Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2019

Im Monat September 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2019
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2019
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2019
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2019
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2019

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.9.2019. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2019 am 26.9.2019.

Transferkurzarbeitergeld: Für Aufstockungsbeträge gibt es keine Steuersatzermäßigung

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn, wie der Bundesfinanzhof (BFH) zu Zahlungen einer Transfergesellschaft im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entschieden hat.

Ein Steuerpflichtiger wechselte – nach mehr als 24 Jahren Beschäftigungszeit – wegen der Stilllegung eines Werks des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft. Für die einvernehmliche Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Steuerpflichtige mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren ab. Das Ziel: Eröffnung von Qualifizierungsmöglichkeiten und Verbesserung der Arbeitsmarktchancen. Den Steuerpflichtigen trafen arbeitsvertraglich geregelte Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten. Ein Beschäftigungsanspruch bestand nicht.

Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld.

Das Finanzamt behandelte die Aufstockungsbeträge als laufenden (normalen) Arbeitslohn. Demgegenüber war der Steuerpflichtige der Auffassung, es handele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes. Das Finanzgericht Münster schloss sich dieser Meinung an, weshalb das Finanzamt die Revision bestritt und hier letztlich erfolgreich war.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt bei Entschädigungen eine ermäßigte Besteuerung (sogenannte Fünftel-Regelung). Dabei muss es sich um eine Leistung handeln, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird, d. h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Die Leistung muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt und dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen sowie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen.

Nach Ansicht des BFH sind die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nicht erfüllt. Die Aufstockungsbeträge sind dem Steuerpflichtigen aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst. Sie stellen eine Gegenleistung für die vom Steuerpflichtigen aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar.

Der Annahme von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Beschäftigung hatte und die Transfergesellschaft zur tatsächlichen Beschäftigung auch nicht verpflichtet war. Der BFH begründete dies damit, dass ein Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters auch ganz verzichten kann, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses hat. (BFH, Urteil vom 12.3.2019, IX R 44/17)

Gewinnermittlung: Aktualisiertes Datenschema für die E-Bilanz

Den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung müssen Unternehmer grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.3) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht (unter www.esteuer.de). |

Die neuen Taxonomien sind für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen (Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2019 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2020. (BMF-Schreiben vom 2.7.2019, IV C 6 – S 2133-b/19/10001)

Rechtsform: „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist kein zulässiger Namenszusatz

Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist keine zulässige Rechtsformangabe einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH).

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und damit dem Registergericht recht gegeben. Dieses hatte sich geweigert, eine UG mit dieser Abkürzung einzutragen.

Die gesetzliche Vorgabe, welcher Rechtsformzusatz ausgeschrieben oder abgekürzt in der Firma einer Unternehmergesellschaft enthalten sein darf, sei nach der Entscheidung des OLG buchstabengetreu einzuhalten. Anders als bei der GmbH gibt es für die UG keine entsprechende Regelung im GmbH-Gesetz (GmbHG). § 4 S. 2 GmbHG erlaubt die Abkürzung „gGmbH“ ausdrücklich. Für die UG dagegen fehlt eine entsprechende Regelung in § 5a Abs. 1 GmbHG.

HINWEIS: Gegen den Zusatz „gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ hatte das Registergericht dagegen ausdrücklich keine Bedenken. Er ist zulässig. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.4.2019, 11 W 59/18 (Wx))

GmbH-Recht: Pflichten des Geschäftsführers bei der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens

Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein besonders bedeutsames Geschäft. Der Geschäftsführer muss einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen, um diese Übertragung vorzunehmen. Das gilt auch, wenn der Gesellschaftsvertrag keinen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt enthält.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Allerdings wirke sich der Formfehler nicht immer aus. Missachte der Geschäftsführer bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH einen im Gesellschaftsvertrag geregelten oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder er sich ihm geradezu aufdrängen muss. Das gelte auch für den Fall, dass das Geschäft der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht. (BGH, Urteil vom 8.1.2019, II ZR 364/18)

Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld

Mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind nicht Inhalt der Förderung. Daher schließt die Gewährung von Baukindergeld eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht aus – im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens 1.200 EUR im Jahr. Dies gilt nach dem gesetzlichen Ausschluss jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse beansprucht werden. (FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung vom 18.6.2019, VI 3012 – S 2296b – 025)

Entfernungspauschale: Bundesfinanzhof klärt, wie die erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen ist

Durch die steuerliche Reisekostenreform gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte (zuvor regelmäßige Arbeitsstätte). In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun für verschiedene Berufsgruppen herausgestellt, in welchen Fällen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt.

