Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2019

Im Monat Juli 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.7.2019
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.7.2019

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.7.2019. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2019 am 29.7.2019.

Wettbewerbsrecht: Autokauf im Internet: Werbung mit unklarem Preis ist wettbewerbswidrig

Ein Kfz-Händler darf ein Auto nicht mit einem Preis bewerben, der davon abhängig ist, dass der Käufer sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt, wenn dies für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkenntlich ist.

Das hat das OLG Köln entschieden und, anders als noch das LG, der Klage einer Wettbewerbszentrale gegen den Kfz-Händler stattgegeben. Der beklagte Kfz-Händler bot auf einer Online-Plattform einen PKW als „Limousine, Neufahrzeug“ zum Preis von 12.490 EUR an. Die Werbung für das angebotene Fahrzeug erstreckte sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten. Erst unter dem Punkt „Weiteres“ am Ende der Werbung war aufgeführt, dass der Preis nur gelten solle, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gebe. Darüber hinaus war dort notiert, dass der Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat stand.

Die Richter am OLG entschieden, dass die Preisangabe irreführend und daher unzulässig sei. Die Anzeige erwecke den Eindruck, das Fahrzeug könne von jedermann zum Preis von 12.490 EUR gekauft werden. Tatsächlich gelte der Preis aber nur für Käufer, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben könnten und wollten. Dies stelle eine sog. „dreiste Lüge“ dar, die auch durch einen erläuternden Zusatz nicht richtig gestellt werden könne. Preisangaben sollten Klarheit über die Preise gewährleisten und verhindern, dass die Verbraucher ihre Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise gewinnen müssen. Bei dem Inserat sei der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs naturgemäß noch völlig unklar. Für den Verbraucher sei die Preisangabe letztlich wertlos. Er könne das Angebot nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen.

Die Angaben unter dem Punkt „Weiteres“ ändern nach Auffassung des OLG nichts an der Täuschung des Verbrauchers. Blickfang der Werbung sei die Abbildung des Fahrzeugs mit seiner Bezeichnung und der Preisangabe. Zwischen diesen Angaben und der Erläuterung unter dem Punkt „Weiteres“ lagen mehrere Seiten umfangreichen Texts. Es sei davon auszugehen, dass sich ein Verbraucher bei der Suche nach einem Neufahrzeug bereits mit dem Wagentyp und seinen technischen Details beschäftigt habe. Er benötige zur Bewertung eines Angebots daher regelmäßig nur den Kaufpreis und wenige weitere Informationen. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern werde sich für oder gegen eine nähere Beschäftigung mit dem Angebot entscheiden und ggf. den Händler kontaktieren, ohne die Werbung vollständig gelesen zu haben.

Darüber hinaus bewerteten die Richter die Werbung auch deshalb als irreführend, weil das Fahrzeug im Blickfang als „Neufahrzeug“ bezeichnet und erst unter „Weiteres“ die Bedingung einer Tageszulassung enthalten war. Der Verbraucher erwarte bei der Angabe „Neufahrzeug“ ein Fahrzeug ohne Tageszulassung, zumal die Suchfunktion der Plattform zwischen „Neufahrzeug“ und „Tageszulassung“ unterscheide. (OLG Köln, Urteil vom 5.4.2019, 6 U 179/18)

Umsatzsteuer: EU-Mehrwertsteuerreform: Änderungen für international agierende Unternehmen

Ab 1.1.2020 treten die sogenannten Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Kraft. Bis zur Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union (EU) soll dadurch insbesondere der innergemeinschaftliche Warenhandel vereinfacht und weiter harmonisiert werden. Die Umsetzung der EU-Vorgaben in deutsches Recht muss bis zum Jahresende 2019 erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt, in dem die Neuregelungen enthalten sind.

1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgt eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der Europäischen Union. Diese Lieferung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn gewisse Nachweise erbracht werden. Das spiegelbildliche Zusammenspiel von steuerbefreiter Lieferung und steuerpflichtigem innergemeinschaftlichen Erwerb stellt eine wesentliche Grundlage des derzeitigen Mehrwertsteuersystems dar.

