Kapitalgesellschaften: Darlehensausfall führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

Im Oktober 2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt. Nun hat das Finanzgericht Münster nachgelegt: Auch ein Darlehensverlust eines Gesellschafters einer GmbH ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt laut BFH allerdings erst vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Ob auch der Forderungsverzicht einer Veräußerung gleichzustellen ist, hatte der BFH offengelassen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist dies der Fall. Im Streitfall ging es um den endgültigen Ausfall eines Darlehens, das der Gesellschafter seiner GmbH gewährt hatte. Das Finanzgericht sah hierin einen steuerlich verwertbaren Verlust.

Praxistipp | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision anhängig ist, wird der BFH also bald auch zu dieser Konstellation entscheiden. Die Chancen auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung stehen gut. (FG Münster, Urteil vom 12.3.2018, 2 K 3127/15 E)

Kapitalgesellschaften: Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Kann der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihm unliebsame Entscheidungen nicht verhindern, ist er als abhängig Beschäftigter anzusehen und unterliegt der Sozialversicherungspflicht.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) aktuell in zwei Verfahren bestätigt. Das Gericht erläuterte, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur dann nicht abhängig beschäftigt ist, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält.

Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn

  • er exakt 50 Prozent der Anteile hält oder
  • bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende (echte/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

In beiden aktuellen Fällen betonte das BSG zudem, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Geschäftsführer im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit (z. B. bei den Arbeitszeiten) eingeräumt werden. Entscheidend ist vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Merke | Schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind regelmäßig ungeeignet, um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu gestalten. Dies ergibt sich u. a. aus den Entscheidungen des BSG aus 2015. (BSG, Urteil vom 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R)

Umsatzsteuerzahler: Kleinunternehmerregelung: Zur Anwendung bei Differenzbesteuerung

Der Europäische Gerichtshof soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) klären, ob für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf den vollen Verkaufspreis oder die geringere Handelsspanne abzustellen ist.

Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.

Die Differenzbesteuerung betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist auf die Marge, d. h. auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt. Die Differenzbesteuerung ist insbesondere bedeutsam im Secondhandgeschäft, beim Gebrauchtwagenhandel und im Kunst- und Antiquitätengeschäft.

Sachverhalt: In 2009 und 2010 betrugen die Umsätze eines Gebrauchtwagenhändlers (K) bei Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 EUR und 25.115 EUR. Die Bemessungsgrundlage ermittelte K aber nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis mit 17.328 EUR und 17.470 EUR. K nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nicht, da der Gesamtumsatz in 2009 (gemessen an den vereinnahmten Entgelten) über der Grenze von 17.500 EUR lag.

Der BFH hält eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Er neigt jedoch dazu, auf die Differenzbeträge abzustellen. (BFH, Beschluss vom 7.2.2018, XI R 7/16)

Aufsichtsrat: Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer richtet sich allein nach der Zahl der im Inland Beschäftigten

Für die Entscheidung, ob sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach dem sog. Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) oder nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestimmungsG) richtet, ist allein die Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entscheidend.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. Der Antragsteller des Verfahrens ist Aktionär einer im Bereich der Arzneimittelproduktion tätigen Aktiengesellschaft (AG). Im Aufsichtsrat der AG sitzen derzeit 1/3 Arbeitnehmervertreter auf Basis des DrittelbG. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Arbeitnehmer müssten paritätisch neben den Anteilseignern mit der Hälfte der Sitze vertreten sein (MitbestimmungsG). Er hat ein sog. gerichtliches Statusverfahren eingeleitet und beantragt, über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gerichtlich zu entscheiden.

Der Antrag wurde in allen Instanzen zurückgewiesen. Das OLG wies darauf hin, dass der Aufsichtsrat zutreffend nach den Grundsätzen des DrittelbG gebildet worden sei. Für die Berechnung der maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer komme es allein auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer an.

Maßgeblich für den Anteil der im Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmer sei die Anzahl der Beschäftigten. Übersteige diese den Schwellenwert von 2000, sei das MitbestimmungsG anwendbar und eine paritätische Besetzung vorgeschrieben. Liege sie darunter, belaufe sich der Anteil nach den Vorgaben des DrittelbG auf ein Drittel. Die Zahl der Arbeitnehmer der AG überschreite hier nur dann die Schwelle von 2000, wenn man neben den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern auch die Beschäftigten mitberücksichtige, die in ausländischen Tochtergesellschaften der AG tätig sind.

