Umweltzone: Parken ohne Umweltplakette in der Umweltzone

Immer wieder spielt in der Rechtsprechung die Frage eine Rolle, ob ein Verstoß gegen Zeichen 270.1 (Umweltzone) vorliegt, wenn mit einem Fahrzeug ohne Umweltplakette in einer Umweltzone geparkt wird.

Das Amtsgericht Marburg hat das jetzt noch einmal verneint. Begründung des AG: Von einem parkenden Fahrzeug werden gerade keine Partikelemissionen freigesetzt. Daher wird das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – nicht beeinträchtigt. Die Vorschrift des Verkehrszeichens 270.1 müsse restriktiv ausgelegt werden. Sie betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr. (Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 25.2.2018, 52 OWi 2/18)

Unfallschadensregulierung: Wer falsch parkt, haftet bei einem Unfall mit

Wer seinen Wagen im Halteverbot parkt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn es deshalb zu einem Verkehrsunfall kommt.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Fall eines Fahrzeugeigentümers, der sein Fahrzeug nachts unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt hatte. Ein anderer Autofahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des geparkten Pkw. Das Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres – bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes – Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes. Der Fahrzeugeigentümer verlangte Schadenersatz.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Fahrzeugeigentümers hat das OLG den Unfallfahrer verurteilt, 75 Prozent des entstandenen Schadens zu zahlen. Er habe unstreitig das geparkte Fahrzeug beschädigt, stellt das OLG klar. Der Unfall sei für ihn auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schadenersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens.

Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haltenden PKWs erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.

Hier stünde dem geschädigten Fahrzeugeigentümer jedoch aufgrund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn das Fahrzeug nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt hätte. Das Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem in einer Weise geparkt worden, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte. Der Fahrzeugeigentümer habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung in einem gefährdeten Bereich abgestellt. Zudem habe bereits vor ihm ein ebenfalls verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies habe die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender es zu spät (sehe) und dann nicht rechtzeitig nach links lenke. Als Fahrer trage der Unfallfahrer allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, sodass der geschädigte Fahrzeugeigentümer den überwiegenden Teil, nämlich 75 Prozent seines Schadens erhalte. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.3.2018, 16 U 212/17)

Trunkenheitsfahrt: Hohe BAK reicht nicht für Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit

Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration (BAK) des Täters zur Tatzeit kann nicht auf einen Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit bei einer Trunkenheitsfahrt geschlossen werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Autofahrers, der nachts mit zwei geparkten Pkw kollidiert war. Anschließend hatte er seine Fahrt fortgesetzt. Die eine Stunde später entnommene Blutprobe hatte eine BAK von 2,21 Promille ergeben. Das Landgericht war von Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Das hatte es einerseits mit der Höhe der BAK und andererseits mit dem Entfernen von der Unfallstelle begründet.

Das OLG sieht zwar auch eine hohe Blutalkoholkonzentration als gewichtiges Indiz für den Vorsatz an. Allein daraus könne aber nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Es komme auf weitere Indizien an, etwa den Trinkverlauf, das Trinkende, die Alkoholgewöhnung des Täters, von ihm wahrgenommene Fahrfehler, sein Nachtatverhalten sowie mögliche Vorstrafen. Da das – für den Angeklagten aus seiner Sicht interessengerechte – Entfernen vom Unfallort keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Vorsatz während der vorangegangenen Fahrt zulasse und außer der BAK keine weiteren Indizien ersichtlich seien, hat das OLG nur Fahrlässigkeit angenommen. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.6.17, 1 RVs 18/17)

Nötigung: Nicht jeder Regelverstoß ist eine Nötigung

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, ist eine Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuchs.

Das zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) im Fall eines Autofahrers, der sich durch einen anderen, seiner Meinung nach zu langsam fahrenden Kraftfahrzeugführer behindert fühlte. Er überholte ihn rechts und setzte sich knapp vor dessen Fahrzeug auf die linke Spur. Der andere musste stark abbremsen, jedoch (noch) keine Vollbremsung durchführen.

