Insolvenzrecht: Reisegutscheine sind bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert

Im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters sind auch Reisegutscheine im Rahmen einer Reisepreisversicherung abgesichert. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Fall einer Frau, die einen Reisegutschein im Wert von 438 EUR für eine Flugreise nach Rom erworben hatte. Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der den beklagten Versicherer als Reisepreisversicherer auswies. Die Reiseveranstalterin teilte der Frau vor der Abreise mit, dass ihre Reise storniert werde. Über das Vermögen der Reiseveranstalterin sei nämlich das Insolvenzverfahren angeordnet worden. Daraufhin nahm die Frau den Versicherer als Reisepreisversicherer in Anspruch.

Der Versicherer meinte, es läge kein Versicherungsfall vor. Die Frau habe nämlich keine Reise bezahlt, sondern diese lediglich mit einem Gutschein bezahlt. Der Versicherer ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis am Schutz der Kundengeldabsicherung teilnehme. Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde.

Das Amtsgericht sah das jedoch anders und hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Eine Reisepreisabsicherung bezwecke, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wenn ein Reiseveranstalter und ein Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 BGB akzeptierten, dann stehe dieser Gutschein einer Zahlung gleich. Entsprechend müsse der Reisepreisversicherer im Insolvenzfall auch zahlen wie bei einer direkten Zahlung. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 22.2.2018, 30 C 3256/17 (71))

Versicherungsrecht: Widerruf der Inkassovollmacht kurz vor Auszahlung

Ändert der Versicherungsnehmer seine Bankverbindung, muss er dem Versicherer die neue Kontonummer so frühzeitig mitteilen, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den zuständigen Mitarbeiter des Versicherers vor der anstehenden Zahlungsanweisung gerechnet werden kann.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Zugrunde lag folgende Konstellation:

Der Versicherungsnehmer hatte einem Dritten am 7.12.11 eine Einziehungsermächtigung/Inkassovollmacht erteilt. Mit Schreiben vom 20.12.11 kündigte der Dritte die Lebensversicherung in seinem Namen und verlangte, „jedwedes Guthaben“ auf sein Konto auszuzahlen. Der Versicherer erklärte dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 3.1.12, er erkenne die Kündigung zum 1.2.12 an. Mit Telefax vom 25.1.12 forderte der Versicherungsnehmer den Versicherer auf, den Auszahlungsbetrag auf sein Konto bei der T.-Bank zu überweisen. Der Versicherer überwies den Rückkaufswert auf das Konto des Dritten. Darüber informierte er den Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 1.2.12. Der Versicherungsnehmer forderte den Versicherer am 3.2.12 auf, den Betrag erneut an ihn auszuzahlen. Mit diesem Wunsch kam er nicht durch.

Das OLG sieht einen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen eine Nebenpflicht darin, dass er dem Versicherer das neue Empfängerkonto lediglich 5 Tage vor der Fälligkeit unter einer allgemeinen Servicenummer des VR mitgeteilt hat. Nennt der Versicherungsnehmer ein neues Empfängerkonto für die Überweisung, muss er weitaus früher seine Kontonummer mitteilen oder zumindest in seiner Mitteilung auf die Dringlichkeit wegen der bevorstehenden Fälligkeit hinweisen. (OLG Köln, Urteil vom 22.4.2016, 20 U 210/15)

Haftungsrecht: In diesen Fällen haftet der Betreiber bei einem Auffahrunfall in der Waschstraße

Der Betreiber einer Waschstraße hat die Pflicht, seine Kunden in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Tut er dies nicht und kommt es daher wegen des Fehlverhaltens eines Kunden zu einem Schaden, haftet der Betreiber auf Schadenersatz.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, der seinen BMW in einer Waschstraße waschen lassen wollte. Es handelte sich um eine vollautomatisierte Anlage. Die Fahrzeuge werden während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor dem BMW befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai weitergezogen wurden. Hierbei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.

Das Amtsgericht hat den Betreiber der Waschanlage zum Schadenersatz verurteilt. Auf dessen Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.

Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts sind technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem ist eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig.