Der Wortlaut des MitbestimmungsG spreche zwar allein von Arbeitnehmern, ohne zwischen inländischen und ausländischen Betrieben zu unterscheiden. Das Gesetz nehme aber auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Bezug. Dort „gilt jedoch seit jeher das Territorialprinzip“, führt das OLG zur Begründung aus. Daher seien ausschließlich die im Inland Beschäftigten maßgeblich. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Die vom Antragsteller angeführte Gefahr, dass so weitere Anreize zur Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland geschaffen würden, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Die Frage der Mitbestimmung dürfte bei der Standortwahl auch nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Es verstoße auch nicht gegen Europarecht, wenn die Arbeitnehmer in ausländischen Betrieben bei der Zählweise nicht berücksichtigt würden. Eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit scheide aus. Die Zählweise wirke sich allgemein auf die Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus. Sie treffe damit inländische und ausländische Arbeitnehmer gleichermaßen.

Der deutsche Gleichheitssatz werde ebenfalls nicht berührt. Aktives und passives Wahlrecht zum Aufsichtsrat stünden – aus Gründen des Territorialprinzips – allein im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zu. Folglich sei es auch sachgerecht, den Umfang der Mitbestimmung an der Anzahl dieser Wahlberechtigten auszurichten. (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.5.2018, 21 W 32/18)

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesregierung legt Familienentlastungsgesetz vor

Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung vereinbart, Familien zu entlasten. Die Umsetzung soll nun durch das Familienentlastungsgesetz erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags vor. Zur Bekämpfung der kalten Progression soll u. a. der Grundfreibetrag angehoben werden.

Der Regierungsentwurf zum Familienentlastungsgesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

1. Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der Kinderfreibetrag soll ab 1.1.2019 von derzeit 4.788 EUR (2.394 EUR je Elternteil) auf 4.980 EUR (2.490 EUR je Elternteil) und ab 1.1.2020 um weitere 192 EUR auf 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil) erhöht werden.

Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um 10 EUR je Kind und Monat steigen. Dies bedeutet: jeweils 204 EUR für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind und 235 EUR für jedes weitere Kind.

Beachten Sie: Ab 1.1.2021 ist eine weitere Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat vorgesehen. So wurde es zumindest im Koalitionsvertrag vereinbart.

2. Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf dann 9.168 EUR steigen. Ab 1.1.2020 ist ein Anstieg um 240 EUR auf 9.408 EUR vorgesehen.

Beachten Sie: Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst.

3. Kalte Progression

Die kalte Progression soll eingedämmt werden. Hier geht es um den Effekt, dass manche Steuerzahler trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Um hier gegenzusteuern sollen (neben der Erhöhung des Grundfreibetrags) die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 Prozent und für 2020 um 1,95 Prozent. Die Prozentsätze entsprechen den voraussichtlichen Inflationsraten der Jahre 2018 bzw. 2019.

Beachten Sie: Der im Koalitionsvertrag vereinbarte schrittweise Abbau des Solidaritätszuschlags wurde im Gesetzentwurf (noch) nicht umgesetzt. (Entwurf der Bundesregierung vom 27.6.2018: Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz); Die Bundesregierung vom 27.6.2018: „Bis zu zehn Milliarden EUR für Familien“)

Steuerbegünstigungen: Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung ist keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Wird bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben, ist dieser nicht als Handwerkerleistung begünstigt.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall entschieden, in dem das Grundstück eines Ehepaars an die öffentliche Kläranlage angeschlossen wurde. Der Abwasserzweckverband erhob für die Herstellung der erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes einen Baukostenzuschuss. Den darin enthaltenen (geschätzten) Lohnanteil machten die Eheleute als Handwerkerleistung geltend.

Zu Unrecht, wie der BFH entschied. Die Richter stellten klar, dass nur Leistungen begünstigt sind, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Das hat der BFH im Jahr 2014 entschieden.

