Lebensversicherung: Nach irrtümlicher Auszahlung kann Leistungshöhe nicht herabgesetzt werden
Hat eine Lebensversicherung irrtümlich den Rückkaufswert ausgezahlt, kann sie die Höhe der künftigen Leistungen aus dem Rentenversicherungsvertrag nicht einseitig unter Verrechnung mit seinem (vermeintlichen) Rückforderungsanspruch herabsetzen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. Die Versicherung hatte versehentlich eine Lebensversicherung abgewickelt und war verurteilt worden, den Vertrag wiederherzustellen. Dabei legte sie aber nicht die ursprünglichen Bestimmungen […]