Bisher hatte die Angabe der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers „nur“ den Status einer formellen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Lieferer. Dies hatte die Auswirkung, dass bei Nachweis der übrigen Voraussetzungen – vor allem der Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat – die Steuerbefreiung nicht wegen der unterbliebenen Angabe der USt-IdNr. versagt werden durfte.

Durch die Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und des nationalen Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die Steuerbefreiung künftig nicht mehr gewährt, wenn die Zusammenfassende Meldung des liefernden Unternehmers unrichtig oder unvollständig ist. Darüber hinaus muss der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine gültige USt-IdNr. verwendet haben.

Beachten Sie: Damit erlangt sowohl die Zusammenfassende Meldung als auch die Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers materiell-rechtlichen Charakter.

2. Konsignationslager

Umsatzsteuerlich ist unter einem Konsignationslager ein (vielfach) beim Kunden (Abnehmer) anzutreffendes Warenlager des Lieferanten zu verstehen. Aus diesem kann der Abnehmer dann bei Bedarf („just in time“) Waren entnehmen.

Bei einem Konsignationslager sind grundsätzlich zwei Formen zu unterscheiden:

  • Bei einem Call-off-Stock kann nur ein bestimmter Abnehmer Waren aus dem Lager entnehmen.
  • Bei einem Consigment-Stock haben mehrere Abnehmer die Möglichkeit, auf die Ware zurückzugreifen.

Bislang löst die grenzüberschreitende Bestückung des deutschen Konsignationslagers ein – grundsätzlich steuerfreies – innergemeinschaftliches Verbringen im Abgangsland und spiegelbildlich die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland aus. Die tatsächliche Entnahme der Waren aus dem Lager führt zu einer inländischen Lieferung. Demnach muss sich der Lieferer im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren.

Beachten Sie: Wird die Ware nur für kurze Zeit zwischengelagert und steht der Abnehmer der Ware bei Transportbeginn bereits fest, dann können Unternehmer von einer Vereinfachungsregelung profitieren: Bei Transport der Ware zum Konsignationslager wird eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland und spiegelbildlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Abnehmer angenommen. Die sich daran anschließende Inlandslieferung fällt ebenso wie eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland weg.

Diese Vereinfachungsregelung beruht auf zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus 2016 und findet regelmäßig nur bei Call-off-Stocks Anwendung. Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze übernommen.

Durch die Quick-Fixes kommt es nun zu einer einheitlichen Regelung in der EU. Unter den Voraussetzungen des Art. 17a MwStSystRL erfolgt die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat sowie der innergemeinschaftliche Erwerb erst im Zeitpunkt der Entnahme der Ware. Der Warentransport löst damit kein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland entfällt. Diese Regelung soll mit der Einfügung des neuen § 6b im UStG in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Voraussetzungen:

  • Die Gegenstände werden in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet.
  • Der Lieferer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung.
  • Der Erwerber muss gegenüber dem Lieferer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet haben. Zudem muss der Erwerber die Lieferung gesondert aufzeichnen und dabei zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten.
  • Auch der Lieferer muss den Warentransport in den Bestimmungsmitgliedstaat nach gesetzlichen Vorgaben gesondert aufzeichnen. Die USt-IdNr. des Erwerbers muss er in die Zusammenfassende Meldung aufnehmen.
  • Die Gegenstände müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagerung vom Abnehmer aus dem Lager entnommen werden.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. wird die Ware nicht innerhalb der Zwölf-Monatsfrist entnommen, ist grundsätzlich weiterhin ein innergemeinschaftliches Verbringen anzunehmen.

Beachten Sie: Wird die Ware jedoch innerhalb von zwölf Monaten zurück in den Abgangsmitgliedstaat transportiert und dieser Rücktransport gesondert aufgezeichnet, entfällt ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen anstatt des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers ein anderer Unternehmer die Ware innerhalb von zwölf Monaten entnimmt.