Im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes aber nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Das Kriterium „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt“ ist hier nicht erfüllt. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

Weiterführende Hinweise: Ob die Steuerermäßigung für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge in Anspruch genommen werden kann, muss der BFH noch entscheiden (Revision anhängig). Angesichts der neuen Argumentation dürften hier aber kaum Erfolgsaussichten bestehen.

Positiv: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH in seiner aktuellen Entscheidung herausgestellt, dass begünstigte Handwerkerleistungen auch durch die öffentliche Hand erbracht werden können. Es ist unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten für den Hausanschluss erhebt. (BFH, Urteil vom 21.2.2018, VI R 18/16)

Aktuelle Gesetzgebung: Mindestlohn wird ab 2019 in zwei Schritten erhöht

Derzeit liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 8,84 EUR brutto je Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission hat nun eine Erhöhung auf 9,19 EUR zum 1.1.2019 und auf 9,35 EUR zum 1.1.2020 empfohlen. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen, was aber wohl reine Formsache sein dürfte.

Hintergrund: Alle 2 Jahre berät die Mindestlohnkommission über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Dabei orientiert sie sich an der Tarifentwicklung. (Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 26.6.2018: „Mindestlohn steigt auf 9,19 EUR im Jahr 2019 und 9,35 EUR im Jahr 2020“; Die Bundesregierung vom 26.6.2018: „Mindestlohn steigt stufenweise“)

Arbeitgeber: Kurzfristige Beschäftigung: Anteilige Verdienstgrenze gekippt

Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung setzt u. a. voraus, dass sie auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage (ab 2019: 2 Monate/50 Arbeitstage) begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Nach bisheriger Praxis war die Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt die (anteilige) Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet. Diese anteilige Verdienstgrenze hat das Bundessozialgericht (BSG) nun gekippt, sodass eine Umrechnung auf Tage nicht erfolgen muss.

Beispiel:

Ein Schüler wird im August 2018 für 10 Tage beschäftigt. Er erhält 200 EUR. Bisher wäre die Berufsmäßigkeit zu prüfen gewesen, da die anteilige Verdienstgrenze bei 150 EUR (450 EUR/30 Tage × 10 Beschäftigungstage) lag.

Nach neuer Rechtsprechung ist eine Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen, weil die Vergütung die Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet. (BSG, Urteil vom 5.12.2017, B 12 R 10/15 R)

Haftungsrecht: Lackschäden durch abgerissene Antenne in der Waschstraße

Lässt ein Autowaschstraßenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so verletzt er damit schuldhaft seine Obhutspflicht gegenüber anderen Waschstrassenbenutzern, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Dortmund im Fall eines Autobesitzers. Dessen Fahrzeug war in einer Waschanlage verkratzt worden. Ursache war die Antenne eines Fahrzeugs, das vor ihm in der Anlage gewaschen wurde. Weil die Antenne nicht abmontiert wurde, brach sie beim Waschvorgang ab und verhakte sich in den Waschbürsten. Mehrere nachfolgende Fahrzeuge wurden so beschädigt.

Das Gericht sah die Pflichtwidrigkeit des Waschstraßenbesitzers darin, dass er ein Fahrzeug in die Waschanlage hat fahren lassen, obwohl sein Mitarbeiter bemerkt hatte, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen eine Antenne auf dem Dach hatte. Es reiche nicht, dem Fahrer zu sagen, er müsse die Antenne beseitigen. Eine solche Weisung muss auch kontrolliert werden. Nach alledem hatte der Betreiber seinen Geschäftsbetrieb nicht so organisiert, dass die Schädigung von Kunden soweit wie möglich ausgeschlossen war. Dies ist eine Pflichtwidrigkeit für die er einstandspflichtig ist. (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 29.5.2018, 425 C 9258/17)

Drogenfahrt: Für rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit reicht bestimmter Blutwirkstoffbefund noch nicht aus

Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, der Amphetamine und Cannabis konsumiert hatte. In Frage stand die Fahruntüchtigkeit wegen Drogenkonsums. Die Richter am BGH machten deutlich, dass für diesen Straftatbestand weitere aussagekräftige Beweisanzeichen vorliegen müssten. Diese müssten im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Betroffenen soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Der Tatrichter kann auch bei einem Täter, der sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit sehen. (BGH, Beschluss vom 31.1.2017, 4 StR 597/16)