Vertragsrecht: Vertrag über Eintrag in unseriöses Online-Branchenbuch ist unwirksam

Vor unseriösen Geschäftemachern mit Branchenbüchern und Interneteinträgen wird oft gewarnt. Um einen solchen Streit ging es auch in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M.

Die Klägerin verlangte für die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch 1.270,92 EUR. Sie hatte dem Beklagten ein Schreiben übersandt, welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um Rücksendung binnen 14 Tagen bat. Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: „Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 EUR netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt.“ Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück.

Das Amtsgericht entschied, dass eine solche Entgeltklausel nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werde, weil sie für den Empfänger überraschend sei. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.

Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim unbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 22.2.2018, 32 C 2278/17 (90))

Prozessrecht: Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens des Geschäftsführers bei Gericht

Ist die Partei eine juristische Person (hier: GmbH), ist bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei deren gesetzlicher Vertreter zu laden. Durch die persönliche Ladung zum Termin wird der Geschäftsführer einer GmbH aber nicht zur Partei selbst.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall das Prozessverhalten des Geschäftsführers der Partei (also der juristischen Person) zugerechnet wird. Bleibt mithin der persönlich geladene Geschäftsführer der GmbH dem Termin fern, kann nur gegen die Partei selbst, d.h. gegen die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden. (LAG Schleswig-Holstein, 18.2.15, 5 Ta 27/15)

Umsatzsteuer: Wohl bald nur noch 7 % Umsatzsteuer auf E-Books

Im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) haben die Finanzminister am 2.10.2018 den Weg für die steuerliche Gleichbehandlung digitaler Medien frei gemacht. Auf E-Books und E-Paper kann nun der Umsatzsteuersatz von 7 Prozent angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt.

In einer Pressemitteilung vom gleichen Tag hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine zügige Umsetzung in Deutschland angekündigt. (BMF, PM vom 2.10.2018 „Eurogruppe und ECOFIN im Oktober 2018“)

Aktuelle Gesetzgebung: Krankenkassenbeiträge: Finanzierung wieder zu gleichen Teilen

Zurück zur paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge: Der Bundesrat hat das Versichertenentlastungsgesetz gebilligt. Danach zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge ab 1.1.19 wieder je zur Hälfte. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, ist damit wieder rückgängig gemacht.

Auch kleine Selbstständige werden entlastet

Von den Neuregelungen profitieren auch Selbstständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 EUR.

Abbau der Finanzpolster

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Krankenkassen mit einem besonders großen Finanzpolster, ihre Reserven abzubauen. So dürfen ihre Rücklagen künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Tun sie das, ist es den Krankenkassen untersagt, ihre Zusatzbeiträge anzuheben. Ab 2020 sollen außerdem Abbaumechanismen greifen, um Überschüsse stufenweise für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen zu nutzen.

Der weitere Verlauf

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet und zu weiten Teilen am Tag darauf in Kraft treten. (Bundesrat)

GmbH-Gesellschafter: Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung

Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist insofern vorteilhaft, als sich dadurch ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht.

In dem Fall hatte der GmbH-Gesellschafter A eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Wegen der drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er – ebenso wie weitere Gesellschafter – eine Zuführung in die Kapitalrücklage. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks.

Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden die Bürgen von der Haftung frei. A und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss ihre Anteile für 0 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte A einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils geltend, der sich aus der GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust der Stammeinlage – jedoch zu Unrecht, wie der BFH befand.

Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch freiwillige Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Daher war der Aufwand des A bei der Berechnung seines Verlusts aus der Anteilsveräußerung zu berücksichtigen.

Für die steuerrechtliche Anerkennung war unerheblich, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, für die der A gegenüber der Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatte.

Zudem spielt es keine Rolle, mit welchem Wert ein Rückgriffanspruch des A gegen die GmbH zu bewerten gewesen wäre, wenn die Bank in die von A gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen hätte. (BFH, Urteil vom 20.7.2018, IX R 5/15)

Einkommensteuer: Service der Finanzverwaltung: Online-Steuerrechner für Rentner

Sind Rentner unsicher, ob sie zu den Rentnern gehören, die Einkommensteuer zahlen müssen, können sie den Alterseinkünfterechner des Bayerischen Landesamts für Steuern nutzen. Den Online-Steuerrechner finden sie hier: www.iww.de/s2228.

