EU-Konformität/Corona-Pandemie: Reform des Unternehmensinsolvenzrechts auf den Weg gebracht

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ (StaRUG) vorgelegt. Neben der Umsetzung einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 soll das Sanierungs- und Insolvenzrecht der Sondersituation durch die COVID-19-Pandemie Rechnung tragen. Man ist sich der Dringlichkeit bewusst und gibt Vollgas: Bereits zum Jahreswechsel soll das Gesetz in Kraft treten.

1. Vier Kernpunkte

Vier wesentliche Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind:

  • Sanierung statt Liquidation
  • mehr Möglichkeiten der Eigenverwaltung
  • Haftung in der Eigenverwaltung
  • verlängerte Insolvenzantragspflicht

1.1 Sanierung statt Liquidation

Ziel soll eine verstärkte Sanierung von Unternehmen statt der insolvenzrechtlichen Liquidation sein. Grundlage ist ein von den Gläubigern mehrheitlich angenommener Restrukturierungsplan. So soll in den Gruppen jeweils eine Summenmehrheit von 75% ohne zusätzliche Kopfmehrheit erforderlich sein. Für Kleingläubiger wird eine separate Gruppe gebildet.

1.2 Mehr Möglichkeiten der Eigenverwaltung

Die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung sollen stärker an deren Zwecke und an die Interessen der Gläubigerschaft angebunden werden. Im Einzelfall soll danach auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters verzichtet werden können, wenn und solange erwartet werden kann, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Voraussetzung ist der Nachweis, dass die Eigenverwaltung bereits frühzeitig und gewissenhaft vorbereitet worden ist.

1.3 Haftung in der Eigenverwaltung

Streitfragen, wie die Ermächtigung, Masseverbindlichkeiten zu begründen, und die Haftung der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger sollen geregelt werden.

Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger sollen verpflichtet werden, im Rahmen der Ausübung des unternehmerischen Ermessens die Interessen der Gläubiger zu wahren, wenn der Unternehmensträger drohend zahlungsunfähig ist. Je näher der drohende Zahlungsausfall heranrückt, desto stärker soll das unternehmerische Ermessen durch die Erforderlichkeit der Abwehr der Gefahren für die Gläubiger eingeschränkt werden.

Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten soll zur Haftung gegenüber dem Unternehmensträger führen. Macht der Schuldner hingegen Gebrauch von den Instrumenten des präventiven Rahmens oder begibt er sich in ein Eigenverwaltungsverfahren, soll die Haftung unmittelbar gegenüber den Gläubigern bestehen.

Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden durch eine Änderung der Prognosezeiträume stärker voneinander abgegrenzt:

  • Für die Überschuldung gilt künftig ein Zeitraum von einem Jahr.
  • Für die drohende Zahlungsunfähigkeit gilt künftig ein Zeitraum von zwei Jahren.

Hierdurch soll gewährleistet werden, dass im zweiten Jahr des Prognosezeitraums eine Konkurrenz von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgeschlossen ist.

1.4 Verlängerte Insolvenzantragspflicht

Der maximale Zeitraum, um einen Insolvenzantrag zu stellen, soll von drei auf sechs Wochen ausgedehnt werden. Dies soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, Sanierungen im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten.

Der Prognosezeitraum für die Fortführungsprognose im Überschuldungstatbestand soll vorübergehend verkürzt werden, um Unternehmen zu helfen, die infolge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind.

2. Elektronische Kommunikation

Unterstützend wird im Zusammenhang mit den Folgen der Pandemie verstärkt auf den Einsatz der elektronischen Kommunikation bei der Durchführung von und Abstimmung in Gläubigerversammlungen über Insolvenz- oder Restrukturierungspläne gesetzt. (Gesetzentwurf vom 14.10.20, „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Künstlersozialabgabe soll zum 1.1.2021 auf 4,4 % steigen

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll ab 1.1.2021 um 0,2 % auf 4,4 % steigen. Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitgeteilt. Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses wurde ein Anstieg auf 4,7 % verhindert.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. (BMAS, „Künstlersozialabgabe steigt im kommenden Jahr leicht auf 4,4 %“, Mitteilung vom 20.10.2020)

Handelsrecht: Firmenname wirkt sich auf Nachunternehmerhaftung aus

Das bloße Weglassen des Vornamens in der neuen Firma, die den Gegenstand des Unternehmens unverändert bezeichnet, kann die Kontinuität des Unternehmens hervorheben. Demgegenüber unterstreicht das Ersetzen eines Vornamens durch einen anderen nicht nur den Wechsel des Unternehmensträgers, sondern stellt auch die Kontinuität des Unternehmens infrage, so das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg.

