„Betriebsweg“: Weg vom Bett ins Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden.

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht (SG) den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht (LSG) ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das BSG hat die Entscheidung des SG bestätigt.

Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Quelle: BSG, Urteil vom 8.12.2021, B 2 U 4/21 R, PM 37/21

Pfändungsschutz-Konto Neuregelungen: Datenweitergabe und Löschungspflicht

Die Weitergabe von Daten an Auskunfteien und der Abruf dieser Daten wurden zum 1.12.2021 neu geregelt.

Um Missbrauch bei mehreren Pfändungsschutz-Konten (P-Konten) desselben Kunden entgegenzuwirken, darf das Kreditinstitut seither auf freiwilliger Basis Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein P-Konto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien die Angabe verarbeiten und nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln.

Diese Zweckbindung dient nicht der Information etwaiger Gläubiger und darf daher nicht für Fragen nach der Kreditwürdigkeit des Schuldners oder für die Berechnung von Score-Werten verwendet werden. Selbst mit Einwilligung des Kontoinhabers darf die Angabe „Unterhalten eines P-Kontos“ nicht für einen anderen als den vorgesehenen Zweck von einer Auskunftei erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Wird ein Konto nicht mehr als P-Konto geführt, gibt es eine Unterrichtungspflicht des Kreditinstituts gegenuber den Auskunfteien, die eine Mitteilung, wie oben genannt, erhalten hatten. Hierzu gehort auch der Fall, dass ein P-Konto vollstandig aufgelost wird. Die Auskunfteien sind dann verpflichtet, die Eintragung unverzüglich zu löschen.

Quelle: Vollstreckung effektiv, Ausgabe 11/2021, S. 183; BT-Drucksache 16/12714 vom 22.4.2009, S. 21

Klärungsbedarf: Datenspeicherung aus öffentlichen Registern durch private Unternehmen

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat entschieden, dem EuGH mehrere klärungsbedürftige Fragen vorzulegen, die die Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der Schufa Holding AG betreffen.

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers, die Eintragung der Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der Schufa Holding AG als private Wirtschaftsauskunftei zu löschen. Während bei den Insolvenzgerichten eine solche Löschung bereits nach sechs Monaten erfolgt, ist dies bei der Schufa erst nach drei Jahren der Fall.

Der hessische Datenschutzbeauftragte hatte zuvor die Beschwerde des Klägers gegen diese Verfahrensweise abgelehnt. Nach Ansicht des VG seien u. a. Fragen zur DS-GVO, zu einem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und zur Datenspeicherung einer privaten Auskunftei ohne konkreten Anlass bzw. zur Vorratsdatenspeicherung zu klären. Das Gericht habe daher Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen „Parallelhaltung“ von Daten. Diese Haltung sei gesetzlich nicht geregelt und könne somit massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen.

Quelle: VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.8.2021, 6 K 226/21

Gesetzesvorhaben: Strengere Anforderungen an Melderegisterauskünfte beabsichtigt

Die Bundesländer wollen die Anforderungen an die Identifikation gesuchter Personen für die Melderegisterauskunft anheben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat (BR) am 5.11.2021 beschlossen.

Das Ziel: Privatpersonen sollen besser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden. Wird Auskunft zu einer Person aus dem Melderegister begehrt, soll zur eindeutigen Identifizierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben werden oder der Anfragende muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Nach derzeitiger Rechtslage können Privatpersonen oder Unternehmen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person erhalten. Dazu gehören alternativ der Familienname, ein früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift. Folge: Personen können oft schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der zuständigen Meldebehörde eindeutig identifiziert werden. Anfragende erhalten dann die aktuelle Anschrift der Person. Dies birgt ein hohes Missbrauchspotenzial. Dies ist umso gefährlicher, als Melderegisterauskünfte auch dazu dienen, Ansprüche durchzusetzen, da für das Erwirken und Vollstrecken eines Urteils die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist.

Quelle: BR-Drucksache 728/21 vom 5.11.2021

Verwaltungspraxis: Kein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises

Ein behördlich anerkannter schwerbehinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten (statt wie im Regelfall: befristeten) Schwerbehindertenausweises, auch wenn eine Änderung in seinem Gesundheitszustand nicht zu erwarten ist. Das hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in einem Berufungsverfahren entschieden.

Der Kläger, bei dem die Behörde mit Bescheid einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt hatte, wandte sich dagegen, dass ihm nur ein auf fünf Jahre befristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden war. Er berief sich darauf, dass seine Gehörlosigkeit unumkehrbar sei. Die Behörde lehnte es unter Hinweis auf das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab, ihm einen unbefristeten Ausweis auszustellen. Dagegen zog der Kläger vor Gericht.