Der Rechner berücksichtigt die gängigen, für Bezieher von Alterseinkünften bedeutsamen Sachverhalte. Im Vordergrund stehen die persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen sowie der Abzug von Pauschbeträgen und Aufwendungen. Es sind allerdings auch Eingaben zu anderen Einkunftsarten (wie beispielsweise die Höhe der Vermietungseinkünfte) möglich.

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat stimmt zahlreichen Steuergesetzen zu: Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei

Am 23.11.2018 hat der Bundesrat zahlreichen Steuergesetzen zugestimmt, sodass diese nun in Kraft treten können. Wie so oft im Gesetzgebungsverfahren wurden „kurz vor Toresschluss“ noch einige Änderungen vorgenommen. Hierbei ist hervorzuheben, dass Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei sind.

Das im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umbenannte „Jahressteuergesetz 2018“ (jetzt: „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf noch an einigen Stellen angepasst. Nachstehend die wichtigsten Punkte.

1. Jobtickets

Die 2004 aufgehobene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde wieder eingeführt – und zwar mit Wirkung ab 1.1.2019. Ferner wurde die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Begünstigt sind:

  • Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen,
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen,
  • Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden und
  • Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (beispielsweise durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Gewährung des Vorteils beteiligt ist.

Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis ist durch die Worte „im Linienverkehr“ ausgeschlossen. Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Eine Entgeltumwandlung ist damit schädlich. Ein Wermutstropfen: Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

2. Dienstfahrräder

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist mit Wirkung ab dem 1.1.2019 (zunächst bis Ende 2021 befristet) steuerfrei.

Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei Jobtickets erfolgt hier keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen – z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge – sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

3. Dienstelektrofahrzeuge

Werden Dienstwagen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen. Für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wurde die Bemessungsgrundlage halbiert. Bei der Ein-Prozent-Regel ist somit nur der halbe Listenpreis anzusetzen.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte folgende Beschränkung: Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden nur einbezogen, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

4. „Ehe für alle“

Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. Bis dato war umstritten, ob die Umwandlung ein rückwirkendes Ereignis nach der Abgabenordnung (AO) darstellt (befürwortend: FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, 1 K 92/18, Rev. BFH Az. III R 57/18).

Nun wurde geregelt, dass § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) sowie § 233a Abs. 2a AO (Zinslauf bei rückwirkenden Ereignissen) entsprechend anzuwenden sind, wenn eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Voraussetzung: Die Ehegatten müssen den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und seither nicht berücksichtigter Rechtsfolgen bis zum 31.12.2020 beantragt haben.

Somit ist die rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft und Festsetzungsverjährung möglich.

5. Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb

In 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht folgende Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 als verfassungswidrig eingestuft: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 Prozent und bis zu 50 Prozent der Anteile übertragen werden.

Ursprünglich hatte die Bundesregierung beabsichtigt, diese Regelung nur für den beanstandeten Zeitraum aufzuheben. In der nun verabschiedeten Fassung wurde der quotale Verlustuntergang für die Zeit ab 2007 auch für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 aufgehoben.

6. Neue Pflichten für Betreiber von Onlinemarktplätzen

Um Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) zu verhindern, werden Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen.

Während des Gesetzgebungsverfahrens ist die Neuregelung an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst worden. So wurde z. B. bestimmt, dass die für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzbehörde die Daten (z. B. Name und Anschrift) speichert und für einen elektronischen Datenabruf bereitstellt. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens werden Bescheinigungen in Papierform erteilt.

Die Neuregelungen treten grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft. Die Haftung des Betreibers greift bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019.

7. Sanierungserträge

Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Mit dem „Lizenzschrankengesetz“ (BGBl I 2017,

S. 2074) wurde die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Regelung stand jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt – und dies ist nun erfolgt.

Als Reaktion wurde die aufschiebende Bedingung der Steuerbefreiung nach § 3a Einkommensteuergesetz und § 7b Gewerbesteuergesetz aufgehoben. Zudem wurde bestimmt, dass die Steuerbefreiung auch in den Fällen greift, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden (Altfälle), sofern der Steuerpflichtige einen Antrag stellt.

