Gesellschaften: Nur satzungsmäßige Vertreter sind keine Arbeitnehmer

Besondere Vertreter eines Vereins sind nur dann keine Arbeitnehmer, wenn die Satzung ihre Bestellung ausdrücklich regelt. Das hat das LAG Hamm festgestellt.

Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind, gelten nicht als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 ArbGG). Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstvertrag sind dann die normalen Zivilgerichte zuständig. Wie ist es aber bei Besonderen Vertretern des Vereins im Sinn von § 30 BGB? Sie gelten für das LAG Hamm dann nicht als Arbeitnehmer, wenn sich ihre Bestellung aus der Satzung ergibt. Während die zivilrechtliche Rechtsprechung den Begriff des Besonderen Vertreters weit auslegt und darauf verzichtet, dass dessen Bestellung eine Grundlage in der Satzung haben muss, ist das arbeitsrechtlich nämlich enger zu fassen. Im Interesse der Rechtssicherheit kann bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 ArbGG – anders bei § 31 BGB – auf die Vertretungsmacht kraft Satzung nicht verzichtet werden. (LAG Hamm, Beschluss vom 5.3.2018, 2 Ta 451/17)

Befristung: Nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung als sachlicher Grund der Befristung

Es liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht.

Hierauf weist das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Nach der Entscheidung setzt der Sachgrund voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose muss der Arbeitgeber im Prozess darlegen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. (BAG, Urteil vom 16.1.2018, 7 AZR 21/16)

Strafrecht: Leistungsbetrug beim Arbeitslosengeld bringt sechs Monate Freiheitsstrafe

Das Amtsgericht Sinsheim hat einen 32-jährigen Arbeitslosengeldempfänger zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Arbeitslose hatte in den zurückliegenden Jahren mehrfach die Aufnahme von Beschäftigungen verschwiegen bzw. falsch mitgeteilt.

Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld und den Einkommen aus den nicht angemeldeten Tätigkeiten hat er sich nicht nur ungerechtfertigt bereichert, sondern auch die Bundesagentur für Arbeit um 8.000 EUR geschädigt. Der Angeklagte räumte im gerichtlichen Verfahren sein Fehlverhalten ein. Er bestritt jedoch, die erforderliche Mitteilung bewusst unterlassen zu haben. Er habe wegen zu großer Arbeitsbelastung vergessen die Arbeitsagentur zu informieren. Das Gericht wertete diesen Vortrag als Schutzbehauptung. Es verurteilte ihn wegen vorsätzlichen Betrugs gemäß § 263 StGB. Aufgrund mehrfacher Betrugsstraftaten in der Vergangenheit, sah das Gericht eine sechsmonatige Freiheitsstrafe, die zu einer vierjährigen Bewährung ausgesetzt wurde, als angemessen an.

Hintergrund | Jeder Leistungsempfänger wird vom Leistungsträger mündlich und schriftlich auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen. Er bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben schriftlich im Leistungsantrag und verpflichtet sich gleichzeitig, alle Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorschriften des § 60 SGB I erfüllt den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB. Ein lediglich fahrlässiges Fehlverhalten wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Verwarnung oder Geldbuße durch das Hauptzollamt geahndet. (Hauptzollamt Karlsruhe)

Kündigungsrecht: Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Bei einer außerdienstlichen Straftat ist nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall eines Laborangestellten bei einem Chemieunternehmen. Er arbeitete dort seit 1991 im Bereich der Qualitätsanalyse. Im Wesentlichen war er damit befasst, Silikonprüfplatten herzustellen und zu prüfen. Im August 2016 wurden in seiner Wohnung von der Polizei 1,5 Kilogramm chemische Stoffmischungen gefunden, die von dieser als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Am 13.8.2016 wurde der Arbeitnehmer wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016 verurteilt. Der Arbeitgeber erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen. Er hörte den Arbeitnehmer an und kündigte dann das Arbeitsverhältnis fristlos. Später sprach er auch eine fristgemäße Kündigung aus.

Gegenstand des Verfahrens vor dem LAG war nur die fristlose Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer sich mit seiner Kündigungsschutzklage wehrt. Diese hatte anders als vor dem Arbeitsgericht vor dem LAG Erfolg. Die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens waren nicht gegeben. Allerdings kann auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn diese die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb.

