Im Anschluss an dieses Gespräch, bei dem die Klägerin ein Kopftuch trug, sprach sie ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz an. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen.

Nachdem ihre Bewerbung erfolglos geblieben war, nahm die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihrer Religion benachteiligt. Zur Rechtfertigung dieser Benachteiligung könne das beklagte Land sich nicht auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen. Das darin geregelte pauschale Verbot, innerhalb des Dienstes ein muslimisches Kopftuch zu tragen, verstoße gegen die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit.

Während das Arbeitsgericht (AG) zunächst die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) das Land Berlin verurteilt, eine Entschädigung zu zahlen (rund 5.000 Euro). Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Revision eingelegt, mit der es sein Begehren nach Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie eine höhere Entschädigung begehrt.

So argumentiert das Land

Das beklagte Land hat argumentiert, die im Berliner Neutralitätsgesetz geregelte Pflicht der Lehrkräfte, im Dienst keine auffallenden religiös geprägten Kleidungsstücke zu tragen, stelle eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar. Angesichts der vielen Nationalitäten und Religionen, die in der Stadt vertreten seien, sei eine strikte Neutralität im Unterricht aus präventiven Gründen erforderlich; eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität sei nicht nachzuweisen.

So argumentiert das Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Klägerin die o. g. Entschädigung zugesprochen. Das beklagte Land habe gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Die Klägerin hat als erfolglose Bewerberin eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des AGG erfahren. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle die Klägerin im Anschluss an das Bewerbungsgespräch auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz angesprochen und die Klägerin daraufhin erklärt hat, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen, begründet die Vermutung, dass die Klägerin wegen der Religion benachteiligt wurde. Diese Vermutung habe das beklagte Land nicht widerlegt. Hier handele es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit, sofern das Tragen des Kopftuchs, wie hier nachvollziehbar, auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.

Das Berliner Neutralitätsgesetz sei in diesen Fällen daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt. Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter habe das beklagte Land nicht dargestellt. (BAG, Urteil vom 27.8.2019, 8 AZR 62/19)

Arbeitszeitverringerung: Auch eine Gewerkschaft muss Arbeitnehmerrechte anerkennen

Durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zog jetzt die Gewerkschaft der Lokführer (GDL), weil sie dem Wunsch einer GDL-Mitarbeiterin, die Arbeitszeit zu verringern, nicht entsprechen wollte.

Im Streitfall berief sich die Gewerkschaft auf sog. betriebliche Gründe, die dem Wunsch der Arbeitnehmerin entgegenstünden. Diese liegen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, wenn „die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“.

Die GDL sah ihre Organisationsfreiheit verletzt. Es war hier jedoch nicht ersichtlich, dass die Gewerkschaft durch die angestrebte Arbeitszeitverringerung einer Mitarbeiterin wesentliche Einschränkungen zu erwarten hätte, wie die Gefahr, Mitglieder zu verlieren, Tarifverträge nicht abschließen oder Arbeitskämpfe nicht mehr durchführen zu können, also in ihren Rechten als Koalition eingeschränkt zu werden, oder gewerkschaftliche Rechtsberatung nicht mehr erteilen zu können. (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.7.2020, 1 BvR 1902/19)

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2020

Im Monat Oktober 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.10.2020
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.10.2020

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.10.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden

Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2020 am 28.10.2020.

Freiberufler und Gewerbetreibende: 15 Bundesländer gewähren erneuten Aufschub bei der Umstellung elektronischer Kassen

Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) seit dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Da eine flächendeckende Implementierung der TSE nicht bis Ende 2019 umsetzbar war, führte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 ein, die nicht verlängert werden soll. Daraufhin haben 15 Bundesländer nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.2021 zu verlängern. |

Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen grundsätzlich über eine TSE verfügen, die sich aus drei Bestandteilen zusammensetzen:

  • einem Sicherheitsmodul,
  • einem Speichermedium und
  • einer digitalen Schnittstelle.

Bereits 2017 erfolgte durch die Kassensicherungsverordnung eine Präzisierung: Es wurde u. a. geregelt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine TSE verfügen müssen. Davon sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule) umfasst.

Beachten Sie: Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören u. a.: elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter sowie Wegstreckenzähler.

Mit einem Schreiben an die Wirtschaftsverbände hat das Bundesfinanzministerium nun mitgeteilt, dass es keine Notwendigkeit sieht, die Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus zu verlängern. Als Folge haben die Bundesländer (Ausnahme: Bremen) beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufschub bis zum 31.3.2021 zu gewähren. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.9.2020 (in einigen Bundesländern sogar bis zum 31.8.2020) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat.

Corona-Pandemie: Pauschalpreise: Aufteilung in der Gastronomie und für Beherbergungsleistungen

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz (vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020: 5 % und vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021: 7 %). Zu der Frage, wie ein Gesamtpreis (vereinfachungsgemäß) aufgeteilt werden kann, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen.

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Zudem hat die Finanzverwaltung einen bereits bestehenden Aufteilungsschlüssel für kurzfristige Beherbergungsleistungen (ermäßigter Steuersatz) angepasst. Hier geht es um in einem Pauschalangebot enthaltene, dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz unterliegende Leistungen (z. B. Frühstück, Saunanutzung und Überlassung von Fitnessgeräten).