Vor dem Thüringer LSG blieb er ohne Erfolg. Das Gericht hat sich durch das Gesetz an einer anderen Entscheidung gehindert gesehen. Zwar besteht nach SGB IX (§ 152 Abs. 5) ein Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Anders verhält es sich hingegen bei der Frage, ob der Ausweis unbefristet erteilt wird. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung „soll“ die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden. Im Regelfall soll also ein befristeter Ausweis erteilt werden; ein unbefristeter Ausweis soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben.

Ein solcher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn eine Änderung im Gesundheitszustand des schwerbehinderten Menschen nicht zu erwarten ist. Auch beim Kläger lag im Hinblick auf seine Gehörlosigkeit kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigte, ihn gegenüber anderen schwerbehinderten Menschen zu privilegieren. Der Aufwand für die Beantragung eines neuen Ausweises ist in der Regel gering.

Wie das LSG bei der Urteilsverkündung betonte, hält es allerdings für unbedingt wünschenswert, dass eine einheitliche Verwaltungspraxis geübt wird. Der Kläger hatte vorgetragen, dass in vergleichbaren Fällen in anderen Landkreisen unbefristete Ausweise ausgestellt würden. Eine rechtlich einklagbare Verpflichtung folgte daraus jedoch nicht.

Quelle: Thüringer LSG, Urteil vom 14.10.2021, L 5 SB 1259/19, PM 6/21 vom 25.22.2021

Vereinsrecht: Teilnahme an Mitgliederversammlung tatsächlich unmöglich? Beschlüsse anfechtbar!

Wird die Mitgliederversammlung eines Vereins in einem Raum abgehalten, der nicht für alle Mitglieder Platz bietet, führt das noch nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Es kommt einzig darauf an, ob der Platz für die tatsächlich erschienenen Mitglieder ausgereicht hat. Das hat das Kammergericht (KG) Berlin klargestellt.

Zunächst gilt der Grundsatz: Ein Verein darf mit Rücksicht auf die bisherigen Erfahrungen einen angemessen großen Versammlungsraum wählen. Er muss nicht davon ausgehen, dass alle Mitglieder erscheinen.

Nichtig, weil dann ein Ladungsmangel vorliegt, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aber dann, wenn erschienene Mitglieder tatsächlich abgewiesen werden müssen. Das ist auch in Hinsicht auf den größeren Raumbedarf zur Einhaltung der Hygienevorgaben unter den Bedingungen der Corona-Pandemie von Bedeutung. Zwar können Ihre Mitglieder um Voranmeldung gebeten werden, um den Raumbedarf besser planen zu können. Abgewiesen werden dürfen Mitglieder, die unangemeldet erscheinen, aber nicht. Ausnahme: Die Vereinssatzung liefert dafür eine Grundlage.

Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 12.2.2021, 22 W 1047/20

Verbraucherschutz: Verbesserte Rechte bei Kauf von Treppenliften

Viele Senioren lassen in ihre Wohnungen oder Häuser angepasste Kurventreppenlifte einbauen. Solche Verträge sind als Werkverträge einzustufen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der individuelle Charakter eines Lifts für ein spezielles Wohnumfeld sei entscheidend für die Einstufung. Daher gilt auch ein Widerrufsrecht, wenn die Verträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.

Das war geschehen

Die Beklagte im Fall des BGH verkauft Kurventreppenlifte. Diese werden mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen für zu befahrende Kurven angefertigt. Es handelt sich daher um passgenaue Konstruktionen speziell für die eigenen Wohnräume. Dabei erklärt die Beklagte als Herstellerin den Verbrauchern, dass sie bezüglich der Lifte außer für ein bestimmtes Modell kein gesetzliches Widerrufsrecht haben.

Die Klägerin (Bundesverband Verbraucherzentrale) pocht auf ein Widerrufsrecht und meint, dass die Beklagte mit ihrer Praxis gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Sie klagte daher auf Unterlassung bezüglich des bei Käufen abgelehnten Widerrufsrechts. Nachdem die Klägerin sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich scheiterte, bestätigte der BGH nun den Unterlassungsanspruch. Das Widerrufsrecht für Verbraucher sei hier nicht ausgeschlossen.

