Vermieter: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

Ob dauerhafte Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung anzuerkennen sind, hängt vor allem von zwei Aspekten ab: Kein Vorbehalt einer Selbstnutzung und die ortsübliche Vermietungszeit. Mit dem zweiten Punkt hat sich nun das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern befasst.

Bei dauerhafter Vermietung eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks ist auch bei dauerhaft erzielten Verlusten regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, ohne dass es einer zu erstellenden Überschussprognose (grundsätzlich für einen Zeitraum von 30 Jahren) bedarf.

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind weitere Punkte zu beherzigen: Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann nur unterstellt werden, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr bis auf ortsübliche Leerstandszeiten an wechselnde Feriengäste vermietet und nicht für eine (zeitweise) Selbstnutzung vorgehalten wird. Ob der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich.

Zudem darf die ortsübliche Vermietungszeit ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind nicht erheblich unterschritten werden. Die Unterschreitensgrenze liegt bei mindestens 25 Prozent.

Nach Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern hatte das Finanzamt im Streitfall zu Unrecht eine Prognoserechnung vorgenommen, da im Streitjahr und in den beiden Folgejahren 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungszeit für Ferienwohnungen in A erreicht wurden. Bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabs ist auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbetrieben in der Stadt A abzustellen.

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit sind die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten in A (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte und sonstige Unterkünfte) abzustellen. Die Auslastungszahlen von Hotels sowie Gasthöfen sind mit denjenigen von Ferienwohnungen nicht vergleichbar.

Ob die Beurteilung des Finanzgerichts zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Denn die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019, 3 K 276/15, Rev. BFH Az. IX R 33/19)

Arbeitnehmer: Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2020

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2020 enthält.

Der Ratgeber kann unter www.iww.de/s10 heruntergeladen werden.

Schenkungsteuer: Schenkung an ein Kind bei Weiterschenkung an das Enkelkind

Schenkt ein Steuerpflichtiger seinem Kind ein Grundstück und schenkt dieses unmittelbar danach einen Grundstücksteil an das eigene Kind (Enkelkind) weiter, liegt schenkungsteuerlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dies gilt zumindest, wenn keine Weitergabeverpflichtung besteht.

Die Frage, wer etwas von wem geschenkt bekommt, ist insbesondere für die Freibeträge relevant:

  • Schenkung von Mutter an Tochter: Freibetrag von 400.000 EUR;
  • Schenkung von Großmutter an Enkelin: Freibetrag von 200.000 EUR.

In dem Fall hatte eine Steuerpflichtige von ihrer Mutter unentgeltlich ein Grundstück erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks ohne Gegenleistung auf ihre Tochter. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.

Das Finanzamt ging von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Enkelin aus. Nachdem die Mutter zunächst angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe.

Das Finanzgericht (FG) Hamburg gab der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt. Zivilrechtlich liegen zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor. Diese Beurteilung ist auch schenkungsteuerlich maßgeblich.

Im Streitfall ließ sich keine Weitergabeverpflichtung feststellen. Dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen war, reicht für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen. (FG Hamburg, Urteil vom 20.8.2019, 3 K 123/18)

Rentenfreibetrag: Die Ost-West-Rentenangleichung führt nicht zur Neuberechnung des Freibetrags

Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (Rentenfreibetrag) führen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich der Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns: Bezieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteuerungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt.

Für Rentner, die bis 2039 erstmals Rente erhalten, wird ein Freibetrag ermittelt. Dieser bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert.

Im Fall des BFH bezogen Eheleute Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Der Ehemann war der Ansicht, dass die Anpassung an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen müsse, da er ansonsten zu niedrig sei. Doch dies lehnte der BFH ab.

Er wies darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Dies gilt nicht nur für die „normalen“ jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau.

In beiden Fällen, so der BFH, kommt den regulären Rentenerhöhungen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben.

Hinweis: Beruht die Änderung des Jahresbetrags der Rente jedoch nicht auf einer regelmäßigen Anpassung (wie es beispielsweise bei der Mütterrente oder der Witwenrente der Fall sein kann), führt dies zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags. (BFH, Urteil vom 3.12.2019, X R 12/18)

Haftungsrecht: Keine Mithaftung des überholenden Motorradfahrers, wenn Auto plötzlich ausschert

Überholt ein Motorradfahrer einen Rückstau, kann ihm bei einem Zusammenstoß mit einem plötzlich ausscherenden Fahrzeug kein Mitverschulden angerechnet werden.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. In dem Fall hatte sich vor einer Baustellenampel ein kolonnenartiger Rückstau gebildet. Als kein Gegenverkehr kam, überholt ein Motorrad mit mäßiger Geschwindigkeit (ca. 15 km/h) diese Kolonne. Plötzlich scherte ohne jegliche Vorankündigung ein Pkw aus der Kolone nach links aus, um in einen dort befindlichen Wirtschaftsweg einzubiegen. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Motorrad, das sich bereits auf (nahezu) gleicher Höhe befand.

