Kommanditgesellschaft: Rechtliche Einordnung einer als Darlehen „getarnten“ Einlage einer KG

Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Im Übrigen nahmen die Richter noch Stellung zu einem Ersatzanspruch des Kommanditisten, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Hierdurch entstehe kein Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann. (BGH, Urteil vom 10.10.2017, II ZR 353/15)

Aktuelle Gesetzgebung: Rentenbeitrag sinkt auf 18,6 Prozent

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zum 1.1.2018 von 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 9,3 Prozent) gesunken. In der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgte ebenfalls eine Reduzierung: von 24,8 Prozent auf 24,7 Prozent (Arbeitnehmer: 9,3 Prozent, Arbeitgeber: 15,4 Prozent).

Aktuelle Gesetzgebung: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2018

Die Finanzverwaltung hat die für 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit (Wahlrecht), Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Beachten Sie: Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung. (BMF, Schreiben vom 13.12.2017, IV A 4 – S 1547/13/10001-05)

Kapitalgesellschaften: Pensionsansprüche: Verzicht als Steuerfalle

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, resultieren daraus unliebsame steuerliche Folgen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt.

Der Verzicht auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Er stellt eine verdeckte Einlage dar, die zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist! Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Auflösungsbetrag der Rückstellung ist insoweit irrelevant.

Eine andere Wertung kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.

Da es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist zumindest eine Tarifermäßigung per Fünftelregelung möglich. Zudem erhöhen sich die Anschaffungskosten des Gesellschafters für die Beteiligung.

Beachten Sie: Die Annahme einer verdeckten Einlage ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Pensionszusage angepasst wurde, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden. Diese liegt vor, wenn die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent des Aktivlohns am Bilanzstichtag übersteigen.

Praxishinweis: Die Minderung des Aktivgehalts führt zwar regelmäßig zu einer Überversorgung des Geschäftsführers, sofern die Altersversorgung nicht entsprechend gesenkt wird. Dies gilt jedoch nicht für bereits erdiente Anwartschaften, die bis zur Absenkung der Aktivbezüge nicht überversorgend waren. (BFH, Urteil vom 23.8.2017, VI R 4/16)

Geschäftsführerhaftung: Haftung des Geschäftsführers für Hygienemängel in der Lebensmittelproduktion

Der Geschäftsführer einer Großbäckerei ist zu Recht mit Bußgeldern in Höhe von 16.500 EUR belegt worden, weil Lebensmittelkontrolleure im Backbetrieb mehrfach zahlreiche und auch gleichartige Verstöße gegen zu beachtende Hygienevorschriften festgestellt hatten.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und die Rechtsbeschwerde des Geschäftsführers gegen seine Verurteilung als unbegründet verworfen. Grund der Verurteilung waren mehrere Kontrollen von Betriebsstätten durch Lebensmittelkontrolleure des zuständigen Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen. Geprüft wurde, ob die Hygienevorschriften eingehalten wurden. Die Kontrollen zeigten in verschiedenen Räumen beider Produktionsstätten Mängel auf, die zu über 100 Beanstandungen führten. Diese betrafen auch Bereiche mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln. Festgestellt wurden z.B. verunreinigte Böden, Wandflächen, Maschinenteile und in der Produktion verwandte Behältnisse sowie Ansammlungen von Gespinsten – z.T. mit lebenden Larven – u.a. im Bereich von Knetern, Silos, einer Mehlwiegestation, einer Mehlvorratswaage, eines Schrotbehälters, einer Griesmehlreinigungsmaschine, einer Mehlsammelschnecke, einer Mehlförderanlage, im Gärbereich einer Brotanlage und in genutzten Gärtüchern.

Der Betroffene wurde aufgefordert, aus verunreinigtem Mehl hergestellte Lebensmittel aus dem Handel zurückzurufen. Seine Maßnahmen hierzu waren jedoch unzureichend. Betroffene Lebensmittel lagen tags darauf noch in Geschäften aus. Auch waren nicht alle Mitarbeiter des Bäckereibetriebs über den Auslieferungs- und Produktionsstopp unterrichtet. Das ergab eine Kontrolle vor Ort.

Für die mit zwei Bußgeldbescheiden verfolgten Verstöße gegen die Hygienevorschriften verhängte das Amtsgericht Paderborn Geldbußen in Höhe von 8.000 EUR und 7.000 EUR gegen den Geschäftsführer, die unzureichende Rückrufaktion ahndete es mit einer Geldbuße von 1.500 EUR. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Geschäftsführer die Hygienemängel angesichts vorangegangener Verfahren billigend in Kauf genommen und daher vorsätzlich gehandelt habe. Ein Teil der Beanstandungen betreffe Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln stünden. Daher bestehe die Gefahr, dass sie verschmutzen. Sofern Bereiche betroffen seien, die nicht in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln gestanden hätten, habe aber aufgrund der Erheblichkeit der Verunreinigungen bzw. des Schädlingsbefalls eine konkrete Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bestanden.

Bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigte das Amtsgericht zugunsten des Betroffenen sein teilweise geständiges und einsichtiges Verhalten sowie sein Bestreben zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und um Abhilfe der Mängel. Demgegenüber fielen frühere Verfahren und das wiederholte Auftreten gleicher bzw. gleichartiger Verstöße nachteilig ins Gewicht.

Auf die Rechtsbeschwerde des Geschäftsführers gegen die amtsgerichtliche Verurteilung haben die Richter am OLG festgestellt, dass das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Geschäftsführers enthält. Sie haben die Beschwerde deswegen als unbegründet verworfen. (OLG Hamm, Beschluss vom 6.6.2017, 4 RBs 172/17)

Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes

Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen.

So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg.

Hintergrund

Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“ mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten abzugsfähig.

Demgegenüber können die Fahrten zum vorübergehenden Arbeitsort mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (= Hin- und Rückfahrt) oder den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem können für die ersten drei Monate grundsätzlich auch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.

Unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Das Büro ist abgebrannt und muss kernsaniert werden.
  • Nach einem Hochwasser muss das Büro erst wieder ertüchtigt werden.

Wird Personal aber nur ausgelagert, um Schönheitsreparaturen durchzuführen, greifen die Aussagen der Finanzbehörde Hamburg nicht. Hier liegt kein unabwendbares Ereignis vor.

Praxishinweis: Damit das Finanzamt den Werbungskostenabzug auch akzeptiert, empfiehlt es sich, der Steuererklärung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen aus der sich ergibt, dass der vorübergehende Wechsel des Arbeitsplatzes auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte. (Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017)

Sonderausgaben: Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereit. Wie der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden hat, muss vielmehr Muss die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.

So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Verwaltungsmeinung. Im Streitfall besuchte die Tochter eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das FG München war indes der Ansicht, dass ein solcher Anerkennungsbescheid nicht gesetzlich gefordert wird. Der BFH sah das genauso.

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Eltern 30 Prozent des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie nur auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht abziehbar.

Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag das nicht zweckmäßig sein, so der BFH. Dem Finanzamt bleibt es aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien zu berücksichtigen. (BFH, Urteil vom 20.6.2017, X R 26/15)

Haushaltsnahe Dienstleistung: „Hunde-Gassi-Service“: Kosten sind als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt

Das Finanzgericht (FG) Hessen hatte Aufwendungen für einen „Hunde-Gassi-Service“ als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft. Mit dieser Entscheidung gab sich die Verwaltung aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Bundesfinanzhof (BFH) nun als unbegründet zurückgewiesen hat.

Hintergrund: Auf Antrag wird die Einkommensteuer bei haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dabei werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

In seinem Beschluss wies der BFH insbesondere auf Folgendes hin: Das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des Hundes räumlich „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. (BFH, Beschluss vom 25.9.2017, VI B 25/17)

Kapitalanleger: Kündigung eines Bausparvertrags: Abgeltungsteuer für Vergleichszahlungen

Kündigt eine Bausparkasse einen Bausparvertrag und leistet an den Sparer eine Vergleichszahlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Entschädigungszahlung, für die die Bausparkasse Abgeltungsteuer einbehalten muss.

Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein hingewiesen. (FinM Schleswig-Holstein, VI 3012-S-2252-379)

Alle Steuerzahler: Heimunterbringung: Haushaltsersparnis ist bei Ehepaaren doppelt abzuziehen

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Wird der frühere Haushalt aufgelöst, sind die abziehbaren Ausgaben um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Bei der krankheitsbedingten Heimunterbringung von Eheleuten erfolgt sogar eine doppelte Kürzung, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zulasten der Steuerzahler entschieden.

Hintergrund: Aus Vereinfachungsgründen wird die Haushaltsersparnis mit dem sogenannten Unterhaltshöchstbetrag (im Veranlagungszeitraum 2018 sind dies 9.000 EUR) angenommen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, dann sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).

Durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts sind beide Eheleute um dessen Fixkosten, Reinigungs- und Verpflegungsaufwand entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten geboten, weil die in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen (Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft etc.) typische, grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Kosten der Lebensführung sind. Die Kürzung der Aufwendungen lediglich um eine Haushaltsersparnis würde, so der BFH, eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken. Denn diese Aufwendungen sind für jeden der beiden Ehegatten im Grundsatz bereits durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt.

Beachten Sie: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab. (BFH, Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16)