So begründet der BGH seine Entscheidung

Berücksichtige man die europäische Verbraucherrechtrichtlinie, würden unter den Begriff der „Verträge zur Lieferung von Waren“ die Kaufverträge und Werklieferungsverträge fallen. Nicht dazu zählen würden Dienstverträge und auch im Regelfall Werkverträge. Wenn, wie hier, individuelle Treppenlifte bestellt würden, liege ein solcher Werkvertrag vor. Das herzustellende Werk bestehe zu einem wesentlichen Teil darin, dass individuelle Laufschienen hergestellt und an das gewünschte Treppenhaus angepasst werden. Auch der entsprechende Aufwand hierfür spreche für einen Werkvertrag.

Zwar seien auch Einzelteile notwendig, die aber nur einen untergeordneten Zwischenschritt darstellen. Daher hätten Verbraucher auch ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.

Bisher hatten Gerichte den Vertragstyp unterschiedlich beurteilt; dem hat der BGH nun ein Ende gemacht.

Quelle: BGH, Urteil vom 20.10.2021, I ZR 96/20

Kfz-Versicherung: Explosion der Autobatterie beim Startvorgang

Nach dem Sinn und Zweck der Kfz-Versicherung sind nur unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahren abgedeckt. Eine solche Gefahr stellt aber die Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs beim Startvorgang dar, auch wenn dieser mit einer Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug unterstützt wird. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden.

Der vom Antragsteller erlittene Schaden selbst ist dabei durch Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs im Rahmen dieses Startvorgangs eingetreten. Damit hat sich zugleich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr realisiert, nämlich die der offensichtlich defekten und explosionsgefährdeten Batterie. Dies rechtfertigt es, den konkreten Startvorgang als „Gebrauch“ des Fahrzeugs im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen.

Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 19.7.2021, 4 W 475/21

Bausparverträge: Kontoführungsgebühren in der Ansparphase? Nein!

Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt entschieden.

Eine Bausparkasse hat in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) eine Entgeltklausel vorgegeben, nach der für jedes Konto ein „Jahresentgelt“ von 12 Euro zu zahlen ist. Hiergegen wandte sich ein Verbraucherschutzverein und verlangte, diese Entgeltklausel nicht mehr zu verwenden.

Nachdem bereits das Landgericht (LG) Hannover dem klagenden Verein insoweit Recht gegeben hatte, hat das OLG Celle die von der Bausparkasse hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrags, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. In dieser Phase sei der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schulde. Zudem verwalte die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse. Der Bausparkunde erhalte durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden dürfe.

Das OLG hat die Revision gegen diese Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht wirksam durch Bausparbedingungen festgesetzt werden können, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits früher entschieden. Eine höchstrichterliche Klärung betreffend die Ansparphase steht bislang noch aus.

Quelle: OLG Celle, Urteil und PM vom 17.11.2021, 3 U 39/21

Gewalt unter Nachbarn: Wenn zwei sich streiten …

Kommt es im Rahmen eines jahrelangen Nachbarschaftskriegs zu wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzungen, die nicht nur der Verteidigung dienen, können gegen beide Seiten zeitlich befristete Gewaltschutzanordnungen erlassen werden. Beiden Parteien können dann gleichermaßen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn es zwischen ihnen nicht allein zur Selbstverteidigung zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Verletzungen kam. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.

Die Beteiligten sind unmittelbare Nachbarn und geraten regelmäßig in Streit um die Nutzung einer schmalen Hofeinfahrt, die den einzigen Zugang zu ihren Anwesen darstellt. Zwischen ihnen kam es in den letzten zehn Jahren wiederholt zu wechselseitigen Beleidigungen und körperlichen Auseinandersetzungen, die Gegenstand mehrerer Gewaltschutzverfahren vor dem Amtsgericht (AG) Grünstadt waren. So kam es auch im September 2020 zum Streit auf dem gemeinsamen Hof. Beide Beteiligten warfen sich gegenseitig vor, die jeweils andere Seite habe sie beleidigt und angegriffen, woraufhin man sich in bloßer Verteidigungsabsicht körperlich gewehrt habe. Wegen der völlig unterschiedlichen Angaben beider Seiten ließ sich der genaue Hergang der Rangelei nicht aufklären.

Das AG hat auf ihre wechselseitigen Anträge hin gegen beide Beteiligten jeweils befristete Gewaltschutzanordnungen in Form von Näherungs- und Kontaktverboten erlassen. Die dagegen gerichteten Beschwerden beider Seiten hatten vor dem OLG keinen Erfolg.

Das OLG: Die durch das Familiengericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach Anhörung beider Beteiligter getroffenen Feststellungen reichen aus, um gegen sie Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu erlassen. Danach stand jedenfalls fest, dass beide Beteiligte die körperliche Auseinandersetzung nicht nur zu Verteidigungszwecken betrieben hatten.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.4.2021, 6 UF 16/21, PM vom 6.10.2021