Die Richter am OLG entschieden, dass den Motorradfahrer kein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Auch die von dem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr müsse nicht berücksichtigt werden. Der Autofahrer habe den Unfall alleine verursacht. Er müsse daher alleine für den entstandenen Schaden aufkommen. (OLG Koblenz, Urteil vom 10.2.2020, 12 U 1134/19)

Ordnungswidrigkeit: Bußgeld für Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer

Wird während der Fahrt eine Fernbedienung benutzt, um ein Navigationsgerät zu bedienen, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Autofahrers entschieden. Dessen Pkw ist mit einem Navigationsgerät ausgestattet, das über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden kann. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Zwar kann die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden. Der Autofahrer hatte jedoch die Fernbedienung während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand genommen. Anschließend gab er Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Das Amtsgericht Siegburg hatte ihn daher wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO“ zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt.

Das OLG Köln bestätigte jetzt, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten Navigationsgeräts. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden. (OLG Köln, Beschluss vom 5.2.2020, III-1 RBs 27/20)

Haftungsrecht: Achtjährige können haftbar sein, wenn sie andere Fußgänger im Straßenverkehr schädigen

Die oftmals zu hörende Aussage „Kinder haften nicht im Straßenverkehr“ ist so nicht richtig. Vielmehr können auch Minderjährige für einen von ihnen verursachten Schaden im Straßenverkehr haftbar sein.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle im Fall eines achtjährigen Kindes. Das Kind nimmt seit seinem fünften Lebensjahr mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teil. Während des Sommerurlaubs fuhr es auf einer Uferpromenade mit dem Fahrrad. Die Eltern gingen in Ruf- und Sichtweite einige Meter zu Fuß hinter dem Kind. Während das Kind vorwärts fuhr, sah es sich über einen längeren Zeitraum nach hinten zu den Eltern um. Dabei steuerte es auf eine Fußgängerin zu. Die Eltern warnten das Kind durch Rufe. Das Kind bremste daraufhin stark ab. Es kam daher nicht zum Zusammenstoß mit der Fußgängerin. Diese stürzte jedoch bei dem Versuch, einen Zusammenstoß mit dem Kind zu verhindern. Dabei verletzte sie sich. Vor Gericht verlangte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld von dem Kind und dessen Eltern.

Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das OLG die Entscheidung des Landgerichts teilweise geändert und das Kind verurteilt, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Ein Anspruch gegenüber den Eltern des Kindes bestehe demgegenüber nicht, weil diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten.

Die Richter haben in ihrer Entscheidung noch einmal die Voraussetzungen dafür dargelegt, unter denen Kinder für von ihnen verursachte Schäden haften. Nach dem Gesetz sind Minderjährige unter sieben Jahren für anderen zugefügte Schäden nicht verantwortlich. Solange sie keine 10 Jahre alt sind, haften Kinder auch nicht für Schäden durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder im Schienenverkehr. Von sieben bis 17 Jahren haften Minderjährige aber für solche Schäden, die sie einem anderen zufügen, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen. Dazu genügt die Fähigkeit des Kindes, zu erkennen, dass es in irgendeiner Weise für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen werden kann.

Für den vorliegenden Fall kam es nach Ansicht der Richter darauf an, ob einem altersgerecht entwickelten achtjährigen Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr regelmäßig und auch im Straßenverkehr Fahrrad fährt, bewusst sei, dass es während der Fahrt nach vorne schauen und nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten blicken darf. Wenn das Kind hätte voraussehen können und müssen, dass die an den Tag gelegte Fahrweise auf der Promenade befindliche Fußgänger verletzen konnte, habe es auch die Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation erkennen und sich dieser Erkenntnis gemäß verhalten müssen. Das Gericht war auch aufgrund der persönlichen Anhörung des Kindes davon überzeugt, dass diesem zum Unfallzeitpunkt bewusst gewesen sei, dass es ein Fehler ist, während des Fahrradfahrens über einen längeren Zeitraum die Blickrichtung vom Fahrweg nach hinten abzuwenden. Das konkrete Verhalten des Kindes sei auch nicht aufgrund einer plötzlich auftretenden Situation reflexhaft ausgelöst gewesen (wie z. B. das Nachlaufen hinter einem Ball auf die Fahrbahn). Deshalb sei das Kind für die von der Fußgängerin erlittenen Verletzungen verantwortlich und habe den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. (OLG Celle, Urteil vom 19.2.2020, 14 U 69/19)

Kostenrecht: Wann sind Sachverständigenkosten durch die Staatskasse zu erstatten?

