Umsatzsteuer: Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises nur bei Differenzrückzahlung an Kunden

Wer einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer-Betrag in der Rechnung ausweist, schuldet auch den überhöhten Betrag. Allerdings erlaubt § 14c Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz die Korrektur des überhöhten Umsatzsteuerausweises per Rechnungsberichtigung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Korrektur beim Finanzamt grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger zuvor den Differenzbetrag erstattet hat.

Nach Meinung des BFH ergibt es sich aus dem Systemzusammenhang, dass eine Rückerstattung des Finanzamts erst nach vorheriger Rückzahlung des Umsatzsteuer-Differenzbetrags an den Leistungsempfänger erfolgen kann. Der BFH begründet seine Entscheidung u. a. damit, dass der Leistende nach Erhalt der Umsatzsteuer-Rückerstattung des Finanzamts – ohne Rückzahlungsverpflichtung – ungerechtfertigt bereichert wäre. (BFH, Urteil vom 16.5.2018, XI R 28/16)

Aktiengesellschaft: Vorstand haftet auf Schadenersatz, wenn er sich nicht an Zustimmungserfordernis hält

Bestimmen die Satzung oder der Aufsichtsrat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, muss der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich einholen, bevor er das Geschäft durchführt.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Die Richter erläuterten, dass die Zustimmung, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden könne. Sie könne nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.

Es ist deshalb regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Aktiengesellschaft das Vorstandsmitglied wegen einer Pflichtverletzung auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, obwohl der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat. Allerdings kann der Vorstand gegenüber der Schadenersatzklage der Aktiengesellschaft einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte. (BGH, Urteil vom 10.7.2018, II ZR 24/17)

Gemeinnützigkeit: Vereinssatzung: Die Musterklausel zur Gemeinnützigkeit ist nahezu Pflicht

Satzungen, die sich nicht an die Musterklausel zur Gemeinnützigkeit halten, werden von Finanzämtern regelmäßig abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass das meist zu Recht geschieht. Gemeinnützige Körperschaften sind deshalb gut beraten, sich an den Mustertext aus Anlage 1 zu § 60 AO zu halten.

Der BFH hat in seiner Entscheidung drei wichtige Dinge klargestellt:

  • Aus der Satzung muss sich ergeben, dass der steuerbegünstigte Zweck nicht nur unmittelbar, sondern auch ausschließlich gefördert wird.
  • Die Satzung muss keinem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bzw. Muster entsprechen. Es genügt, dass sie unabhängig vom Aufbau und genauen Wortlaut der Mustersatzung
  • die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke und
  • die Verwendung des Begriffs „selbstlos“ enthält.
  • Es reicht nicht, in der Satzung für den Vermögensanfall eine Körperschaft zu nennen. Es muss auch klargestellt werden, dass diese das Vermögen des Vereins, der sich auflöst, „unmittelbar und ausschließlich“ für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. (BFH, Beschluss vom 7.2.2018, V B 119/17)

Aktuelle Gesetzgebung: Änderung des Umwandlungsgesetzes

Vor dem Hintergrund des Brexits hat die Bundesregierung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vorgelegt (19/5463). Danach soll das Umwandlungsgesetz (UmwG) unter anderem um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt werden.

Wie es in dem Entwurf heißt, kann sich der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Regelungen des Entwurfs sollen den vom Brexit betroffenen Unternehmen eine Umwandlung zum Beispiel in eine Kommanditgesellschaft (KG) ermöglichen, an der sich – je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft – entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte. Darüber hinaus soll eine Übergangsregelung für alle zum Zeitpunkt des Brexits bereits begonnenen Verschmelzungsvorgänge geschaffen werden. (Deutscher Bundestag)

Umsatzsteuer: Zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Wird eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt, ist sie auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahrs auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) der Finanzverwaltung.

Hintergrund: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Davon abweichend gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Jahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.

In dem Fall akzeptierte das Finanzamt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2014, die am 8.1.15 geleistet wurde, nicht als Betriebsausgabe des Jahres 2014. Die Vorauszahlung sei wegen § 108 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) nicht am Samstag (10.1.15), sondern am Montag und damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden. Der BFH sah das anders.

Selbst wenn die Vorauszahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein muss (was der BFH offenließ), ist dies im Streitfall erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die Frist des § 18 Abs. 1 S. 4 Umsatzsteuergesetz abzustellen. Die Verlängerung der Frist nach der AO gilt hier nicht, da es sich bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben um keine Frist, sondern um eine Abflussfiktion handelt.