1. Hintergrund

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

2. Zuordnung durch den Arbeitgeber

In seiner aktuellen Rechtsprechung hat der BFH herausgestellt, dass zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verfügungen alle schriftlichen, aber auch mündlichen Absprachen oder Weisungen zählen.

Beachten Sie | Da die Zuordnung nicht ausdrücklich erfolgen muss, ist sie auch konkludent möglich. Neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung bedarf es keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten Tätigkeitsstätte für einkommensteuerrechtliche Zwecke.

Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der ex ante Sicht (also im Voraus) nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte.

Im Gegensatz zur Meinung der Finanzverwaltung muss die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden.

3. Umfang der Tätigkeit

Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an.

Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.

Die vorgenannten Ausführungen gelten beispielsweise für einen Polizeibeamten im Streifendienst: Die unbefristete Zuordnung zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und Nebentätigkeiten (z. B. Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen) begründen eine erste Tätigkeitsstätte. Dass er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig ist, darauf kommt es nicht an.

Auch eine Pilotin war in der Revision unterlegen. Da sie in den auf dem Flughafengelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich war somit, dass sie überwiegend im internationalen Flugverkehr tätig war.

Der BFH wies zudem darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommt.

4. Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse

Eine Zuordnung ist unbefristet, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der ex ante Sicht nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt.

Mit zwei weiteren Urteilen (zu Leiharbeitern und Hafenarbeitern) hat sich der BFH auch zu befristeten Arbeitsverhältnissen geäußert: Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll.

Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze (Reisekosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) Anwendung finden. Dies hat der BFH für den Fall eines Leiharbeitnehmers entschieden.

Zu den Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters hat der BFH nicht abschließend entschieden. Vielmehr muss das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob überhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen. (BFH, PM Nr. 43 vom 18.7.2019; zu Polizeibeamten: BFH, Urteil vom 4.4.2019, VI R 27/17; zu Leiharbeitern: BFH, Urteil vom 10.4.2019, VI R 6/17; zu Piloten: BFH, Urteil vom 11.4.2019, VI R 40/16; zu Luftsicherheitskontrollkräften: BFH, Urteil vom 11.4.2019, VI R 12/17; zu Hafenarbeitern: BFH, Urteil vom 11.4.2019, VI R 36/16)

Aktuelle Gesetzgebung: Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 liegt vor

Die Bundesregierung hat am 31.7.2019 den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz Jahressteuergesetz 2019) beschlossen. Enthalten ist u. a. die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für ein einheitliches Mehrwertsteuersystem (sogenannte Quick Fixes) zum 1.1.2020. Betroffen sind vor allem innergemeinschaftliche Lieferungen, Konsignationslager und Reihengeschäfte.

1. Elektromobilität, Jobticket, Dienstrad

Lieferfahrzeuge: Für neue, rein elektrische Lieferfahrzeuge soll eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt werden – und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung soll von 2020 bis Ende 2030 befristet werden.

Firmenwagen: Seit 2019 greift bei der Dienstwagenbesteuerung nur die halbe Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs. Diese Maßnahme ist bis Ende 2021 befristet und soll nun bis Ende 2030 stufenweise verlängert werden.

Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Beide Maßnahmen sollen bis Ende 2030 verlängert werden.

Jobticket: Zu Beginn 2019 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Hier will der Gesetzgeber nun nachbessern, d. h. künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Dafür soll die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfallen.

Fahrräder: Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung soll bis Ende 2030 verlängert werden.

