Gefährdung des Straßenverkehrs: Bei Autorennen ist auch nach Jugendstrafrecht der Führerschein weg

Ein illegales Autorennen führt auch bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht zum Verlust des Führerscheins.

Das mussten sich zwei Schüler vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Die Jugendrichterin verurteilte sie wegen jeweils verbotenen Kraftfahrzeugrennens, den Jüngeren wegen gleichzeitiger fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für die Neuerteilung von weiteren vier bzw. sechs Monaten für den Jüngeren. Hinzu kam eine Geldauflage von 300 EUR bzw. 40 Stunden gemeinnützige Arbeit für den Jüngeren.

Die beiden Schüler hatten sich jeweils für eine Stunde einen Ford Focus geliehen. Damit befuhren sie die Autobahn A8 in Richtung München. Der Jüngere befuhr dabei zunächst den linken von zwei Fahrstreifen und der Ältere den rechten, wobei er einige Fahrzeuglängen nach hinten versetzt fuhr. Hinter dem Jüngeren fuhr ein Polizeibeamter, der auf dem Weg zu seiner Münchner Dienststelle war. Der Jüngere bremste immer wieder stark ab und beschleunigte sofort wieder, der Ältere versuchte mehrfach den Zeugen rechts zu überholen. Dabei hielten beide Verurteilte jeweils konsequent ihre Fahrspur und versuchten, mit ihren Fahrzeugen auf die gleiche Höhe zu kommen.

Als die Fahrbahn kurz vor München dreispurig wurde, wechselte der Jüngere von der linken auf die mittlere Fahrspur, woraufhin ihn der Zeuge überholte. Unmittelbar nach Abschluss des Überholvorgangs beschleunigte der Jüngere plötzlich stark, wechselte wieder auf die linke Spur und fuhr dicht auf das Fahrzeug des Zeugen auf, woraufhin dieser auf die mittlere Spur wechseln wollte. Noch vor Abschluss dieses Spurwechsels fuhr der Jüngere am Fahrzeug des Zeugen vorbei, vollzog dabei einen ruckartigen Schlenker in dessen Richtung und zog direkt vor diesem auf die mittlere Fahrspur. Der Zeuge konnte nur durch starkes Bremsen und eine Ausweichlenkung einen Zusammenstoß verhindern. Beide Verurteilte fuhren dann mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und quietschenden Reifen dicht hintereinander her, zuletzt in einer 30-Zone vor einer Schule. Dort wurden sie von anderen Polizeibeamten kontrolliert, die von einer Passantin verständigt worden waren. Bei ihrer Vernehmung auf der Dienststelle mussten beide ihre erst im Sommer 2017 erworbenen Führerscheine abgeben. Der Ältere räumte dort reuig ein, zuletzt mit etwa 80 km/h gefahren zu sein. Er konnte sich vor Gericht immerhin noch daran erinnern, zumindest am Schluss zu schnell gefahren zu sein. Man sei mit diesen langsamen Familienautos kein Autorennen, sondern einfach so herum gefahren. Der Jüngere zeigte sich schon auf der Dienststelle eher uneinsichtig. Man könne ihnen nichts nachweisen.

Die Jugendrichterin folgte den Angaben des Zeugen, die für das Fahrtende von der Passantin bestätigt wurden. Zugunsten des Älteren wertete sie sein Teilgeständnis. Zu seinen Lasten eine kleinere nicht einschlägige Vorahndung. Zugunsten des auch vor Gericht eher uneinsichtigen Jüngeren berücksichtigte sie, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten, allerdings erst fünf Wochen zuvor mit einem Bußgeld wegen um 40 km/h überhöhter Geschwindigkeit geahndet worden war. (Amtsgericht München, Urteil vom 29.11.2018, 1033 Ds 470 Js 185497/18)

Mietwagen: Unfall kurz vor Urlaub – kein Verweis auf zu kleinen Zweitwagen

Ereignet sich der Unfall zwei Tage vor der geplanten Urlaubsreise, und ist der Zweitwagen, den sonst die Ehefrau benutzt, für die Urlaubsreise zu klein, darf der Geschädigte einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers nehmen.

So entschied das Amtsgericht Zwickau. In dem Rechtsstreit ging es um den „Sie haben doch einen Zweitwagen“-Einwand. Im Grundsatz ist richtig: Während des Urlaubs wurde ja eines der beiden Fahrzeuge nicht gebraucht. Doch dann muss der Zweitwagen auch geeignet sein. Da kann es viele Hindernisse geben: Nur zwei Sitze, keine Anhängerzugvorrichtung etc.