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

Ob die Beklagte diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des Mercedes entsprechend informiert hat, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies muss es nun nachholen. (BGH, Urteil vom 19.7.2018, VII ZR 251/17)

Sozialrecht: Hartz-IV-Empfänger mit Schweizer Schwarzgeldkonto scheitern erneut

Haben Hartz-IV-Empfänger Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen, müssen sie erhaltene Grundsicherungsleistungen zurückzahlen.

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall eines Ehepaars aus dem Landkreis Emsland. Die Eheleute bezogen seit dem Jahr 2005 Grundsicherungsleistungen, da sie im Antragsformular gegenüber dem Jobcenter kein verwertbares Vermögen angegeben hatten. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz eine CD mit Kontodaten von deutschen Staatsbürgern bei der Credit Suisse erworben hatte, erfuhr das Jobcenter Ende 2014 von einem Konto des Ehemanns im Wert von ca. 147.000 EUR. Es forderte daher die bisherigen Leistungen i.H.v. 175.000 EUR zurück. Der Mann bestritt jedoch, dass es sich um sein Vermögen handele. Hierfür gebe es keine Beweise. Er sehe sich als „Opfer eines totalen Vernichtungsfeldzugs von Behörden und Justiz“.

Das LSG vermochte sich der Ansicht des Paares nicht anzuschließen. Es habe sich bei dem Schweizer Konto um ihr Vermögen gehandelt, das sie arglistig verschwiegen hätten. Ohne das Geld wären ihr Finanzgebaren und ihr aufwendiger Lebensstil nicht erklärlich. Als Indizien hat das Gericht zahlreiche Bareinzahlungen auf das Girokonto, den Barkauf eines Autos, Sondertilgungen des Hauskredits und die schulgeldpflichtigen Privatgymnasien für die Söhne angesehen. Durch die selektive Vorlage von Kontoauszügen hätten sie versucht, den Eindruck der völligen Überschuldung zu erwecken. So sei ein Saldo von ca. -33.000 EUR dokumentiert worden, der nur wenig später durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 EUR ausgeglichen wurde. Durch stetige, aggressive Beschwerden und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern hätte das Paar planvoll versucht, sich einer näheren Überprüfung zu entziehen. Zwar sei der Mann im Strafverfahren wegen eines querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden. Er sei deshalb aber nicht außerstande gewesen, gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Denn sobald es ihm opportun erschien, habe er seine Anliegen auch sachlich, höflich und eloquent vertreten können. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.3.2018, L 13 AS 77/15)

Kaufrecht: Kaufvertrag über ein bockiges Pferd kann rückabgewickelt werden

Entspricht ein verkauftes Pferd nicht der vereinbarten Beschaffenheit, kann die Käuferin vom Vertrag zurücktreten.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Geklagt hatte eine Frau, die im Alter von 58 Jahren begonnen hatte, Reitunterricht zu nehmen. Sie suchte ein umgängliches und leichtrittiges sowie lektionssicheres Lehrpferd, das für sie mit ihren geringen Erfahrungen geeignet sein sollte. Der Beklagte aus dem Landkreis Emsland stellte ihr das Pferd „Comingo“ vor. Nach drei Proberitten wurde der Kauf besiegelt. In der Folge stellte sich heraus, dass das Pferd nicht so einfach zu handhaben war. Es ließ sich kaum longieren und musste beim Aufsteigen festgehalten werden. Die Reiterin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines „Sachmangels“. Das Pferd habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Der Verkäufer wollte von einem Rücktritt nichts wissen. An sich handele es sich bei Comingo um ein braves und leicht zu handhabendes Pferd.

Die Richter gaben der Reiterin recht. Die Parteien hätten eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das Pferd habe leicht zu handhaben sein sollen. Dies sei aber nicht der Fall. Zeugen hätten bestätigt, dass sich das Tier misstrauisch verhalte, sich in der Box nicht greifen lasse und nervös und unberechenbar sei. Einer hinzugezogenen Sachverständigen gelang es zwar, unter großer Vorsicht das Pferd zu longieren. Es handele sich aber um ein sehr sensibles Tier. Für dessen Handhabung seien besondere Erfahrungen notwendig, so die Sachverständige. Es sei für einen Anfänger nicht geeignet.

Trotz der Proberitte war nach der Entscheidung des Senats nicht davon auszugehen, dass der Reiterin der Mangel des Pferdes umfassend bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Dann wäre sie nicht mehr zum Rücktritt berechtigt gewesen.