Zudem, so der BFH, ist zu berücksichtigen, dass Zweck des § 108 Abs. 3 AO die Wahrung der Sonn-/Feiertagsruhe und die Berücksichtigung der in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung üblichen Fünftagewoche ist. Die Vorschrift will daher zugunsten des Steuerpflichtigen wirken, nicht aber verhindern, dass die Regelung zu regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben in bestimmten Jahren wegen einer kalendarischen Konstellation zur Anwendung kommen kann. (BFH, Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16)

Krankenversicherung: KV-Beiträge des Kindes: Neue Anforderungen beim Sonderausgabenabzug durch die Eltern

Tragen Eltern aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt das allerdings voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Die Finanzverwaltung war hier bis dato großzügiger.

In dem Fall hatte das Kind (Berufsausbildung) die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zunächst in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Doch diese wirkten sich bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht aus.

Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen bei ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern ab. Der BFH bestätigte im Ergebnis das Urteil des Finanzgerichts. Dazu stellte er zunächst Folgendes heraus: Die von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassen grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Beiträge müssen dem Kind jedoch im Veranlagungszeitraum wegen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet worden sein. Dass Naturalunterhalt geleistet wurde, reicht nicht aus.

Bislang forderte das Bundesfinanzministerium für den Sonderausgabenabzug, dass die Eltern den Aufwand wirtschaftlich getragen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Wie die Finanzverwaltung nun mit der anderslautenden Rechtsprechung des BFH umgehen wird, bleibt vorerst abzuwarten. (BFH, Urteil vom 13.3.2018, X R 25/15)

Kinderbetreuungskosten: Kinderbetreuung durch Großeltern: Fahrtkosten können Sonderausgaben sein

Ersetzen die Eltern den Großeltern die Fahrtkosten für die Kinderbetreuung, dann können die Aufwendungen unter gewissen Voraussetzungen als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sein. Eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Nürnberg zeigt, worauf geachtet werden sollte. |

Hintergrund: Steuerpflichtige können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Damit der Abzug gelingt, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Kosten für die Kinderbetreuung (nicht: Verpflegung, Unterricht),
  • Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen,
  • Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet (ohne Altersbeschränkung, wenn Behinderung – außerstande, sich selbst zu unterhalten – vor dem 25. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten ist),
  • Rechnung liegt vor (ggf. Alternativnachweis, z. B. Vertrag, zulässig),
  • Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers (unbare Zahlung).

In dem Fall vor dem FG Nürnberg hatten Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 u. a. Aufwendungen für Fahrten der Großeltern in Höhe von 11.800 EUR (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht. Die Fahrtkosten für die Betreuung der beiden Kinder betrafen die Jahre 2010 bis 2012 und waren in 2015 per Überweisung bezahlt worden. Ein Vertrag existierte nicht, nur ein handschriftlich verfasstes Schreiben aus 2007, in dem die Großeltern angeboten hatten, die Kinder „ab und zu“ zu sich zu holen. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten allerdings nicht. Und auch die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Nürnberg erfolglos.

Das FG stellte klar: Grundsätzlich können Dienstleistungen durch Angehörige abzugsfähige Kinderbetreuungsleistungen sein. Dies setzt aber voraus, dass die allgemeinen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sind. Erforderlich ist daher, dass den Leistungen

  • eine klare und eindeutige Vereinbarung zugrunde liegt,
  • die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist,
  • inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und
  • tatsächlich so durchgeführt wird.

Es ist unschädlich, wenn die Betreuungspersonen die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht haben und lediglich Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen haben.

Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Betreuung der Kinder einschließlich der Erstattung von Fahrtaufwendungen im Wege bloßer familiärer Hilfeleistung oder Gefälligkeit geregelt wurde – und nicht auf der Ebene rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeit. Dies ergab sich vor allem daraus, dass die Erstattung erst in 2015 und damit viele Jahre nach der Entstehung der Aufwendungen erfolgte. Dies hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert.

Ferner wurde durch die handschriftliche Vereinbarung aus 2007 keine zivilrechtliche Verpflichtung zur Betreuungsleistung eingegangen. Denn nach der Vereinbarung hatten sich die Großeltern nur bereit erklärt, den Nachwuchs „ab und zu, zu sich zu holen.“ Hiermit wurde jedoch kein Anspruch für die Steuerpflichtigen auf Erbringung der Betreuungsdienstleistungen geschaffen.