Wäre das kleine Fahrzeug verunfallt gewesen, und wäre der Geschädigte wie geplant mit dem großen in den Urlaub gefahren, hätte er für den Wegfall des kleinen Fahrzeugs für die Reparaturzeit während der Urlaubsabwesenheit keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gehabt. Denn das Fahrzeug wäre während des Urlaubs ohnehin nicht benutzt worden. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (Amtsgericht Zwickau, Urteil vom 19.10.2018, 2 C 14/18)

Haftungsrecht: Fußgänger hat auch beim Betreten eines Geh-/Radwegs Sorgfaltspflichten

Ein Fußgänger hat beim Überschreiten eines Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten der Fahrbahn. Er muss sich vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Fußgängers. Der wollte sein mit einer Hecke eingefasstes Grundstück verlassen. Dabei stieß er auf dem davor verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg mit einem Rennradfahrer zusammen. Der Radfahrer war zuvor einer ihm entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausgewichen. Bei dem Zusammenstoß hatten sich sowohl der Fußgänger als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs besteht Streit zwischen den Parteien.

Der Fußgänger hat den Rennradfahrer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Er hat u. a. behauptet, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h sowie mit einem Abstand von weniger als einem Meter zu der Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren. Der Rennradfahrer habe daher sorgfaltswidrig gehandelt und den Zusammenstoß verursacht. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lüneburg hatte die Klage abgewiesen. Es hat vielmehr der von dem Rennradfahrer erhobenen Widerklage dem Grunde nach stattgegeben.

Der Fußgänger blieb mit seiner Berufung ohne Erfolg. Die Richter am OLG machten deutlich, dass es ihm nicht gelungen sei, ein Verschulden des Rennradfahrers nachzuweisen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Fußgänger beim Betreten des Geh-/Radwegs nicht habe rechnen müssen.

Dagegen sei der Fußgänger seinen eigenen Angaben zufolge ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten, auf den Geh-/Radweg getreten. Dabei sei er dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hatte die Revision nicht zugelassen, aber der Fußgänger hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, über die dort zu entscheiden ist. (OLG Celle, Urteil vom 20.11.2018, 14 U 102/18)

Geschwindigkeitsüberschreitung: Aus hoher Geschwindigkeit folgt nicht immer ein Vorsatz

Bei dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen – Absehen vom Fahrverbot und/oder Höhe der Geldbuße – wichtig, ob der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich begangen hat. Ein solcher Vorsatz ergibt sich aber nicht automatisch daraus, dass der Betroffene mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war.

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen. Das Gericht meint, dass allein aus einer verhältnismäßig hohen Geschwindigkeit nicht ohne Weiteres auf eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung geschlossen werden könne. Der Betroffene war auf einer BAB mit 175 km/h gefahren, obwohl dort nur 60 km/h erlaubt waren. Dennoch ist das Amtsgericht nur von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es hat dabei berücksichtigt, dass es sich grundsätzlich am Tatort um eine breit ausgebaute Autobahn handelte. Aus den baulichen Gegebenheiten war keine Geschwindigkeitsbegrenzung oder Ähnliches ersichtlich. Die Geschwindigkeitsbegrenzung habe lediglich der Sicherheit der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle gedient. Wenn man zugunsten des Betroffenen unterstelle, dass er die Beschilderung übersehen habe, dann habe es für ihn keinen Anlass gegeben, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Allein aus dem verhältnismäßig hohen Geschwindigkeitswert, den der Betroffene erreicht hat, könne eben nicht ohne Weiteres auf einen möglichen Vorsatz rückgeschlossen werden. (Amtsgericht Erlangen, Beschluss vom 15.10.2018, 6 OWi 911 Js 143459/18)

Unfallschadenregulierung: Unfallverursacher muss auch für die Kosten eines fehlerhaften Privatgutachtens einstehen

Wer einen Unfall verursacht muss entweder selber oder durch seinen Haftpflichtversicherer die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen. Das gilt auch, wenn das Gutachten Fehler enthält.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Fall einer Autofahrerin, die unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden war. Sie ließ ein Sachverständigengutachten über die Schäden an ihrem Pkw anfertigen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte es aber ab, für die Kosten aufzukommen. Sie begründete das damit, dass das Gutachten wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar sei. Die Versicherung kürzte deshalb auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen. Im anschließenden Prozess stellte sich durch ein gerichtliches Gutachten heraus, dass der Privatgutachter der Geschädigten den Restwert des Fahrzeugs falsch ermittelt hatte.

Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung dennoch dazu, die Gutachterkosten zu zahlen. Der Unfallverursacher müsse grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen. Fehler des Sachverständigen seien dem Geschädigten nicht zurechenbar. Der Schädiger müsse nur dann nicht haften, wenn die Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen und den Sachverständigen daher zur Nachbesserung hätte anhalten können. Von dem Schädiger könne lediglich dann nicht verlangt werden, Schadenersatz für ein unbrauchbares Gutachten zu leisten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können. Diese Ausnahme sei hier aber nach den Umständen des Falls nicht einschlägig. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 24.10.2018, 31 C 1884/16 (17))

Unfallschadensregulierung: Berechnung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen ist schwierig

Nach einem Verkehrsunfall ist der oder die Geschädigte zeitweise häufig auf einen Mietwagen angewiesen. Die Kosten dafür können regelmäßig als Schadenersatz gegen den Unfallverursacher bzw. seine Versicherung geltend gemacht werden. Ersatzfähig sind freilich nur die Mietkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig halten darf. Unter mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen ist grundsätzlich nur der günstigste Mietpreis ersatzfähig. In vielen Schadenersatzprozessen sind Richter gehalten, den normalen Miettarif zu schätzen. Dafür können sie Listen oder Tabellen heranziehen. Da diese Fälle massenhaft vorkommen, haben sie eine nicht unerhebliche Bedeutung sowohl für Mietwagenunternehmen, als auch für die Versicherungswirtschaft.

Deutschlandweit ist die Rechtsprechung der Gerichte uneinheitlich: Teilweise wird für die Schätzung von Mietwagenkosten auf die Erhebungen der Schwacke GmbH, teilweise auf die der Fraunhofer-Gesellschaft zurückgegriffen. Darüber hinaus werden die Mietwagenkosten auch auf Grundlage eines arithmetischen Mittels der Preise aus diesen beiden Listen geschätzt. Die Unterschiede der Listenpreise sind zum Teil erheblich und führen mitunter zu stark abweichenden Schadenersatzansprüchen.

Die allgemeinen Berufungskammern des Landgerichts (LG) Frankfurt a. M. haben ihre Rechtsprechung nun angepasst und in einer Reihe von Urteilen übereinstimmend entschieden, dass das arithmetische Mittel aus den ermittelten Preisen der Schwacke-Liste und denen der Fraunhofer-Gesellschaft als Schätzgrundlage vorzugswürdig ist. Sowohl die Erhebungen der Schwacke GmbH als auch die der Fraunhofer-Gesellschaft weisen nach Ansicht dieser Kammern Schwächen auf. Daher sei es überzeugender und sachgerechter, den Normaltarif aus dem arithmetischen Mittel beider Mietpreise zu errechnen. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2018, 2-01 S 212/17)

Reinigungskosten: Bei Karosserie- und Lackreparaturen fallen fast immer Reinigungskosten an

Reinigungskosten sind zu erstatten, wenn sie sowohl im Schadengutachten als auch in der Rechnung aufgeführt sind.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und hat das mit großem Sachverstand sauber begründet. Die Richter schreiben zu den Reinigungskosten: „Dass diese Kosten in Anbetracht des Umfangs der durchzuführenden Karosserie- und Lackierungsarbeiten nicht angefallen wären, entbehrt nicht nur jeder Substanz, sondern auch jeglicher natürlicher Vorstellung von Karosserie- und Lackierarbeiten. Allein bei der Vorbereitung der Lackierarbeiten sind regelmäßig Schleif- und ggf. auch Spachtelarbeiten am Kfz durchzuführen. Der dabei anfallende Staub dringt, mag auch an der Karosserie einiges abgeklebt worden sein, regelmäßig durch die feinsten Poren und das Lüftungssystem in das Kraftfahrzeuginnere. Daher erfordern diese Arbeiten bei der Wiederherstellung zwangsläufig auch eine umfassende Reinigung des Kraftfahrzeugs.“ (OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2018, 3 U 37/18)

Haftungsrecht: Gemeinde haftet bei Kollision mit schlecht sichtbarem Betonpoller

Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig im Fall eines Autofahrers, der von einer Gemeinde Schadenersatz forderte. Er war bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen. Das Landgericht Braunschweig hatte die Gemeinde teilweise zum Schadenersatz verurteilt. Der Kläger müsse sich lediglich 25 Prozent Mitverschulden anrechnen lassen.