8. Weitere Neuerungen im Überblick

Darüber hinaus hat der Bundesrat am 23.11.2018 weiteren Gesetzen zugestimmt. Interessantes im Überblick:

  • RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz: Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bleibt in 2019 bei 18,6 Prozent. Zur Entlastung der Geringverdiener wurde die Gleitzone von 450,01 EUR bis 1.300 EUR (bisher 850 EUR) ab 1.7.2019 ausgeweitet. Der Begriff „Gleitzone“ wurde durch „Übergangsbereich“ ersetzt.
  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 2019 zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen.
  • Kinderfreibetrag, Kindergeld und Grundfreibetrag steigen ab 2019 an. So ergibt sich z. B. beim Kindergeld ab Juli 2019 eine Erhöhung von 10 EUR je Kind und Monat. (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 559/18 (B) vom 23.11.2018)

Haftungsrecht: Straßenbahnfahrer muss nicht mit verkehrswidrigen Abbiegern rechnen

Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten und Schienen nicht besetzen. Er muss nicht damit rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug in den Gleisbereich einbiegt und dort zum Halten kommt.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm grundsätzlich auch für den Fall, dass der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt hat. Darum tritt bei der Abwägung der Betriebsgefahr der Straßenbahn gegen das erhebliche Verschulden des Pkw-Führers bei einem Verstoß gegen die StVO die Betriebsgefahr der Straßenbahn zurück. Der Pkw-Fahrer haftet daher vollständig für den entstandenen Schaden. (OLG Hamm, Urteil vom 13.4.2018, 7 U 36/17)

Haftungsrecht: Mit dem Transporter in der Tiefgarage – wer haftet, wenn die Decke zu niedrig wird?

Bei zunächst unproblematischer Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort, die sich ohne klaren Hinweis erst im weiteren Verlauf kritisch verringert, haftet der Mietwagenkunde nicht aus grober Fahrlässigkeit für den dadurch am Wagen entstandenen Schaden.

So entschied es das Amtsgericht München und wies die Klage eines überregionalen Autovermieters auf anteiligen Schadenersatz in Höhe von 3.061,45 EUR ab. Der Beklagte mietete einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 Meter. Nach den Mietbedingungen entfällt die hier vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis. Der Vermieter teilte dem Beklagten mit, dass er das Fahrzeug bei der Station „München-Ost“ nahe dem Münchner Ostbahnhof abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage des Gebäudes. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter. Für die Stellplätze des Autovermieters weist in diesem vorderen Teil der Tiefgarage ein Schild mit der Firmenaufschrift nach links. Folgt man diesem Schild, gelangt man über eine nach oben führende Rampe bei höhenmäßig gleichbleibender Parkhausdecke in den hinteren Bereich der Tiefgarage. Dabei verjüngt sich die Deckenhöhe auch durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte so weit, dass die zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Meter beträgt. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen am Rampenende an der Decke aufgehängten Balken mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet.

Als er das Fahrzeug zurückgeben wollte, fuhr der Beklagte mit dem Transporter in die Tiefgarage hinein. Nach dem Abbiegen übersah er die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Dort blieb das Fahrzeug mit der Dachkonstruktion an der Decke hängen. Dabei wurde das Fahrzeugdach eingedrückt. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten recht. „Dabei war bei der Abgrenzung von einfacher und grober Fahrlässigkeit insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Tiefgarage als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt wurde, obwohl sie im Ergebnis überhaupt nicht geeignet ist, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Vielmehr sind sämtliche Bereiche der Tiefgarage, die von (…der Klägerin…) genutzt werden, von ihrer Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar. Zwar hätte der Beklagte dies in Anbetracht der gut sichtbaren Durchfahrtsbeschränkung für den hinteren Teil der Tiefgarage mit der erforderlichen Sorgfalt erkennen und noch einmal nach alternativen Abstellmöglichkeiten suchen oder nachfragen können. Indem er dies unterlassen und die Durchfahrtsbeschränkung auf 1,98 Meter übersehen bzw. nicht beachtet hat, muss er sich unzweifelhaft einen Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen. Berücksichtigt man jedoch, dass der Beklagte – im Vertrauen, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort – schlicht dem (…)-Schild gefolgt ist und dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen hat, hat er nach Auffassung des Gerichts noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten muss.“ Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig. (Amtsgericht München, Urteil vom 17.5.2018, 412 C 24937/17)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Private Waschstraße ist öffentlicher Verkehrsbereich

Zum öffentlichen Verkehrsbereich i. S. des Strafgesetzes (Unfallflucht) zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Angeklagten entschieden, die mit ihrem Pkw von der falschen Seite in eine Waschstraße eingefahren war. Das hatte zu Schäden geführt. Sie hatte sich entfernt, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen. Das Amtsgericht hat sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Das OLG hat das bestätigt. Das Merkmal der Öffentlichkeit begründen die Richter damit, dass jedermann die mit einer Tankstelle verbundene automatische Autowaschanlage nutzen könne, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet. Deshalb gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Waschanlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2018, 1 Ss 83/18)