2. Weitere Änderungen im Überblick

„Wohnen für Hilfe“ bezeichnet Wohnmodelle, in denen etwa Ältere, die in einer relativ großen Wohnung leben, Jüngeren (oft Studierenden) ein Zimmer zur Verfügung stellen. Statt Miete zu zahlen, leisten die Mitbewohner Hilfe im Alltag. Bisher fallen dabei für beide Seiten Steuern an (einerseits Einkünfte aus Vermietung bzw. andererseits Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit). Künftig (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung) soll die „Wohnen für Hilfe“-Konstellation unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei sein.

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind), sollen steuerfrei sein (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung).

Die jeweiligen Verpflegungspauschalen sollen ab 2020 erhöht werden – und zwar von 24 EUR auf 28 EUR und von 12 EUR auf 14 EUR.

Auf E-Books und digitale Zeitungen soll der Umsatzsteuersatz von 7 Prozent angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt (Inkrafttreten: am Tag nach der Gesetzesverkündung).

3. Keine steuerverschärfende Änderung bei Sachbezügen

Kostenlose oder verbilligte Sachbezüge bleiben bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei. Im Referentenentwurf war noch vorgesehen, den Begriff der nicht-begünstigten Geldleistung in Abgrenzung zum begünstigten Sachbezug (steuerverschärfend) neu zu definieren. Auch die Anwendung der bisherigen Gutscheinmodelle sollte eingeschränkt werden. Im Regierungsentwurf ist eine Anpassung aber nicht mehr enthalten, sodass wohl „alles beim Alten“ bleibt. (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Regierungsentwurf vom 31.7.2019); Mitteilung der Bundesregierung vom 31.7.2019 „Steuerliche Anreize für Elektroautos“; Mitteilung des BMF vom 31.7.2019 „Kabinett beschließt weitere steuerliche Förderung der Elektromobilität“)

Kraftfahrzeugrennen: „Autoposen“ ist kein Kraftfahrzeugrennen

Eine sog. „Poserfahrt“ ist kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des Strafgesetzbuchs.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg im Falle eines Autofahrers, der wegen eines illegalen Kraftfahrzeugrennens angeklagt war. Die Polizei hatte ihn beobachtet, als er mit seinem Audi R8 an einer roten Ampel neben einem Lotus Sport 135R stand. Beide Fahrzeuge ließen die Motoren aufheulen. Als die Ampel Grün zeigte, fuhren beide mit hoher Drehzahl los. Dies wiederholten beide Fahrzeugführer an mehreren Ampeln hintereinander. Das Amtsgericht hat darin die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen gesehen.

Das OLG hat das Urteil aufgehoben. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich nicht zwingend um ein Straßenrennen, sondern insbesondere auch um eine Schaufahrt ohne wettbewerblichen Hintergrund gehandelt haben könnte. Dabei komme es den Beteiligten nicht auf ein Kräftemessen mit ihren Fahrzeugen im eigentlichen Sinne an. Sie würden alleine durch ihre Fahrweise die Aufmerksamkeit von Passanten zu erheischen versuchen. Ziel sei es, ihre Fahrzeuge optisch und akustisch in Szene zu setzen und sich zu profilieren. Auch habe das Amtsgericht nicht dargelegt, dass der Betroffene das „Rennen“ mit dem anderen Kraftfahrzeugführer zumindest durch kurzen kommunikativen Akt abgesprochen habe. (OLG Hamburg, Urteil vom 5.7.2019, 2 RB 9/19 – 3 Ss-OWi 91/18)

Ordnungswidrigkeit: „Handyverstoß“ nach neuem Recht: In der Hand halten reicht

Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde.

So entschied es das Kammergericht (KG) in Berlin im Fall eines Autofahrers. Der hatte sich dahin eingelassen, dass es erforderlich war, das heiß gelaufene Mobiltelefon mit der Hand vor die Kühlung zu halten. Nur so hätte er das laufende Telefonat während der Fahrt über die aktivierte Freisprechanlage fortsetzen können. Das KG stellte auf den Zweck der Gesetzesvorschrift ab. Es sah darin eine zu ahnende Tätigkeit. Diese verhinderte nicht nur, dass dem Betroffenen beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen. Sie erforderte auch – wie das Führen eines Telefonats – eine erhöhte Konzentration. (KG, Urteil vom 13.2.2019, 3 Ws (B) 50/19)