Führt ein Sachverständigengutachten im Bußgeldverfahren zum Erfolg, wird der Betroffene ggf. aufgrund des Gutachtens freigesprochen oder das Verfahren eingestellt. Dann kann der Betroffene in bestimmten Fällen auch die für das Sachverständigengutachten aufgewendeten Kosten ersetzt bekommen.

Hierauf hat das Landgericht (LG) Bielefeld hingewiesen. In dem Fall hatte die Behörde falsche Angaben zur Messung gemacht. Das hatte der Betroffene durch das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten aufgedeckt. Das Verfahren wurde auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Nach Auffassung des LG muss die Landeskasse auch die Kosten des privaten Sachverständigengutachtens tragen. Diese waren hier als notwendige Auslagen im Sinne der Strafprozessordnung festzusetzen. Die Kosten für ein Privatgutachten sind ausnahmsweise als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind, oder wenn aus früherer Sicht des Betroffenen ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre. (LG Bielefeld, Beschluss vom 19.12.2019, 10 Qs 425/19)

Vertragsrecht: Allgemeines ärztliches Attest reicht für Kündigung des Fitnessstudiovertrags nicht aus

Wird in einem Attest bescheinigt, dass der Kunde aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage ist, das Fitnessstudio zu nutzen, kann er allein deshalb den Fitnessstudiovertrag nicht fristlos kündigen.

So entschied es das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Fall eines Fitnessstudiobetreibers. Der hatte einen Kunden auf rückständige Mitgliedsentgelte i.H.v. ca. 1500 EUR verklagt. Der Kunde berief sich darauf, dass er den Vertrag aus „gesundheitlichen Gründen“ fristlos gekündigt hatte. Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Kunde legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechend „gesundheitliche Gründe“ bescheinigte.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kunde sich in der Kündigungserklärung, auf die die Kündigung aus wichtigem Grund gestützt war, zwar darauf beschränken dürfe, auf „gesundheitliche Gründe“ abzustellen. Im Prozess müsse er aber nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer bestimmten Erkrankung gelitten habe, die es ihm verwehrt habe, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Auch hier hatte sich der Kunde jedoch nicht näher dazu erklärt, welche „gesundheitlichen Gründe“ vorlagen. Er wollte vielmehr, dass das Gericht dies selbst durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin ermitteln solle. Das Gericht lehnte dies ab. Es handele sich um ein unzulässiges Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhalts. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 25.9.2019, 31 C 2619/19)

Vertragsrecht: Der Ausschankplan bei einer Hochzeitsfeier ist verbindlich

Die Gastgeber einer Hochzeitsfeier müssen für das Servieren von Getränken an ihre Gäste selbst nicht zahlen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind.

Das musste sich ein Gastronom vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. sagen lassen. Er hatte einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen vermietet. Vereinbart war eine Getränkekostenobergrenze i.H.v. 5.000 EUR. Nach den Feierlichkeiten stellte der Gastronom dem Brautpaar den Maximalbetrag von 5.000 EUR in Rechnung. Die Brautleute wollten jedoch einen Teilbetrag von 1.022,50 EUR nicht bezahlen. Dieser war für die folgenden Getränke angefallen: Jackie Cola (416,50 EUR), Wodka Orange (289,00 EUR), Tequila (108,50 EUR), Gin Tonic (170,00 EUR), Sky Wodka (21,00 EUR) und Absolut Wodka (17,50 EUR). Daraufhin erhob der Gastronom Klage.

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. kam nach einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung, die Parteien hätten vereinbart, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte haben ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache sei hierbei eindeutig gewesen. Die Interpretation des Wirtes, dass auch „wesensgleiche“ Getränke erfasst seien, war daher nicht tragbar. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hätte der Gastronom keinen weitergehenden Anspruch mehr. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 3.9.2019, 31 C 376/19 (23))