Dies hat das OLG nun bestätigt. Die Gemeinde habe nach Ansicht der Richter gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen. Das gelte vor allem, weil die Poller nur eine geringe Höhe (ca. 40 cm) hatten. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel eines Autofahrers nur schwer zu erkennen.

Die Richter hatten ein Sachverständigengutachten eingeholt. Danach kamen sie zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen. (OLG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018, 11 U 54/18)

Haftungsrecht: Straßenbahnfahrer muss nicht mit verkehrswidrigen Abbiegern rechnen

Ein Straßenbahnführer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten und Schienen nicht besetzen. Er muss nicht damit rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug in den Gleisbereich einbiegt und dort zum Halten kommt.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm grundsätzlich auch für den Fall, dass der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt hat. Darum tritt bei der Abwägung der Betriebsgefahr der Straßenbahn gegen das erhebliche Verschulden des Pkw-Führers bei einem Verstoß gegen die StVO die Betriebsgefahr der Straßenbahn zurück. Der Pkw-Fahrer haftet daher vollständig für den entstandenen Schaden. (OLG Hamm, Urteil vom 13.4.2018, 7 U 36/17)

Haftungsrecht: Mit dem Transporter in der Tiefgarage – wer haftet, wenn die Decke zu niedrig wird?

Bei zunächst unproblematischer Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort, die sich ohne klaren Hinweis erst im weiteren Verlauf kritisch verringert, haftet der Mietwagenkunde nicht aus grober Fahrlässigkeit für den dadurch am Wagen entstandenen Schaden.

So entschied es das Amtsgericht München und wies die Klage eines überregionalen Autovermieters auf anteiligen Schadenersatz in Höhe von 3.061,45 EUR ab. Der Beklagte mietete einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 Meter. Nach den Mietbedingungen entfällt die hier vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis. Der Vermieter teilte dem Beklagten mit, dass er das Fahrzeug bei der Station „München-Ost“ nahe dem Münchner Ostbahnhof abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage des Gebäudes. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter. Für die Stellplätze des Autovermieters weist in diesem vorderen Teil der Tiefgarage ein Schild mit der Firmenaufschrift nach links. Folgt man diesem Schild, gelangt man über eine nach oben führende Rampe bei höhenmäßig gleichbleibender Parkhausdecke in den hinteren Bereich der Tiefgarage. Dabei verjüngt sich die Deckenhöhe auch durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte so weit, dass die zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Meter beträgt. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen am Rampenende an der Decke aufgehängten Balken mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet.

Als er das Fahrzeug zurückgeben wollte, fuhr der Beklagte mit dem Transporter in die Tiefgarage hinein. Nach dem Abbiegen übersah er die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Dort blieb das Fahrzeug mit der Dachkonstruktion an der Decke hängen. Dabei wurde das Fahrzeugdach eingedrückt. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten recht. „Dabei war bei der Abgrenzung von einfacher und grober Fahrlässigkeit insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Tiefgarage als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt wurde, obwohl sie im Ergebnis überhaupt nicht geeignet ist, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Vielmehr sind sämtliche Bereiche der Tiefgarage, die von (…der Klägerin…) genutzt werden, von ihrer Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar. Zwar hätte der Beklagte dies in Anbetracht der gut sichtbaren Durchfahrtsbeschränkung für den hinteren Teil der Tiefgarage mit der erforderlichen Sorgfalt erkennen und noch einmal nach alternativen Abstellmöglichkeiten suchen oder nachfragen können. Indem er dies unterlassen und die Durchfahrtsbeschränkung auf 1,98 Meter übersehen bzw. nicht beachtet hat, muss er sich unzweifelhaft einen Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen. Berücksichtigt man jedoch, dass der Beklagte – im Vertrauen, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort – schlicht dem (…)-Schild gefolgt ist und dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen hat, hat er nach Auffassung des Gerichts noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten muss.“ Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig. (Amtsgericht München, Urteil vom 17.5.2018, 412 C 24937/17)