In Anwendung dieser Grundsätze erwies sich die fristlose Kündigung als unwirksam. Zwar hatte der Arbeitnehmer im Labor Zugang zu gefährlichen Chemikalien. Diese wurden bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse aber nicht verwandt. Hinzu kam, dass das Arbeitsverhältnis seit 1991 bestanden hatte. Auch wenn sich das Unternehmen in einem Chemiepark befindet, der generell vom Arbeitgeber als sicherheitsrelevant eingestuft wird, rechtfertigen die außerdienstlichen Vorwürfe gegenüber dem Arbeitnehmer in Ansehung seiner konkreten Arbeitsaufgabe, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung. Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung hatte die erkennende Kammer nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf diese hat sie dem weiteren Begehren des Arbeitnehmers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung nicht entsprochen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2018, 11 Sa 319/17)

Arbeitsentgelt: Praktikum oder schon Arbeitsverhältnis?

Allein der Umstand, dass der Praktikant sich bei Ausübung einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit in die – auch arbeitszeitmäßige – Organisation eines Betriebs eingliedern muss, spricht nicht gegen die Annahme eines Orientierungspraktikums.

Zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen gehört nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf auch, die beruflich anfallenden Tätigkeiten nicht nur sporadisch, sondern durchaus auch arbeitstäglich unter Einhaltung vorgegebener Arbeitszeiten kennenzulernen. Entscheidend dafür, ob „noch“ ein Orientierungspraktikum oder „schon“ ein Arbeitsverhältnis vorliegt, dürfte die Beantwortung der Frage sein, ob der Praktikant eingesetzt wird, damit er sich ein Bild von der angestrebten beruflichen Tätigkeit machen kann, oder um einen ansonsten fehlenden Arbeitnehmer zu ersetzen.

Die zulässige Dauer von drei Monaten ist nicht überschritten, wenn die Parteien mehrere Zeitabschnitte vereinbaren, die die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Das gilt jedenfalls, wenn die Vereinbarung auf Wunsch und im Interesse des Praktikanten erfolgt. Der Zeitraum der Unterbrechung ist bei der Berechnung des Dreimonatszeitraums sodann nicht zu berücksichtigen. Folge ist, dass nicht bereits nach Ablauf von drei Kalendermonaten eine Zahlungspflicht entsteht. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2017, 7 Sa 995/16)

Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs ist wirksam

Wer ein Personalgespräch heimlich aufnimmt, kann deswegen fristlos gekündigt werden.

Das zeigt eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG). In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer ein Gespräch mit Vorgesetzen und dem Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufgenommen. Ihm war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden.

Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme. Sie sprach deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer hat im Kündigungsrechtsstreit geltend gemacht, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Das LAG hat ebenso wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Arbeitgeber war berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren. (LAG Hessen, Urteil vom 23.8.2017, 6 Sa 137/17)

Kündigungsrecht: Arbeitnehmer muss bei Verdachtskündigung ausreichend Zeit zur Stellungnahme haben

Will der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aussprechen, muss er dem Arbeitnehmer eine angemessene Zeitspanne einräumen, innerhalb derer sich dieser zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann.

Das musste sich ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein sagen lassen. Er hatte sich mit seinem als Entwicklungsingenieur beschäftigten Arbeitnehmer schon mehrfach bis vor das LAG über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten. Im aktuellen Fall ging es neben einer Versetzung und einer Änderungskündigung um eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.8.2016. Diese hatte der Arbeitgeber u. a. mit dem Verdacht von Straftaten begründet. Im Zuge der im Rechtsstreit ebenfalls streitigen Versetzung des Arbeitnehmers aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst erhielt dieser im Juni 2016 ein Laptop ausgehändigt. Er war seitdem durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der Arbeitnehmer größere Datenmengen über das Laptop heruntergeladen hatte, verlangte der Arbeitgeber das Laptop heraus. Am 3.8.2016 übersandte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein anderes Laptop. Ob dies versehentlich erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls gab der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 4.8.2016 (Donnerstag), in dessen Briefkasten frühestens am Abend eingegangen, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Montag, den 8.8.2016, 13:00 Uhr. Als die Frist verstrichen war, brachte der Arbeitgeber die außerordentliche Verdachtskündigung auf den Weg.