3. Reihengeschäft

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Folge des Reihengeschäfts ist es, dass die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zuzuordnen ist. Nur diese Lieferung kommt in den Genuss der Steuerbefreiung.

Der neue Art. 36a MwStSystRL schafft erstmals eine EU-einheitliche Definition für Reihengeschäfte. Die Zuordnung der Warenbewegung wurde indes nur für die Fälle getroffen, in denen der mittlere Unternehmer (Zwischenhändler) befördert oder versendet. Im Ergebnis entspricht die Regelung der deutschen Vermutungsregelung, nach der die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an den Zwischenhändler zuzuordnen ist. Damit ist diese Lieferung die bewegte und potenziell steuerbefreite. Abweichend hiervon gilt als bewegte Lieferung die Lieferung des Zwischenhändlers, wenn er mit der USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaats auftritt.

Nicht ausdrücklich geregelt sind die Fälle, in denen der erste oder der letzte Unternehmer die Gegenstände befördert. Nach dem UStG gilt Folgendes:

  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen.

Fazit: Die Quick Fixes sind zu begrüßen, da die Vereinheitlichung für Rechtssicherheit sorgt. Allerdings wird der Nutzen, z. B. bei der Neuregelung für Konsignationslager, durch die Aufzeichnungspflichten geschmälert. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bedeuten die verschärften Anforderungen Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen. In Sachverhaltskonstellationen mit Drittstaaten (z. B. Schweiz) entfalten die Quick Fixes keine Wirkung; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Regelungen. (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Referentenentwurf des BMF, Stand: 8.5.2019); BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 31/15; BFH, Urteil vom 16.11.2016, V R 1/16; BMF, Schreiben vom 10.10.2017, III C 3 – S 7103-a/15/10001)

Werbungskosten: Sky-Bundesliga-Abo kann die Einkommensteuer mindern

Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest dann, wenn tatsächlich eine weitaus überwiegende berufliche Verwendung vorliegt. Die Richter stellten heraus, dass das Sky-Bundesliga-Abonnement nicht den Bereich Sport allgemein, sondern nur Bundesligaspiele umfasst. Zwar ist der Inhalt nicht auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Aber bei einem (Torwart)Trainer eines Lizenzfußballvereins hielt der Bundesfinanzhof eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets „Bundesliga“ jedenfalls nicht für ausgeschlossen.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die tatsächliche Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements feststellen. Dabei kommt auch die Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern in Betracht. (BFH, Urteil vom 16.1.2019, VI R 24/16)

Gewerbe: Erträge aus Internetauktionen bei eBay als gewerbliche Einkünfte

Der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen (z. B. aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen) auf der Internetplattform eBay ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Allerdings hat das Finanzgericht (FG) Hessen in seinem Fall pauschale Betriebsausgaben in Höhe von (erstaunlichen) 60 Prozent anerkannt.

In dem Fall hatte eine Sammlerin beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig Gegenstände eingekauft und diese auf eBay versteigert. Alle Artikel waren mit dem Mindestgebot von 1 EUR versehen. Über die Versteigerungen kamen – so die Erkenntnisse der Steuerfahndung – erhebliche Umsätze zustande. Nämlich in fünf Jahren bei insgesamt 3.076 Auktionen rund 380.000 EUR. Um diese Tätigkeiten durchzuführen, hatte die Händlerin vier eBay-Accounts und zwei Girokonten eingerichtet. Vor dem FG ging es jetzt darum, ob die Tätigkeit gewerblich (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist und in welcher Höhe den Einnahmen Betriebsausgaben gegenüberstehen.

Die Richter stellten klar, dass bei der Abgrenzung, ob ein Ebay-Verkäufer privat oder gewerblich tätig ist, die einzelnen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Darauf ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Hierbei haben die Merkmale der Professionalität eine besondere Bedeutung.

