Verwaltungsrecht: Abgeschlossener Eintrag im Familienbuch kann berichtigt werden

Die Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags in das Familienbuch setzt nach dem Personenstandsgesetz (hier: § 48 PStG) voraus, dass der Eintrag inhaltlich falsch ist. Zudem muss das Gericht von der Richtigkeit der Änderung überzeugt sein. An den hierfür erforderlichen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, stellte nun das Oberlandesgericht (OLG) Celle klar.

Antragstellerin aus Indien

Die Personenstandsdaten der aus Indien stammenden Antragstellerin sollten im Familienbuch berichtigt werden. Sie hatte anlässlich ihrer ersten Eheschließung u. a. als Geburtsjahr 1973 angegeben und dies durch Dokumente belegt sowie die Richtigkeit dieser Angaben eidesstattlich versichert. Später wollte sie erfolglos u. a. das Geburtsjahr auf 1990 ändern lassen und legte Dokumente aus Indien vor.

Ist der Geburtseintrag richtig oder nicht?

Das Verfahren (nach § 48 PStG) unterliegt dem sog. Amtsermittlungsgrundsatz. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt der Antragsteller. Eine Berichtigung unterbleibt, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Eintrag unrichtig und die Änderung richtig ist. Eine eidesstattliche Versicherung oder eine beeidete bzw. notariell beurkundete Erklärung kann über die (in § 9 Abs. 1 PStG genannten) Urkunden hinaus bedeutsam sein.

Ernsthafte Zweifel können eine Berichtigung gleichwohl ausschließen. Im Fall der Berichtigung eines Registereintrags ist auch die gesetzliche Beweiskraft (nach § 54 Abs. 1 PStG) zu beachten. Daher sind bei der Berichtigung an die Richtigkeit der geänderten Eintragung höhere Anforderungen bei der Überzeugungsbildung zu stellen.

Oberlandesgericht konnte nicht überzeugt werden

Im Fall des OLG konnte dieses nicht die erforderliche volle Überzeugungskraft bilden, dass das „neue“ Geburtsjahr der Antragstellerin das „richtige“ war.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2022, 21 W 1/21

Bundesgerichtshof: Was ist der „gewöhnliche Aufenthalt“ bei der Bestimmung des auf Ehescheidungen anwendbaren Rechts?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ vorgelegt. Dieser Begriff spielt für viele Scheidungen mit Auslandsbezug eine wichtige Rolle.

Das war geschehen

Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige und schlossen im Jahr 1989 die Ehe. Sie lebten zunächst in einer Wohnung in Berlin, die sie im Jahr 2006 gemietet hatten. Im Juni 2017 zogen sie mit nahezu ihrem gesamten Hausstand nach Schweden, wo der Ehemann beschäftigt war. Ihren inländischen Wohnsitz meldeten die Beteiligten im Juni 2017 ab. Ihre Mietwohnung in Berlin behielten sie aber bei, um nach der Auslandstätigkeit des Ehemanns wieder dorthin zurückkehren zu können. Als der Ehemann nach Moskau versetzt wurde, zogen die Beteiligten im September 2019 mit ihrem Hausstand von Stockholm nach Moskau in eine Wohnung auf dem Botschaftsgelände, also einem Wohngebiet für Ausländer. Die Beteiligten besitzen beide einen Diplomatenpass.

Im Januar 2020 reiste die Ehefrau nach Berlin, um sich dort einer Operation zu unterziehen. Im Februar 2021 kehrte sie nach Moskau zurück und wohnte in der Wohnung auf dem Botschaftsgelände. Nach Angaben des Ehemanns teilten die Beteiligten ihren beiden (bereits volljährigen) Kindern im März 2021 mit, dass sie sich scheiden lassen wollten. Die Ehefrau reiste Ende Mai 2021 ab und lebt seither in der Berliner Mietwohnung der Beteiligten. Der Ehemann lebt weiterhin in der Wohnung auf dem Botschaftsgelände.

Im Juli 2021 hat der Ehemann beim Amtsgericht (AG) einen Scheidungsantrag gestellt, dem die Ehefrau seinerzeit mit der Begründung entgegengetreten ist, dass eine Trennung der Ehegatten frühestens im Mai 2021 erfolgt sei.

So sahen es die Vorinstanzen

Das AG hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen, weil das (nach deutschem Recht erforderliche) Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei und Gründe für eine Härtefallscheidung nicht vorlägen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Kammergericht (KG) Berlin die Ehe der Beteiligten nach russischem Sachrecht geschieden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht gemäß EU-Verordnung, der sog. Art. 8 Rom III-VO, richte, weil eine Rechtswahl gemäß dieser Verordnung nicht erfolgt sei. Vorliegend sei also das russische Sachrecht anzuwenden, weil nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen sei, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns in Moskau sei, während der dortige gewöhnliche Aufenthalt der Ehefrau erst mit ihrer Abreise nach Deutschland im Mai 2021 geendet habe, also weniger als ein Jahr vor Anrufung des AG. Ein Versorgungsausgleich sei in Ermangelung eines entsprechenden Antrags im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht durchzuführen.