Diese Leistungen dürfen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Service-Pauschale“) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Bis dato hat es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Dieser Satz wurde nun auf 15 % geändert.

Beachten Sie: Die Regelungen der Verwaltungsanweisung sind ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 anzuwenden. (BMF-Schreiben vom 2.7.2020, Az. III C 2 – S 7030/20/10006 :006)

Corona-Pandemie: Greift eine Betriebsschließungsversicherung bei einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus?

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger und sind Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Dass hat der jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Geklagt hatte die Inhaberin einer Gaststätte. Mit dem beklagten Versicherer hatte sie vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.5.2020 dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.1.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebs wegen des Corona-Virus verlangt sie von der Versicherung fast 27.000 EUR aus diesem Vertragsverhältnis ohne Erfolg.

Das OLG: Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der o. g. Wortlaut und die anschließende ausführliche Auflistung vieler Krankheiten und Erreger mache dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle. (OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2020, 20 W 21/20, Pressemitteilung vom 29.7.2020)

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Neues zum steuerlichen Abzug von Pflegekosten für Angehörige

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg musste sich jüngst mit der Frage beschäftigen, ob Kosten der ambulanten Pflege für die Betreuung der Mutter als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden können, wenn die Mutter in einem eigenen Haushalt lebt. Im Ergebnis hat das FG diese Frage verneint. Es hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Höchstbeträge

Hintergrund: Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EStG) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.

Streitfall

Im vorliegenden Streitfall lebte die Mutter der Steuerpflichtigen in einem eigenen Haushalt, rund 100 km vom Wohnort der Tochter entfernt. Sie bedurfte Hilfe für Einkäufe und Wohnungsreinigung und bezog eine Rente sowie ergänzende Leistungen der Sozialhilfe. Mit einer Sozialstation wurde eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen. Im Vertrag ist die Mutter als Leistungsnehmerin aufgeführt, der Vertrag wurde jedoch von der Tochter unterschrieben. Die Rechnungen, die die Mutter als Rechnungsempfängerin auswiesen, wurden der Tochter übersandt und von dieser durch Banküberweisung beglichen.

In der Steuererklärung machte die Tochter die Aufwendungen geltend, was das Finanzamt und in der Folge auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ablehnten.

Das FG Berlin-Brandenburg führte zunächst aus, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung an der zumutbaren Eigenbelastung scheiterte. Ein Abzug als Unterhaltsleistungen war letztlich wegen der Einkünfte und Bezüge der Mutter nicht möglich.

Außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen: keine Abzugsfähigkeit

Für die Steuerermäßigung ist Voraussetzung, so das Finanzgericht, dass der in der Rechnung aufgeführte Leistungsempfänger und der Zahlende identisch sind. Dennoch versagte das Finanzgericht die Steuerermäßigung und zwar aus folgendem Grund: „Pflege- und Betreuungsleistungen für ambulante Pflege außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen sind … nicht abziehbar. Im Ergebnis können daher zwar die Aufwendungen für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht aber für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der in seinem eigenen Haushalt lebt, abgezogen werden.“

Beachten Sie: Das Finanzgericht hält es für klärungsbedürftig, ob Kosten für die Pflege von Angehörigen, die in einem eigenen Haushalt leben, nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind und falls ja, ob der Abzug voraussetzt, dass die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist. Demzufolge hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die von der Steuerpflichtigen auch eingelegt wurde.

Revisionsurteil erwartet

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs darf mit Spannung erwartet werden. Dabei geht es auch darum, ob bzw. inwieweit der Bundesfinanzhof seine Entscheidung aus 2019 präzisieren wird, wonach die Steuerermäßigung nur von dem Steuerpflichtigen beansprucht werden kann, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen. (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19 (Rev. BFH, VI R 2/20))

Entlastung für Familien: Grundfreibetrag, Kindergeld und -freibeträge sollen ab 2021 steigen

Die Bundesregierung hat am 29.7.2020 den Entwurf für ein „Zweites Familienentlastungsgesetz“ beschlossen. Von der beabsichtigten Anhebung des Kindergelds und der Kinderfreibeträge werden ab 2021 insbesondere Familien mit Kindern profitieren. Zudem soll der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden.

Der Kinderfreibetrag soll ab 2021 von derzeit 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil) auf 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil) erhöht werden. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf soll von 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil) auf 2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil) steigen.

Das Kindergeld soll um 15 EUR je Kind und Monat erhöht werden. Dies bedeutet ab 2021:

  • jeweils 219 EUR für das erste und zweite Kind,
  • 225 EUR für das dritte Kind und
  • 250 EUR für jedes weitere Kind.

Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll von 9.408 EUR auf 9.696 EUR (2021) und 9.984 EUR (2022) steigen. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann an diese Werte angepasst.

Zum Abbau der kalten Progression sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für 2021 um 1,52 % und für 2022 um 1,5 % (voraussichtliche Inflationsraten). (Zweites Familienentlastungsgesetz, Regierungsentwurf vom 29.7.2020.)

Regierungsentwurf: Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge ab 2021 geplant

Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ sollen die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt werden. Der Entwurf enthält insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge(inklusive Aktualisierung der Systematik),
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50,
  • Pflege-Pauschbetrag unabhängig vom Kriterium „hilflos“,
  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 sowie Einführung eines Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3. (Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz), Regierungsentwurf vom 29.7.2020.)