Das LAG hält die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag für in jeder Hinsicht unangemessen kurz. Das gilt insbesondere, weil sich die Parteien bereits anderweitig in vertraglichen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen befanden. Dort ließ sich der Arbeitnehmer stets anwaltlich vertreten. Der Arbeitgeber übersandte das Anhörungsschreiben aber nicht zugleich auch dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers. Außerdem wusste er, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank war. Er musste somit damit rechnen, dass sich dieser gerade nicht durchgängig zu Hause aufhält. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.3.2018, 3 Sa 398/17)

Mindestlohn: Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß – Nachtarbeitszuschlag

Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31.12.15 auf 75 Prozent, ab dem 1.1. bis zum 31.12.016 auf 85 Prozent herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 EUR festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Zeitungszustellerin. Sie arbeitet mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit und stellt die Zeitungen bis spätestens 6.00 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine Vergütung auf Stücklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent auf den Stücklohn. Tatsächlich zahlte die Beklagte seit dem 1.1.15 den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG. Die Klägerin hat geltend gemacht, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb unwirksam. Sie hat mit ihrer Klage für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Stunde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG) und einen höheren Nachtarbeitszuschlag verlangt. Dieser müsse nach § 6 Abs. 5 ArbZG auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden und wegen Dauernachtarbeit 30 Prozent betragen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin konnte daher in den streitgegenständlichen Jahren 2015 und 2016 nur den geminderten Mindestlohn von 6,38 EUR brutto (2015) bzw. 7,23 EUR brutto (2016) beanspruchen. Darauf sei für Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 Prozent zu zahlen. Es hat der Klägerin insgesamt 236,24 EUR brutto nebst Zinsen als weiteren Nachtarbeitszuschlag zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.

Die Revision der Beklagten, die einen Nachtarbeitszuschlag von 10 Prozent auf den Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller für angemessen hält, war vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Denn die Klägerin hat auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 Prozent des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts. Insoweit war die Revision der Klägerin erfolgreich. Im Übrigen hat der Senat jedoch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Diese hatte im Streitzeitraum nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat die ihm bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht überschritten. (BAG, Urteil vom 25.4.2018, 5 AZR 25/17)

Außerordentliche Kündigung: Keine fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspielhotline

Der Anruf bei einer Gewinnspielhotline rechtfertigt keine fristlose Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer private Telefonate gestattet sind, deren Umfang aber nicht klar festgelegt ist.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall einer Bürokauffrau in einem Kleinbetrieb. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten u.a. die Kontrolle der eingehenden Rechnungen und das Einscannen derselben. Überweisungen durfte sie nicht vornehmen. Den Mitarbeitern war es gestattet, über die Telefonanlage des Arbeitgebers private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. Die Frau rief in ihrer Arbeitspause mehrfach bei der Hotline eines lokalen Radiosenders an. Jeder Anruf für das Gewinnspielspiel „Das geheimnisvolle Geräusch“ kostete 0,50 Euro. Die Telefonrechnung wies für den Monat 37 Einheiten für Sonderrufnummern aus. Die Frau scannte die Rechnung ein, ohne auf die Anrufe bei dem Gewinnspiel hinzuweisen. Die Rechnungen wurden per Lastschrift eingezogen. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Frau darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen räumte sie die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, einen Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später kündigte der Arbeitgeber der Frau fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Ebenso wie das Arbeitsgericht Wesel hat das LAG die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Es liegt zwar eine Pflichtverletzung vor. Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet ist, ist es pflichtwidrig, diese Genehmigung dazu zu benutzen, um bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen. Die Pflichtverletzung hatte zur Überzeugung der Kammer in diesem Fall aber nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Verschuldensvorwurf bei der Frau sei gemindert, da der Umfang der Privatnutzung betrieblich nicht geregelt war. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Anrufe in den Arbeitspausen erfolgten. Daher sei nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen. Der Arbeitgeber hatte zudem weder vor dem Arbeitsgericht noch vor der erkennenden Kammer die genaue Anzahl der getätigten Anrufe ausreichend dargelegt.

Die ordentliche Kündigung der Frau stand nicht im Streit und war von ihr nicht mehr angegriffen. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.9.2015, 12 Sa 630/15)

Beamtenrecht: Schwerwiegende Dienstvergehen sind der Untergang von Beamten

Schuldhafter Rückfall in die „nasse Phase“, unter Alkoholeinfluss begangene Verkehrsstraftaten sowie anmaßendes Verhalten anlässlich eines Verkehrsunfalls: Die Liste dieser schuldhaften Dienstvergehen rechtfertigt es, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Zu diesem Ergebnis kam das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Der Beamte habe durch sein Verhalten ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Dadurch habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Der Rückfall in die Alkoholsucht sei zudem Ausdruck einer Haltlosigkeit und einer Willens- und Charakterschwäche, die mit der Pflichtenstellung eines Polizeibeamten unvereinbar sei. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.3.2018, 3 A 11721/17.OVG)