Die Richter am KG sahen darin noch keine Nötigung. Den Straftatbestand der Nötigung würden vielmehr die Fälle erfüllen, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängt auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Auf den bloß rücksichtslosen Überholer treffe dies in aller Regel nicht zu. Sein Ziel sei, schnell voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. (KG, Urteil vom 20.12.16, (3) 161 Ss 211/16 (144/16))

Haftungsrecht: Gefährlicher Busausstieg – alle müssen aufpassen

Wird der Fahrgast eines Busses beim Ausstieg durch ein den Bus auf der Ausstiegsseite passierendes Kraftfahrzeug verletzt, können alle Beteiligten – Fahrgast, Busfahrer und Fahrer des vorbeifahrenden Kfz – für den Unfall verantwortlich sein.

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem zwischen den Versicherern des Busunternehmens und des beteiligten Kfz geführten Regressprozess hingewiesen. Die seinerzeit 13 Jahre alte Geschädigte war Fahrgast in einem Linienbus. Etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der Bus wegen eines Verkehrsstaus halten. Die Straße hat dort einen befestigten Seiten-/Mehrzweckstreifen. Einige Fahrgäste wollten einen Anschlussbus erreichen. Der Busfahrer öffnete daher die Türen. Als die Geschädigte auf die Straße trat, wurde sie von einem Pkw erfasst und verletzt. Die Fahrerin des Pkw hatte zunächst unmittelbar hinter dem Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben dem Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Busfahrer das Warnblinklicht an dem Bus nicht eingeschaltet.

Der Haftpflichtversicherer der Pkw-Fahrerin zahlte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Hälfte dieses Betrags verlangt er vom Haftpflichtversicherer des Fahrers und des Busunternehmens. Er meint, ein Verschulden des Busfahrers und die Betriebsgefahr des Linienbusses habe zum Unfallgeschehen beigetragen.

Das OLG sah das ebenso. Alle am Unfallgeschehen Beteiligten würden eine Mitverantwortung tragen. Der Fahrer habe seine Schutzpflicht gegenüber den Fahrgästen verletzt, indem er die Bustüren geöffnet habe, ohne zuvor die Warnblinkanlage angestellt zu haben. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen. Er habe auf dem Seitenstreifen mit anderen Fahrzeugen rechnen müssen. Daher habe er vor dem Öffnen der Bustüren die anderen Verkehrsteilnehmer vor der mit dem Aussteigevorgang verbundenen Gefahrensituation warnen müssen.

Die Geschädigte selbst habe sich nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Das vermindere zwar die Haftung aufseiten des Busfahrers und des Busunternehmens. Es schließe sie aber nicht vollständig aus. Es sei nämlich noch die Betriebsgefahr des Busses zu berücksichtigen. Im Verhältnis zu der Geschädigten sei eine Haftungsverteilung von 50 ./. 50 angemessen.

Der damit aufseiten des Busunternehmens sowie des Busfahrers und aufseiten der Pkw-Fahrerin jeweils verbleibende hälftige Haftungsanteil sei im Verhältnis zwischen diesen Unfallbeteiligten erneut mit einer jedenfalls 50 Prozent-Mithaftung des Busunternehmens und seines Fahrers zu teilen. Das entspreche den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es – im Verhältnis der am Unfallgeschehen beteiligten Schädiger – aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrags zuvörderst dem Busunternehmen und dessen Fahrer oblegen habe, die Geschädigte beim Aussteigen aus dem Bus vor Gefahren zu schützen. (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.2.2018, 11 U 108/17)

Diesel-Fahrverbot: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung für Diesel-PKW

Will die Behörde den Betrieb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Diesel-Pkw untersagen, muss die dies sehr exakt begründen. Anderenfalls ist die einstweilige Anordnung rechtswidrig.

Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen. Antragsteller in dem Verfahren ist der Halter eines VW Passat. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Das Landratsamt Sigmaringen setzte ihn davon in Kenntnis, dass nach einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts an seinem Fahrzeug ein Mangel bestehe, weil er nicht fristgerecht an der Rückrufaktion zur Umrüstung seines Fahrzeugs teilgenommen habe. Es sei nach wie vor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, die entfernt werden müsse. Das Landratsamt forderte den Antragsteller zur Mängelbeseitigung bis spätestens 28.2.2018 auf. Andernfalls werde der Betrieb des Fahrzeugs untersagt und das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt. Nachdem keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, untersagte das Landratsamt dem Antragsteller den Betrieb des Fahrzeugs und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Hiergegen legte der Antragsteller bei der Behörde Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, um der Betriebsuntersagung vorläufig nicht Folge leisten zu müssen.