Bei Würdigung der gesamten Umstände kam das FG im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Steuerpflichtige durch ihre Auktionen bei eBay nicht nur eine Hobbytätigkeit ausgeübt hatte. Vielmehr hat es sich um eine wirtschaftliche, d. h. auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durchgeführte Tätigkeit gehandelt. Diese war darüber hinaus nachhaltig, da sie von der Absicht getragen war, sie bei passender Gelegenheit zu wiederholen.

Dass die Steuerpflichtige kein Ladenlokal unterhalten hatte, kam angesichts der übrigen Umstände kein solches Gewicht zu, dass eine gewerbliche Betätigung zu verneinen wäre.

Die zweite Frage (Höhe der Betriebsausgaben) ist für die Händlerin allerdings gut ausgegangen. Weil sie weder eine Steuererklärung noch eine Gewinnermittlung vorgelegt hatte, schätzte das Finanzamt die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen angefallenen Betriebsausgaben mit 30 Prozent der Betriebseinnahmen. Dies erschien dem Finanzgericht Hessen jedoch als zu gering. Es hielt Betriebsausgaben i. H. von 60 Prozent des Nettoumsatzes für gerechtfertigt.

Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig. Diese wurde zugelassen, weil die finanzgerichtliche Rechtsprechung den nachhaltigen Internethandel mit Gebrauchsgegenständen als gewerbliche Tätigkeit einstuft, wohingegen der nachhaltige An- und Verkauf von Wertpapieren auf eigene Rechnung nicht als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert wird. (FG Hessen, Urteil vom 19.7.2018, 2 K 1835/16, Rev. BFH Az. X R 26/18)

Steuererklärung: Finanzverwaltung setzt Zinsen vorläufig fest

Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten Zinssätze (z. B. 0,5 Prozent pro Monat für Nachzahlungszinsen) in die Kritik geraten, weil sie den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. So sind z. B. beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit anhängig.

Hierauf hat das Bundesfinanzministerium nun reagiert und die Finanzämter angewiesen, dass sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, nur noch vorläufig erfolgen. Das bedeutet, dass gegen einen entsprechenden Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt werden muss. (BMF, Schreiben vom 2.5.2019, IV A 3 – S 0338/18/10002)

Freiberufler und Gewerbetreibende: Auch ein elektronisches Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden

Um ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen reicht es nicht aus, die Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System unmittelbar elektronisch zu erfassen. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.

So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen. In dem Fall war unklar, wann die Angaben zu den jeweiligen Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt worden waren. Offensichtlich bestand die Möglichkeit, die Angaben noch nach Monaten abzuspeichern. Dies löst kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aus, so das FG. Wird ein elektronisches Fahrtenbuch eingesetzt, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass sich aus den Datenbeständen die Abspeicherungstage nachvollziehbar ergeben.

Beachten Sie: Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen bei dienstlichen Fahrten nur, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dies gilt auch bei der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs.

Ferner stellte das Finanzamt Differenzen zwischen den Kilometerständen laut Fahrtenbuch und den Werkstattrechnungen bzw. dem TÜV-Bericht fest. Das FG hat die Fahrtenbücher auch deshalb verworfen, weil der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kilometerstände zu keinem Zeitpunkt mit den rechnerisch ermittelten Tachoständen in den Daten des Fahrtenbuchs abgeglichen hat. Der tatsächliche Tachostand blieb damit für jeden einzelnen Tag in allen Jahren unbekannt. (FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2019, 3 K 107/18, NZB BFH Az. VI B 25/19)

Kinderfreibetrag: Kann auch der Betreuungsfreibetrag für volljährige Kinder übertragen werden?

Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn der andere Elternteil z. B. seiner Unterhaltspflicht für das Kalenderjahr nicht nachgekommen ist. Umstritten ist, ob in diesen Fällen der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) zwangsläufig dem Kinderfreibetrag folgt.

