Haftungsrecht: Wer bei Tempo 200 das Navi bedient, handelt grob fahrlässig

Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt – hier 200 km/h –, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen.

Folge einer solchen groben Fahrlässigkeit war in dem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg der zumindest teilweise Verlust der Haftungsfreistellung in den einer Kaskoversicherung nachgebildeten Bedingungen eines Mietvertrags. Geklagt hatte eine Autovermieterin gegen den Fahrer eines vermieteten Pkw, Typ Mercedes Benz CLS 63 AMG. Der Fahrer war auf der Autobahn verunfallt und hatte den Wagen beschädigt. Während er auf der linken Spur fuhr, bediente er das Infotainmentsystem des Fahrzeugs, um dort Informationen abzurufen. Dabei geriet das Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen die Mittelleitplanke.

Das Gericht verwies auf die Vereinbarung im Mietvertrag. Danach könne die Haftungsfreistellung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Der Fahrer habe hier grob fahrlässig gehandelt. Die Autovermieterin könne daher die Hälfte des Schadens – ca. 12.000 EUR – bei ihm geltend machen.

Für das Gericht war es dabei unerheblich, dass der Pkw einen sog. Spurhalteassistenten hatte. Zumindest bei derart hohen Geschwindigkeiten reduziere dieser den Schuldvorwurf nicht. (OLG Nürnberg, Urteil vom 2.5.2019, 13 U 1296/17)

WEG: Mehrere Bewerber für das Amt des Verwalters

Werden mehrere Bewerber um das Amt des Verwalters zur Wahl gestellt, muss über jeden Kandidaten abgestimmt werden, sofern nicht ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht und die Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme abgeben können.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Bei der Wahl des Verwalters standen neben der bisherigen Verwalterin drei weitere Bewerber zur Verfügung. Bei der Abstimmung über den Beschlussvorschlag 1 entfielen auf die Ja-Stimmen 463,40/1.000 Miteigentumsanteile und auf die Nein-Stimmen 382,25/1.000 Miteigentumsanteile sowie 89,70/1.000 Miteigentumsanteile auf Enthaltungen. Der Versammlungsleiter stellte daraufhin fest, dass die bisherige Verwalterin wiedergewählt sei und es daher keiner weiteren Abstimmungen bedürfe.

Diese Vorgehensweise hielt der BGH für unwirksam. Bedingt durch den vorzeitigen Abbruch des Wahlaktes fehle es an der notwendigen Stimmenmehrheit. Würden die Stimmenthaltungen nicht mitgezählt, wäre zwar die bisherige Verwalterin wiedergewählt. Dieses Abstimmungsergebnis genüge aber nicht, da mehrere Kandidaten zur Wahl gestanden hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass alle diejenigen, die sich bei dem ersten Kandidaten enthalten oder gegen ihn gestimmt hätten, sich für einen anderen Kandidaten entschieden hätten, auf diesen also mehr Stimmen entfallen wären als auf den ersten Kandidaten. Bei der gewählten Vorgehensweise sei das Ergebnis ein zufälliges, denn es hänge davon ab, über welchen Vorschlag zuerst abgestimmt werde. (BGH, Urteil vom 18.1.2019, V ZR 324/17)

WEG: Beschluss über Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans ist wirksam

Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten aber auch deutlich, dass eine abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, hingegen besonders vereinbart werden müsse.

Im vorliegenden Fall bezog sich der gefasste Beschluss nur auf die Fortgeltung des konkreten Wirtschaftsplans 2015. Er ordnete nicht an, dass alle zukünftig beschlossenen Wirtschaftspläne generell fortgelten würden. Die Eigentümer wurden nicht grundsätzlich von der jährlichen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan entbunden. Vielmehr sorgte der Beschluss lediglich für den Fall vor, dass sich die Eigentümer nicht über einen neuen Plan einigen konnten. Damit wurde die Teilungserklärung nicht dauerhaft abgeändert. Im Ergebnis hat die Eigentümerversammlung ihren Beschluss damit wirksam getroffen. (BGH, Urteil vom 14.12.2018, V ZR 2/18)

Mietminderung: Wer eine provisorische Mangelbeseitigung ablehnt, kann sein Minderungsrecht verlieren

Lehnt der Mieter eine vom Vermieter angebotene provisorische Zwischenlösung zur Beseitigung eines von ihm angezeigten Mangels ab, kann er das Recht zur Mietminderung ab dem Zeitpunkt verlieren, ab dem die provisorische Zwischenlösung voraussichtlich abgeschlossen worden wäre.

So entschied es das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Fall einer Wohnung, in der die Gastherme ausgefallen war. Sie versorgte die Wohnung sowohl mit Wärme als auch mit Warmwasser. Da sich der Mangel nicht innerhalb kurzer Zeit beheben ließ, schlug der Vermieter vor, die Wohnung zunächst mit Radiatoren zu beheizen und provisorisch einen Warmwasserboiler einzubauen. Dies lehnte der Mieter allerdings ab.