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die eine Scheidung nach deutschem Sachrecht und zusammen mit dem Scheidungsausspruch eine von Amts wegen im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich erstrebte.

Bundesgerichtshof legt dem Europäischen Gerichtshof Grundsatzfragen vor

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten i. S. v. Art. 8 Buchst. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen? Der BGH fragte weiter: „Muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde?“ Und: „Setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?“

Beachten Sie: Die Antwort des EuGH darf mit Spannung erwartet werden, weil sie in ähnlichen Konstellationen oft zum Tragen kommen wird.

Quelle: BGH, Beschluss vom 20.12.2023, XII ZB 17/23, PM 16/24

Bestattung: Testamentsvollstrecker begeht mit Grabbeigabe keine grobe Pflichtverletzung

Eine Grabbeigabe (Goldkette und Eheringe) durch den Testamentsvollstrecker ist auch bei einer Auswirkung auf ein Vermächtnis nicht grob pflichtwidrig. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Testamentsvollstrecker kam Wunsch der Erblasserin nach

Die Erblasserin errichtete mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten unter anderem ihre gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3), als Erben zu gleichen Teilen ein und vermachten der Beteiligten zu 3) vorab den Schmuck der Erblasserin. Später ordnete die Erblasserin in einer notariellen Ergänzung Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker.

Der Beteiligte zu 2) legte der Erblasserin seiner Behauptung zufolge auf deren Wunsch die Eheringe der Erblasserin und ihres Ehemannes an einer Goldkette mit ins Grab, obwohl sich die Beteiligten zu 1) und zu 3) mit der Grabbeigabe der Goldkette zuvor nicht einverstanden erklärt hatten. Dies veranlasste den Beteiligten zu 1), die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Das Nachlassgericht hat den Antrag nach Vernehmung verschiedener Zeugen zurückgewiesen.

So sah es das Oberlandesgericht

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Ein Testamentsvollstrecker begeht keine grobe Pflichtverletzung, sofern er die Eheringe und eine Kette der Erblasserin auf deren Wunsch ihr mit ins Grab legt, auch wenn er dadurch einem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen kann. Das OLG hat die Beschwerde einer Tochter der Erblasserin zurückgewiesen.

Zu Recht habe das Amtsgericht (AG) eine als grob zu wertende Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers verneint. Es fehle bereits an dem Nachweis einer Pflichtverletzung. Der Beteiligte zu 1) habe nicht nachweisen können, dass die Grabbeilage nicht auf Wunsch der Erblasserin erfolgt sei. Die Erblasserin sei nicht gehindert gewesen, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den rechtsverbindlichen Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst den Eheringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden. Dieser insoweit als gegeben zu unterstellende geäußerte Wunsch der Erblasserin sei als wirksamer Auftrag zu deren Lebzeiten an den Beteiligten zu 2) zu verstehen. Diesen Auftrag hätten allenfalls alle drei Erben widerrufen können. Dies sei nicht geschehen.

Es lag eine Pflichtenkollision vor

Die aus dem Vermächtnis einerseits und dem Auftrag der Erblasserin andererseits resultierende Pflichtenkollision habe der Testamentsvollstrecker zugunsten einer Grabbeigabe entscheiden können, ohne dass dies als objektiv pflichtwidriger Verstoß gegen die Pflichten als Testamentsvollstrecker zu werten ist. Darüber hinaus sei selbst eine unterstellte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht schwerwiegend.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2023, 21 W 120/23, PM 77/23

Datumsfehler: Scheidungsbeschluss: Falsches Ehedatum hindert Eintrag ins Eheregister nicht

Das Standesamt muss eine Scheidung trotz falschem Heiratsdatum im Eheregister eintragen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle klargestellt.

Fehler des Gerichts

Die Ehe wurde geschieden. Im Tenor des Scheidungsbeschlusses war aufgrund eines Versehens der Eheleute ein falsches Heiratsdatum angegeben. Die von der Frau beantragte Berichtigung lehnte das Amtsgericht (AG) ab. Das Standesamt weigerte sich, die Scheidung in das Eheregister einzutragen. Im Hinblick darauf begehrt die Frau erfolglos Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde.

Folgen des Fehlers

Der Scheidungsbeschluss ist nicht zu berichtigen. Eine Berichtigung beseitigt nämlich nur Fehler bei der Willensäußerung, nicht aber bei der Willensbildung des Gerichts. Die irrtümliche Annahme des AG über das Heiratsdatum betrifft die Willensbildung.