Der Antrag hatte Erfolg. Das Gericht führt aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung sei bereits nicht ausreichend schriftlich begründet worden. Das Landratsamt habe einen ersichtlich unpassenden Textbaustein als (alleiniges) Begründungselement verwendet. Das genüge dem gesetzlichen Begründungserfordernis nicht. Im Übrigen spreche vieles dafür, dass die Betriebsuntersagung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei. Das Landratsamt habe zur knappen Begründung der Betriebsuntersagung formelhaft auf die „Sicherheit und Gesundheit von Personen“ abgestellt, die durch „Art und Umfang des Mangels“ erheblich gefährdet seien. Umweltschutzgesichtspunkte oder Belange der Luftreinhaltung würden nicht erwähnt. Damit liege der Ermessensausübung derzeit ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde, da vom Fahrzeug des Antragstellers keine unmittelbaren Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgingen. Selbst wenn man der Ermessensausübung das Bemühen um Luftreinhaltung und allgemeinen Gesundheitsschutz zugrunde legen wollte, fehlte es an der hierfür erforderlichen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, um eine verhältnismäßige Entscheidung treffen zu können. Denn weder aus dem Bescheid noch aus der Verwaltungsakte oder dem gerichtlichen Vorbringen des Landratsamts ergebe sich, weshalb die Betriebsuntersagung eines einzelnen Fahrzeugs erforderlich und im Einzelfall auch angemessen sein sollte.

Hinweis: Um Missverständnisse zu vermeiden, weist die Kammer darauf hin, dass der Erlass sofort vollziehbarer Betriebsuntersagungen für den Fall des trotz Mängelbeseitigungsfrist weiter festzustellenden Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheine. (VG Sigmaringen, Beschluss vom 4.4.2018, 5 K 1476/18)

Haftungsrecht: Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100-prozentiger Schadenersatz zustehen. Das gilt auch, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat.

Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des LG Essen bestätigt. In dem Fall befuhr der seinerzeit 30 Jahre alte Sohn des Klägers mit dessen Pkw die linke Fahrspur der Autobahn. Er beabsichtigte, den auf der rechten Fahrspur fahrenden Beklagten mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h zu überholen. Als er sich dem Fahrzeug des Beklagten bereits genähert hatte, wechselte dieser ohne ersichtlichen Grund und ohne zu blinken auf die linke Fahrspur. Es kam zum Auffahrunfall.

Das LG hat dem Kläger vollen Ersatz des Unfallschadens zuerkannt. Der Beklagte habe den Unfall verschuldet. Er habe den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt. Zudem habe er ihn auch nicht so ausgeführt, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit sei wegen dieses groben Verschuldens nicht zu berücksichtigen.

Mit ihrer Berufung haben die Beklagten geltend gemacht, das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit habe die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs so erhöht, dass eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 25 Prozent gerechtfertigt sei.

Dieser Argumentation hat sich das OLG nicht angeschlossen und die Berufung zurückgewiesen. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründe im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers, so der Senat. Dies folge aus der gebotenen Haftungsabwägung. Den Beklagten treffe ein erhebliches Verschulden. Aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur herübergezogen. Demgegenüber sei nicht bewiesen, dass der Sohn des Klägers einen mitverursachenden Verkehrsverstoß begangen habe. Er habe nicht mit einem plötzlichen Spurwechsel des Beklagten rechnen müssen, weil die Autobahn vor dessen Fahrzeug frei war. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei auf dem Streckenabschnitt der BAB nicht angeordnet. Die Geschwindigkeit von 150 km/h sei mit den Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar gewesen.

Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs falle aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beklagten im Abwägungsverhältnis nicht mehr ins Gewicht. Aus der maßvollen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h habe sich keine Gefahrensituation für den vorausfahrenden Beklagten ergeben. Im Unfall habe sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit für einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer häufig verbundene Gefahr, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs unterschätzt werde, nicht verwirklicht. Der Beklagte habe aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr überhaupt zu beobachten einen ungewollten Fahrstreifenwechsel ausgeführt. In diesem Fall habe das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit für den Beklagten nicht gefahrerhöhend gewirkt. Davon habe auch der Sohn des Klägers ausgehen dürfen. Er habe aufgrund der freien Autobahn darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlasse. (OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.12.2017 und 8.2.2018, 7 U 39/17)

Nutzungsausfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein Motorrad

Wer ein Motorrad als einziges Fahrzeug nutzt, kann Anspruch auf unfallbedingte Nutzungsausfallentschädigung haben.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Der Geschädigte hatte neben einer Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel als einziges Fahrzeug ein Motorrad mit Saisonkennzeichen für die schöneren Jahreszeiten. Bei gutem Wetter nutzte er dieses Zweirad, bei schlechterem Wetter die öffentlichen Verkehrsmittel.

Das Landgericht in der Vorinstanz schloss daraus, dass der Geschädigte hinsichtlich des Motorrads keinen dauerhaften Nutzungswillen habe und versagte ihm die Nutzungsausfallentschädigung. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Denn der Geschädigte habe einen Nutzungswillen. Das Landgericht müsse lediglich aufklären, an wie vielen Tagen im reparaturbedingten Ausfallzeitraum er das Motorrad genutzt hätte, bzw. wegen gutem Wetter hätte nutzen können. (BGH, Urteil vom 23.1.2018, VI ZR 57/17)

EU-Recht: Zulassung von Gigalinern verstößt nicht gegen EU-Recht

Es verstößt nicht gegen das EU-Recht, wenn sogenannte Gigaliner – also überlange Lkw – für einen Versuchsbetrieb genehmigt werden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Geklagt hatte eine anerkannte Umweltvereinigung. Ihr satzungsmäßiger Zweck ist es, die Öffentlichkeit über den energiesparenden und umweltfreundlichen Charakter des Schienenverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland zu unterrichten. So soll der Umweltschutz gefördert werden. Der Verband wendet sich gegen die Siebte Verordnung des Bundes über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge. Diese sieht einen räumlich begrenzten Regel- und Versuchsbetrieb bestimmter Lang-LKW (sog. Gigaliner) vor. Der Verband befürchtet vor allem, dass der Schienenverkehr auf die Straße verlagert wird. Er meint, die Verordnung verstoße gegen die EU-Richtlinie 96/53/EG. Die Richtlinie soll die höchstzulässigen Abmessungen von Lkw im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr festlegen.

Die Richter am VG wiesen die Klage ab. Sie sei zwar zulässig, weil anerkannten Umweltverbänden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein weitreichendes Klagerecht zukomme, sofern – wie hier – jedenfalls auch Umweltbelange berührt seien. In der Sache verstoße die Verordnung aber nicht gegen die zugrundeliegende Richtlinie. Diese sei in ihren Vorgaben unbestimmt und offen. Deshalb habe der innerstaatliche Verordnungsgeber einen weiten Umsetzungsspielraum. Dieser sei hier nicht überschritten. Insbesondere sei ein Regelbetrieb zum Transport bestimmter Güter mit einem spezifischen Volumen-Masse-Verhältnis und näher festgelegten Transportmodalitäten als eine Beförderung „im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im innerstaatlichen Verkehr“ anzusehen, wie es die Richtlinie vorgebe. Auch die Verlängerung des Versuchszeitraums stehe hiermit im Einklang. (VG Berlin, Urteil vom 17.4.2018, 11 K 216/17)

Mietwagen: Eine unfallbedingte Verletzung schließt einen Mietwagen nicht aus

Ein Geschädigter, der durch eine unfallbedingte Verletzung in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist (HWS-Distorsion und Thoraxprellung), darf dennoch einen Mietwagen nehmen. Denn er war fahrtüchtig, entschied das Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz.

Immer wieder kommt der Einwand, der Geschädigte sei verletzt. Deshalb dürfe er keinen Mietwagen nehmen. Die Dokumente über die Verletzung liegen dem Versicherer in solchen Fällen wegen der Schmerzensgeldforderung zwangsläufig vor. Doch auch das Amtsgericht Torgau sieht, dass eine schmerzensgeldpflichtige Verletzung nicht zwangsläufig die Fahruntüchtigkeit nach sich zieht. Und wer selbst verletzungsbedingt nicht fahren kann oder darf, kann sich nur dann fahren lassen, wenn er einen Mietwagen hat. (Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz, Urteil vom 28.12.2017, 2 C 342/16)