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügen eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Das OLG Brandenburg sieht in seiner Begründung keinen Raum für eine analoge Anwendung bei der Fortführung unter einem „ähnlichen“ Namen. Es sei zu unterscheiden, ob die Firma oder die Geschäftsbezeichnung fortgeführt werden.

Anders argumentierte in früherer Rechtsprechung der Bundesgerichtshof (BGH). Er bejahte die Firmenfortführung im Sinne des Handelsgesetzbuchs (gem. § 25 HGB), sofern der Verkehr die neue Firma trotz vorgenommener Änderungen noch mit der alten identifiziert. (OLG Brandenburg, Urteil vom 24.6.20, 7 U 44/19)

Alleingesellschafter: Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht für Verbraucher gilt nicht für den Bürgen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Eine Bank hatte einer GmbH ein Kredit in Höhe von 300.000 EUR gewährt. Der alleinige Gesellschafter der GmbH hatte am Tag des Kreditvertrags auch eine Bürgschaftserklärung über 170.000 EUR unterzeichnet. Dabei hatte ihn die Bank bei der Vertragsunterzeichnung in den Geschäftsräumen der GmbH nicht über ein vermeintliches Widerrufsrecht informiert. Die GmbH wurde später zahlungsunfähig. Nun verlangte die Bank, den noch offenen Kredit zurückzuzahlen und vom Alleingesellschafter, seine Bürgschaft einzulösen.

Die wesentliche Frage war: Stellte das Unterzeichnen des Bürgschaftsvertrags ein Verbrauchergeschäft dar? Falls ja, hätte der Alleingesellschafter die Bürgschaft noch widerrufen können, da er nicht innerhalb von 14 Tagen über sein Rücktrittsrecht informiert worden war. Doch der BGH sagte „Nein“. Ein Verbrauchervertrag sei stets „eine entgeltliche Leistung des Unternehmers“. Hieran fehle es bei einer Bürgschaft. Diese sei unentgeltlich. Auch, dass der Bürge in einer Haustürsituation handelte, spielte hier keine Rolle, um ein Widerrufsrecht auszuüben. (BGH, Urteil vom 22.9.2020, XI ZR 219/19)

Werbungskosten: Erste Tätigkeitsstätte: Keine Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Eine Bildungseinrichtung gilt auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie nur im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird. Die Konsequenz dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH): Die Fahrtkosten sind nur in Höhe der Entfernungspauschale absetzbar.

Seit der Neuregelung des Reisekostenrechts (ab dem Veranlagungszeitraum 2014) gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Fahrten zur Bildungseinrichtung sind nur noch mit der Entfernungspauschale d. h. 0,30 Euro je Entfernungskilometer und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzbar. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen in Betracht.

Beachten Sie: Ein Abzug ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.

Nach der aktuellen BFH-Entscheidung ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich (im Streitfall: viermonatiger Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit). Denn die gesetzliche Regelung verlangt keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme.

Beachten Sie: Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. (BF, Urteil vom 14.5.2020, VI R 24/18)

Schenkungsteuer: Urenkel haben keinen Anspruch auf den Freibetrag von Enkeln

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht Urenkeln für eine Schenkung nur der schenkungsteuerliche Freibetrag i. H. von 100.000 Euro zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Im Streitfall schenkte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht (FG) ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht. Dieser restriktiven Sichtweise ist der BFH gefolgt. (BFH, Beschluss vom 27.7.2020, II B 39/20)

Doppelte Haushaltsführung: Wöchentliche Familienheimfahrten im Fokus

Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durch, bleibt es nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen auch dann bei dem „Werbungskostenabzugsverbot“, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen.

Was war geschehen? Der Arbeitnehmer beteiligte sich für seine Privatnutzung nicht nur pauschal an den Kosten des Pkw (0,5 % des Listenpreises), sondern auch noch kilometerabhängig an den Tankkosten. Vergeblich begehrte er bei Finanzamt und -gericht den Werbungskostenabzug seiner tatsächlichen Kosten für die Familienheimfahrten ohne Erfolg.