Das Verfahren, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festzustellen, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine solche Feststellung wirkt nur unter den Ehegatten, unter denen die Scheidung unstreitig ist, und bindet das Standesamt deshalb nicht. Die Scheidung ist als Folgebeurkundung zur Eheschließung in das Eheregister aufzunehmen. Grundlage dafür kann nur der rechtskräftige Scheidungsbeschluss, nicht aber eine bloß zwischen den Ehegatten wirkende Feststellung sein.

Scheidung einzutragen

Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss hat trotz des unrichtigen Heiratsdatums im Tenor die Ehe geschieden, sodass die Scheidung vom Standesamt einzutragen ist. Die falsche Datums- und Registerbezeichnung ist eine im Hinblick auf die Scheidung in jeder Hinsicht unschädliche Falschbezeichnung. Das Standesamt nimmt Eintragungen aufgrund vorgelegter öffentlicher Urkunden, aber auch eigener Ermittlungen vor. Aus dem Scheidungsbeschluss, der dem Standesamt als öffentliche Urkunde vorliegt, kann ohne Weiteres und unmittelbar auf die Scheidung geschlossen werden. Es gibt keinen Grund, der das Standesamt daran hindern könnte, die Scheidung als Folgetatsache zur Eheschließung einzutragen.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2023, 17 WF 148/23

Infektionsschutzgesetz: Zwangsgeldandrohung: Impfpflicht auch für Schulkinder

Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat in einem Eilverfahren entschieden: Die Kriterien des BVerfG zur Masernimpfung u. a. bei Kindergartenkindern sind auch auf Schulkinder übertragbar. Das bedeutet: Die Eltern müssen die Impfung ihrer eine Schule besuchenden Kinder nachweisen.

Der Kreis forderte die Eltern von zwei schulpflichtigen Kindern unter Androhung von Zwangsgeld dazu auf, nachzuweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind oder aus medizinischen Gründen nicht dagegen geimpft werden können. Die Eltern hielten die Anordnungen für eine unzulässige Impfpflicht ihrer Kinder. Ihre Eilanträge dagegen blieben jedoch erfolglos.

Die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes waren im Fall des VG erfüllt (hier: § 20 Abs. 12 S. 1, Abs. 13 S. 1 IfSG). Die Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Erziehung und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder waren gerechtfertigt. Denn die Masernimpfung dient den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen.

Zwar können Eltern, anders als bei Kindergartenkindern, nicht vermeiden, dass ihre schulpflichtigen Kinder immunisiert werden. Eine Impfung nach den medizinischen Standards dient aber dem Kindeswohl. So hatte es bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.

Quelle: VG Minden, Beschluss vom 6.11.2023, 7 L 882/23 und 7 L 883/23

Testament: Wirksame Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes

Die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes führt nicht zur (Teil-) Nichtigkeit eines Testaments. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat jetzt auf eine Beschwerde hin dem Erbscheinsantrag u.a. des behandelnden Arztes stattgegeben.

Das war geschehen

Die Erblasserin hatte ihren behandelnden Arzt in mehreren Testamenten, zuletzt in einem Testament aus dem Jahr 2021, neben weiteren Freunden und Verwandten zum Miterben eingesetzt. Das Testament aus dem Jahr 2021 hatte sie ihrem Arzt vorgelegt und ihn um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit gebeten. Der Arzt hatte einen entsprechenden Vermerk auf dem Testament angebracht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragen nunmehr der behandelnde Arzt und zwei weitere Miterben, einen Erbschein auf der Grundlage dieses Testaments zu erteilen.

Miterbe focht Testament an

In dem Erbscheinsverfahren hatte einer der übrigen Miterben das Testament mit der Begründung angefochten, es liege ein Verstoß gegen die Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (§ 32 BO-Ä) vor. Gemäß § 32 Abs. 1 BO-Ä ist es „Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten (…) Geschenke oder andere Vorteile (…) sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird“. Des Weiteren sei die herzkranke und pflegebedürftige Erblasserin testierunfähig gewesen. Der Miterbe hatte seinerseits einen Erbscheinsantrag auf der Grundlage eines vorangegangenen Testaments gestellt.

Nachlassgericht gab Miterben Recht

Das Nachlassgericht hatte beide Erbscheinsanträge zurückgewiesen. Das Testament aus dem Jahr 2021 sei in Bezug auf die Erbeinsetzung des behandelnden Arztes wegen eines Verstoßes gegen § 32 BO-Ä teilnichtig, sodass keiner der beiden Erbscheinsanträge zutreffend sei.

Beschwerde des Arztes hatte Erfolg

Vor dem OLG hatte die hiergegen gerichtete Beschwerde u.a. des behandelnden Arztes Erfolg. Der Arzt sei wirksam als Miterbe eingesetzt worden, stellte das OLG fest.