Die Reiterin habe dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzpferds scheide aus. Denn die Parteien hätten sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi „austauschbaren“ Pferdes geeinigt. (OLG Oldenburg, Urteil vom 1.2.2018, 1 U 51/16)

Haftungsrecht: Walnussbäume dürfen Nüsse abwerfen

Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine natürliche Lebensrisiko.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Im konkreten Fall ragten die Äste eines Walnussbaumes 1,5 m auf ein Nachbargrundstück, auf dem der Kläger seinen Pkw abgestellt hatte. Der Beklagte hatte diesen Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptet, dass durch starke Winde mehrere mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Beklagten auf das Klägerfahrzeug gefallen seien. Dabei hätten sie mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. 3.000 EUR entstanden. Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte dafür sorgen müsse, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Es entschied, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn dies ist eine natürliche Gegebenheit. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen sei, habe es nicht gegeben. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien. Daher müssen die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine natürliche Lebensrisiko. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 10.11.2017, 32 C 365/17 (72))

Schädlingsbefall: Kostenerstattung für Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners

Wird eine Eiche von einem Schädling befallen, haftet der Grundstückseigentümer nicht für die Kosten der Beseitgung.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg. Dort stritt ein Grundstückseigentümer mit der Behörde, ob er für den Befall der auf seinem Grundstück stehenden Eichen mit Eichenprozessionsspinnern ordnungsrechtlich verantwortlich ist und die Tiere auf seine Kosten beseitigen lassen musste. Mit Bescheid der beklagten Stadt wurde der Eigentümer verpflichtet, die dort befindlichen Eichenprozessionsspinner durch Absaugen zu entfernen. Mit seiner Klage wandte er sich gegen diesen Bescheid. Er möchte die für die Beseitigungsmaßnahme entstandenen Kosten erstattet haben.

Das Gericht hob den angefochtenen Bescheid auf. Gleichzeitig verurteilte es die Stadt, die für die Beseitigung angefallenen Kosten zu erstatten. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Befall der Eichen mit Eichenprozessionsspinnern stelle keine von dem Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr dar. Die ordnungsrechtliche Haftung des Grundstückseigentümers sei daher abzulehnen. Dementsprechend seien ihm auch die durch die Beseitigung entstandenen Kosten zu erstatten. (VG Magdeburg, Urteil vom 24.4.2018, 1 A 94/15 MD)

Infektionsschutz: Versorgung nach Impfschaden durch Schweinegrippeimpfung

Wer im Anschluss an eine Impfung gegen Schweinegrippe im Jahr 2009 an Narkolepsie, auch Schlafkrankheit genannt, erkrankt ist, kann Anspruch auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz haben.

Dies hat das Sozialgericht (SG) Koblenz entschieden. Im Jahr 2009 wurde weltweit vor den Folgen der Schweinegrippe gewarnt und die Bevölkerung aufgefordert, sich impfen zu lassen. Die seinerzeit zwölfjährige Klägerin unterzog sich deshalb ebenfalls einer Influenzaimpfung. Einige Monate nach der Impfung traten bei ihr Müdigkeit und weitere Symptome auf, die erst einige Jahre später als erste Anzeichen einer Narkolepsieerkrankung erkannt wurden. Der Antrag auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz wurde durch die zuständige Behörde abgelehnt. In dem stattgebenden Urteil stützt sich das Gericht zum einen auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen und zum anderen darauf, dass europaweit zahlreiche Fälle mit einem Zusammenhang der Impfung und Narkolepsie dokumentiert sind und zu Entschädigungsansprüchen geführt haben. Deshalb wurde der Klägerin eine Versorgungsrente zugesprochen. (SG Koblenz, Urteil vom 5.4.2018, 4 VJ 4/15)