Hintergrund: Jeder Elternteil hat im Veranlagungszeitraum 2019 grundsätzlich Anspruch auf einen Freibetrag von 2.490 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie auf einen BEA-Freibetrag von 1.320 EUR.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein wird der BEA-Freibetrag nur bei minderjährigen Kindern übertragen. Eine Übertragung des Freibetrags für volljährige Kinder ist dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. Es bleibt somit auch dann bei einer hälftigen Zuordnung des BEA-Freibetrags, wenn einer der Eltern keine Unterhaltsaufwendungen trägt.

Beachten Sie: Mit dieser Entscheidung hat sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Nach deren Ansicht führt die Übertragung des Kinderfreibetrags nämlich stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Da gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof hier bald für Klarheit sorgen können. (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.6.2018, 2 K 46/17, Rev. BFH Az. III R 61/18)

Mietwagen: Anmietung bei Werkstatt, weil nächster Vermieter 43 km entfernt

Gibt es am Ort des Reparaturgeschehens keinen Autovermieter, sind die Mietwagenkosten bei Anmietung in der Reparaturwerkstatt ohne Rückgriff auf die Schätzlisten zu erstatten.

So entschied es das Amtsgericht Neubrandenburg. Auch der Versicherer konnte im Prozess nur einen – im Übrigen nicht passenden – Mietwagen in 43 km Entfernung nachweisen. Eine solche Entfernung ist dem Unfallgeschädigten jedoch unzumutbar. (Amtsgericht Neubrandenburg, Urteil vom 14.2.2019, 102 C 629/18)

Mietwagen: Was gilt, wenn die Geschädigte schon vor dem Unfall nicht selbst fahren konnte?

Der schadenrechtliche Anspruch auf den Mietwagen setzt voraus, dass der Geschädigte in der Lage ist, den Mietwagen zu nutzen. Aber zweifellos gibt es davon Ausnahmen. Dazu erreichte uns folgende Frage: „Ich hatte mir bereits vor dem Unfall den Fuß gebrochen. Daher trage ich einen Gehgips. Meinen Pkw konnte ich schon vor dem Unfall nur mit Hilfe meines Lebensgefährten als Chauffeur nutzen. Jetzt wurde das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt. Es liegt ein Totalschaden vor. Besteht unter diesen Umständen Anspruch auf einen Mietwagen? Hinzu kommt: Der Gehgips wird erst in ca. drei Wochen entfernt. Erst dann kann ich ein Ersatzfahrzeug beschaffen, da ich ja keine Probefahrt machen kann. Wie lange kann ich – wenn überhaupt – das Ersatzfahrzeug anmieten?“

Unsere Antwort: Für beiden Fragen gilt Folgendes:

  • Die erste ist leicht zu beantworten: Es muss der Zustand hergestellt werden, der vor dem Unfall bestand. Schon vor dem Unfall hatte die Geschädigte ein Fahrzeug, das sie akut nicht selbst steuern konnte. Aber sie konnte sich fahren lassen, was sie auch tat. Weil das eben nur mit einem Fahrzeug geht, darf sie zweifelsfrei Ersatz anmieten. Das wäre auch nicht anders, wenn sich jemand in einer Phase des strafrechtlichen Fahrerlaubnisentzugs oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Fahrverbots fahren ließe. Oder wenn jemand wegen Alters nicht mehr selbst fährt, das Fahrzeug aber behält, damit die Enkel Fahrdienste übernehmen können.
  • Die zweite Frage ist kritischer: Wie groß ist der Erkenntnisgewinn einer selbst durchgeführten Probefahrt im Vergleich zum Danebensitzen? Zumal ja der schadenrechtliche Anspruch auf genauso ein Fahrzeug wie das beschädigte gerichtet ist. Und da weiß die Geschädigte ja, wie es sich anfühlt. Das wird der eine Richter so und der andere Richter so sehen. Vorbildrechtsprechung gibt es dazu leider nicht.