Beachten Sie: In einem vom FG Baden-Württemberg in 2012 entschiedenen Streitfall hatten die Steuerpflichtigen Vereinbarungen zur Kinderbetreuung abgeschlossen, wonach sich die Großmütter verpflichteten, ihr Enkelkind an einem Tag pro Woche, erforderlichenfalls auch öfter, unentgeltlich zu betreuen. Das FG hielt es für ausreichend, wenn hinsichtlich der Betreuungszeiten eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Danach können die konkreten Betreuungszeiten der nächsten Woche z. B. an den Wochenenden abgestimmt werden.

Im vorliegenden Streitfall lag jedoch keine Rahmenvereinbarung vor. Mit der Formulierung „ab und zu, zu uns holen“ wird kein Rahmen vorgegeben. Es fehlt an einer verlässlichen Regelung, die eine regelmäßige Betreuung sicherstellt. (FG Nürnberg, Urteil vom 30.5.2018, 3 K 1382/17)

Werbungskosten: Finanzverwaltung veröffentlicht die Umzugskostenpauschalen für 2018 bis 2020

Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Ist der Umzug aber beruflich veranlasst, können Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Pauschalen für Umzüge in den Jahren 2018 bis 2020 veröffentlicht. |

Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Umzug beispielsweise in folgenden Fällen beruflich veranlasst:

  • Durch den Umzug verkürzt sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich.
  • Der Umzug wird im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt (z. B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung).
  • Der Umzug erfolgt aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Für die Frage, welche der folgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

Umzugsbedingte Unterrichtskosten (in EUR)

ab 1.3.2018 = 1.984

ab 1.4.2019 = 2.045

ab 1.3.2020 = 2.066

 

Sonstige Umzugskosten (in EUR)

ab

1.3.2018

1.4.2019

1.3.2020

Verheiratete

1.573

1.622

1.639

Ledige

787

811

820

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehegatten)

347

357

361

Die Pauschalen erhöhen sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. (BMF-Schreiben vom 21.9.2018, IV C 5 – S 2353/16/10005)

Absehen vom Fahrverbot: Fahrverbot: Pauschalprognose des Gerichts zur Arbeitsmarktlage reicht nicht

Das Amtsgericht hatte nicht von einem Fahrverbot abgesehen. Es hat zwar zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass dieser im Falle eines Fahrverbots kündigungsbedingt seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer verlieren werde. Gleichwohl sei nicht von einem Härtefall auszugehen, weil der Betroffene „bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in M. unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“ werde. Das ging selbst dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg etwas zu weit.

Das OLG sieht die „Prognose“ des Amtsrichters nur als eine bloße Vermutung an. Es zog einen Vergleich zu einer nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützten Prognoseentscheidung, welche die Besonderheiten des Einzelfalls nicht in den Blick nimmt. Die sei keine geeignete Grundlage für die Anordnung oder Fortdauer gerichtlicher Maßnahmen. Ebenso könne eine Existenzgefährdung durch den Verlust des Arbeitsplatzes nicht mit vom konkreten Fall losgelösten Überlegungen zur allgemeinen Beschäftigungslage verneint werden. Aus der – abstrakt gesehen – guten Arbeitsmarktlage allein folge nicht, dass auch der Betroffene nach seiner Kündigung unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden werde. (OLG Bamberg, Beschluss vom 13.8.2018, 3 Ss OWi 980/18)

Lieferverkehr: Postabholen in einer Fußgängerzone ist kein Lieferverkehr

Es liegt kein Lieferverkehr vor, wenn ein Gewerbetreibender mit seinem Fahrzeug in eine Fußgängerzone fährt, um bei einer dort gelegenen Postfiliale seine Geschäftspost zu holen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Zur Begründung bezogen sich die Richter auf den allgemeinen Sprachgebrauch zum Begriff des „Lieferverkehrs“. Der versteht darunter in erster Linie den Transport von Waren und Gegenständen von und zu Kunden. Die Entscheidung liegt damit auf der Linie einer neueren Entscheidung des OLG Bamberg. Das hat das Bringen und Abholen von Personen durch einen Taxifahrer ebenfalls nicht als Lieferverkehr angesehen. (OLG Köln, Beschluss vom 2.5.2018, 1 RBs 113/18)