Das Amtsgericht stellte klar, dass grundsätzlich eine Mietminderung von 50 Prozent berechtigt wäre. Diese Mietminderung gelte aber nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versorgung mit Wärme und Warmwasser provisorisch hätte wiederhergestellt werden können. Danach bestehe kein Minderungsrecht des Mieters mehr. (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 4.12.2018, 224 C 297/18)

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2018

Im Monat August 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatz- und Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2018
  • Gewerbe- und Grundsteuerzahler: 15.8.2018 (bzw. 16.8.2018*)

*Der 16.8.2018 gilt für Bundesländer, in denen der

15.8.2018 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2018 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2018 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2018 am 29.8.2018.

Gutachten: Geschädigter darf trotz Versicherungsgutachten eigenes Gutachten erstellen lassen

Das Recht des Geschädigten, beim Haftpflichtschaden ein Schadengutachten einzuholen, erlischt nicht dadurch, dass der Versicherer mit dem Einverständnis des Geschädigten einen Sachverständigen entsendet.

Hierauf wies das Amtsgericht München hin. In dem Münchener Fall kam hinzu, dass die Begutachtung durch den Sachverständigen des Versicherers etwa 15 Minuten dauerte. Dabei wurden keine Lichtbilder angefertigt. Von unten wurde das Fahrzeug auch nicht begutachtet. Zu einer Wertminderung hatte sich der Versicherungsgutachter gar nicht geäußert. (Amtsgericht München, Urteil vom 24.7.2017, 335 C 7525/17)

Erbrecht: Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschränken

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament einen Schlusserben verbindlich eingesetzt, kann der überlebende Ehegatte Teile des Vermögens nicht mehr ohne Weiteres verschenken. Der Beschenkte muss gegebenenfalls das Geschenk an den Schlusserben herausgeben. Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes, der im gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern zum Schlusserben eingesetzt worden war. Nach dem Tod der Mutter lernte der Vater eine 20 Jahre jüngere Frau kennen und lebte mit ihr zusammen. Er schenkte ihr u.a. Fondsbeteiligungen und Lebensversicherungen für ca. 250.000 EUR. Der Sohn verlangte nach dem Tod des Vaters von ihr die Herausgabe der Vermögenswerte. Diese Geschenke würden seinen Erbteil beeinträchtigen. Die Frau argumentierte, sie habe die Vermögenswerte aus Dankbarkeit für und zur Sicherstellung weiterer intensiver Pflege erhalten. Sie habe den Vater während des Zusammenlebens quasi 24 Stunden am Tag gepflegt und betreut.

Die Klage hatte Erfolg. Das OLG hat die Frau verurteilt, die geschenkten Vermögenswerte herauszugeben. Die Schenkungen hätten die Erberwartung des Sohnes beeinträchtigt. Sie seien nicht durch ein – eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes – anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.

Nach dem Tode der Mutter habe der Vater die Einsetzung des Sohnes als Schlusserbe beachten müssen. Die Erbeinsetzung beruhe auf einer wechselbezüglichen Verfügung beider Ehegatten, an die der Überlebende nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten gebunden sei.

Die Frau habe nicht schlüssig nachgewiesen, dass die Schenkungen als Gegenleistung für die erbrachten oder erwarteten Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien. Zudem habe der Vater mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Orientiert am Schutzzweck des Gesetzes seien an das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht zunächst nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Beeinträchtigung des Vertragserben müsse nicht das einzige oder leitende Motiv für die Schenkung gewesen sein. Es genüge vielmehr, dass der Erblasser wisse, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe schmälere.

Um eine Benachteiligungsabsicht festzustellen, müssten die beteiligten Interessen abgewogen werden. Es müsse geprüft werden, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung habe. Nur in diesem Fall müsse der Erbe die ihn beeinträchtigende Schenkung hinnehmen. Ein derartiges Eigeninteresse könne zwar vorliegen, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege sichern wolle. Ein solches anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters habe die Frau hier aber nicht schlüssig darlegen können. Die Schenkungen hätten den Nachlass weitgehend wertlos gemacht. Dem stünden behauptete Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. vier Jahren gegenüber. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Frau während dieser Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Vater erhalten habe. Zudem sei sie mit ihm zusammen auf dessen Kosten gereist. Außerdem habe ihr der Sohn für die Zeit nach dem Tode des Vaters ein Wohnrecht zugesagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten die behaupteten Pflege- und Haushaltsleistungen die infrage stehenden Schenkungen nicht. (OLG Hamm, Urteil vom 12.9.2017, 10 U 75/16)