Nun liegt die Sache beim Bundesfinanzhof (BFH). Der Ausgang ist offen, denn bislang haben sich weder die Finanzrechtsprechung noch die steuerrechtliche Literatur mit dieser Sachverhaltskonstellation Familienheimfahrten bei teilentgeltlicher Dienstwagenüberlassung befasst. (FG Niedersachsen, Urteil vom 8.7.2020, 9 K 78/19)

Doppelte Haushaltsführung: Fallen Kosten für einen Stellplatz unter die 1.000 EUR-Grenze?

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu diesen Unterkunftskosten zählen. Nun hat das Finanzgericht (FG) Saarland bei Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt.

Das gehört zu den Unterkunftskosten der doppelten Haushaltführung

Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu den Unterkunftskosten zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung zählen dazu die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.

Das gehört nicht zu den Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung

Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören nach der Entscheidung des BFH aus 2019 die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung. Denn bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Wohnungseinrichtung und Haushaltsartikel handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 EStG) als Werbungskosten abziehbar sind.

So argumentiert das Finanzgericht Saarland

Das FG Saarland hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist selbst wenn es sich, wie im Streitfall, um einen Garagenstellplatz handelt keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes.

Das sollten Arbeitnehmer beachten

Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn „Unterkunft“ und „Pkw-Stellplatz“ eine untrennbare Einheit bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.

Wurde die 1.000 EUR-Grenze durch die „originären“ Unterkunftskosten bereits überschritten, muss man hinsichtlich des Abzugs etwaiger Pkw-Stellplatzkosten mit Gegenwehr des Finanzamts rechnen. Denn sowohl die Gesetzesbegründung als auch das Bundesfinanzministerium beziehen Kosten für eine Garage in die 1.000 EUR-Grenze ein. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. (FG Saarland, Gerichtbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17)

Mindestlohnanpassung: Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen

Der gesetzliche Mindestlohn wird ab dem 1.1.2021 stufenweise erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2020. |

Hintergrund: Nach dem Mindestlohngesetz kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats verbindlich machen.

Der Mindestlohn steigt in vier Halbjahresschritten von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde (im Jahr 2020) jeweils zum

  • 1.1.2021 auf 9,50 Euro
  • 1.7.2021 auf 9,60 Euro
  • 1.1.2022 auf 9,82 Euro
  • 1.7.2022 auf 10,45 Euro

(Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „Mindestlohn steigt“, Mitteilung vom 28.10.2020)

Reparaturkosten: Autovermieter bekommen immer Rabatt? Nein!

Das Landgericht (LG) Arnsberg hat jetzt einen Versicherer ausgebremst, der forsch behauptet hatte, dass Autovermieter bei Werkstätten stets zumindest auf Nachfrage einen Großkundenrabatt auf Ersatzteile und Lohnkosten erhalten. Damit wollte er den Ersatz des Unfallschadens eines Autovermieters drücken.

Was war geschehen? Ein Autovermieter rechnete einen Unfallschaden an einem seiner Mietwagen fiktiv ab. Der Versicherer wendete ein, dass ein Autovermieter immer und überall als Großkunde mindestens 15 Prozent Rabatt auf die Reparaturkosten bekomme. Mindestens aber würde er den Rabatt bekommen, wenn er mit Nachdruck fragen würde. Also dürfe er die fiktiv abgerechneten Reparaturkosten, die auf normalen Marktpreisen der Werkstatt der Marke am Ort basieren, um diese 15 Prozent kürzen.

Doch das LG ging der Sache auf den Grund: Dabei stellte sich heraus, dass der geschädigte Autovermieter seine Fahrzeuge regelmäßig nach nur sechs Monaten „ausflottet“. Einen planmäßigen Werkstattaufenthalt brauchen die Fahrzeuge also nicht. Kleinere Schäden werden gar nicht beseitigt. Diese berücksichtigt der Autovermieter vielmehr beim Verkaufspreis. Fahrzeuge mit größeren Unfallschäden flottet er sofort aus.

Folge: Der geschädigte Autovermieter stellt seine Fahrzeuge nur selten in der Werkstatt vor. Die Beweisaufnahme ergab zudem, dass er dort keinen Rabatt bekommt und auch keinen bekäme, wenn er danach fragte. (LG Arnsberg, Urteil vom 23.9.2020, I-3 S 2/20)