Haftungsrecht: Kunde muss nicht mit offener Fußbodenluke im Ladenlokal rechnen

Eine während der Geschäftszeiten im Kundenbereich eines Bekleidungsgeschäfts geöffnete Fußbodenluke mit den Maßen 2,11 m x 0,8 m ist eine überraschende Gefahrenquelle. Ein Kunde muss damit nicht rechnen. Daher kann ihm beim Sturz in den Schacht unter der Luke 100 Prozent Schadenersatz zustehen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Dort wurde ein Modehaus von einer Krankenkasse in Anspruch genommen. Die Krankenkasse verlangt aus übergegangenem Recht Ersatz aufgewandter Behandlungskosten für ein Kassenmitglied. Die 66-jährige Frau war als Kundin in das Modehaus gekommen. Sie wollte einen Pullover für ihre Tochter kaufen. Im Gang zur Kasse befand sich ein Schacht im Boden mit den Maßen 2,11 m x 0,8 m, der in den daruntergelegenen Bügelkeller führte. Dessen Abdeckung stand offen. Weil die Kundin zur Seite sah, wo sich eine Verkäuferin mit dem Geschäftsinhaber unterhielt, übersah sie die offene Luke und stürzte in den Schacht. Sie erlitt diverse Verletzungen an Schulter, Oberarm, Sprunggelenk und Fuß, unter anderem eine Oberarmfraktur und eine Fraktur des Innenknöchels.

Der Haftpflichtversicherer des Modehauses hat die Hälfte der Behandlungskosten von ca. 21.000 EUR übernommen. Im vorliegenden Rechtsstreit wird darum gestritten, ob das Modehaus auch die andere Hälfte der Behandlungskosten zahlen muss, oder ob es wegen eines Mitverschuldens der Kundin keine weitergehende Kostenerstattung schuldet.

Das Landgericht hat im erstinstanzlichen Urteil ein Mitverschulden der Kundin in Höhe von 30 Prozent angenommen. Demgegenüber hat das OLG das Modehaus dazu verurteilt, den Schaden vollständig zu erstatten.

Die Richter konnten kein Mitverschulden der Kundin feststellen. Der Unfall habe sich in einem Ladenlokal ereignet. Dort sei die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstigen Hinweisschilder in Anspruch genommen. Die Kunden würden so beabsichtigt auch von anderen Dingen abgelenkt. In einem solchen Bekleidungsgeschäft müsse ein Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer während des Publikumsverkehrs geöffneten Bodenluke. Eine solche Luke sei eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie nur außerhalb der Geschäftszeiten geöffnet werden dürfe. So werde im Geschäftslokal des Modehauses nach den Angaben des Geschäftsführers auch üblicherweise verfahren.

Ließen sich, wie im vorliegenden Fall, die Sichtverhältnisse der Kundin beim Annähern an den Schacht nicht mehr exakt rekonstruieren, sei die kurze Ablenkung der Kundin durch das rechts von ihr stattfindende Gespräch nicht als Mitverschulden zu bewerten. Jedenfalls trete ein etwaiges – geringes – Mitverschulden der Kundin hinter die gravierende Verkehrssicherungspflichtverletzung, die das Modehaus zu vertreten habe, zurück. Deswegen schulde das Modehaus 100 Prozent Schadenersatz. (OLG Hamm, Urteil vom 19.1.2018, 9 U 86/17)

Versicherungsrecht: Haftung für Abhandenkommen eines Camcorders auf einer Messe

Bei einem elektronischen Camcorder mit aufgeschraubtem Objektiv im Wert von insgesamt 13.500 EUR handelt es sich nicht um einen „wertvollen Gegenstand kleineren Formats“ i.S.d. Allgemeinen Vertragsbedingungen. Er muss daher nicht ständig beobachtet oder bewacht werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. In dem Fall war von einem Messestand ein Camcorder entwendet worden. Der Versicherer berief sich auf einen Ausschluss im Versicherungsvertrag (besonderen Bedingungen für die laufende Versicherung von Ausstellungen und Messen der DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2008). Danach sind „wertvolle Gegenstände kleineren Formats (z.B. Schmucksachen, Ferngläser, Fotoapparate, Kunstgegenstände)“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das sah das OLG anders. Ein Camcorder mit aufgeschraubtem Objektiv ist schon wegen seiner äußeren Abmessungen kein wertvoller Gegenstand kleineren Formats im Sinne der Bedingungen.

Der Versicherungsnehmer muss die Gegenstände am Messestand auch nicht mit aufwendigem Personalaufwand beaufsichtigen. Es reicht aus, dass ein einzelner Mitarbeiter die Aufsicht über den Messestand führt. Eine ständige Beobachtung jedes einzelnen Ausstellungsstücks kann nicht gefordert werden. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.8.2017)