Die berufsständische Regelung in der Satzung der Landesärztekammer stelle zwar im Ausgangspunkt ein Verbotsgesetz i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 134 BGB) dar. Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe jedoch, dass ein etwaiger Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit der Testierung durch den Erblasser führe. Anders als vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen, deren Schutzbereich auch den Testierenden erfasse, richte sich § 32 BO-Ä in erster Linie an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer. Die Vorschrift enthalte demnach kein an den Testierenden gerichtetes Testierverbot. Eine solche Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch das Grundgesetz (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Testierfreiheit darstellen, so das OLG.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin lagen nach Ansicht des OLG ebenfalls nicht vor.

Die Entscheidung ist anfechtbar. Weil es sich um eine bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage handelt, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.12.2023, 21 W 91/23, PM 1/24

Geburtsgeschlecht: Eintragung ins Geburtsregister: Was die Eltern meinen, zählt nicht

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt entschieden: Eltern dürfen den Eintrag im Geburtsregister nicht für eine spätere Entscheidung des Kindes freihalten. Es ist in jedem Fall sein körperliches Geschlecht einzutragen.

Eltern wollten kein Geschlecht eintragen lassen

Die Eltern verlangten vom Standesamt, das Geschlecht ihres im Rahmen einer Hausgeburt zur Welt gekommenen Neugeborenen im Geburtsregister als „ohne“ einzutragen. Das ist zwar möglich. Dafür ist es aber erforderlich, dass Neugeborene keinem Geschlecht zuzuordnen ist.

Hausgeburt ohne ärztliche Unterlagen

Wegen der Hausgeburt war die einzige vorliegende Angabe zum Geschlecht die der Hebamme. Sie hatte im Formular zur Geburtsanzeige bei der Angabe des Geschlechts ein Kreuz im Kästchen „ohne“ gesetzt. Ärztliche Unterlagen gab es nicht.

Auf Nachfragen durch die Kreisverwaltung berief sich die Hebamme auf ihre (nach dem Gesetz nicht existente) Schweigepflicht und antwortete nicht. Es konnte nicht aufgeklärt werden, warum sie das o. g. Kreuz gesetzt hatte bzw. weswegen das Kind keinem Geschlecht zuzuordnen gewesen sein sollte.

Standesamt verweigerte Eintragung und bekam Recht

Folge: Das Standesamt weigerte sich, die Geburt entsprechend dem Wunsch der Eltern „ohne Geschlecht“ einzutragen. Das OLG verwarf den Einwand der Eltern, sie müssten die geschlechtliche Identität des Neugeborenen schützen. Denn dieses habe zum einen noch keine Vorstellung von seiner Geschlechtszugehörigkeit. Zum anderen sei es unerheblich, ob die Eltern es subjektiv als divers oder geschlechtslos ansähen. Schließlich fehle es an einem Recht der Eltern, den Eintrag bis zu einer späteren Entscheidung des Kindes selbst offenzuhalten. Relevant seien ausschließlich die körperlichen Merkmale des Kindes.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 1.9.2023, 31 Wx 210/23 e

Testamentsgestaltung: Darf der Lebensgefährte nicht ins Haus?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm war mit der Wirksamkeit einer testamentarischen Bedingung befasst, die ein Hausverbot vorsah. Es stellte klar: Eine solche Bedingung ist sittenwidrig.

Das war geschehen

Die Klägerin erbte als einzige Tochter ihrer verstorbenen Mutter im Wesentlichen ein Hausgrundstück mit einem freistehenden Einfamilienhaus, in dem die Mutter und die Tochter mit der Enkelin bis zu deren Auszug in verschiedenen Wohnungen lebten. Die Enkelin wurde als Miterbin eingesetzt.

Der langjährige Lebensgefährte der Tochter hatte eine eigene Wohnung, ging aber in dem Haus ein und aus, war der Ziehvater der Enkelin und nahm im Haus auch Reparaturen vor. Es gab zu keiner Zeit Streit oder ein Zerwürfnis und man lebte wie eine Familie zusammen. In dem Testament, in dem die Tochter und die Enkelin als Erbinnen eingesetzt wurden, waren hierfür allerdings zwei Bedingungen formuliert: Zum einen war es den Erbinnen untersagt, das Grundstück an den Lebensgefährten der Tochter zu übertragen. Zum anderen sollten die Erbinnen dem Lebensgefährten auf Dauer untersagen, das Grundstück zu betreten.

Zur Überwachung des Verbots wurde der Beklagte als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Er sollte die Immobilie bei einem Verstoß gegen die Bedingung veräußern, wobei der Erlös jeweils zu ¼ der Tochter und der Enkelin und im Übrigen gemeinnützigen Zwecken zukommen sollte.

War die Bedingung des Betretungsverbots nichtig?

Die Erbinnen verlangten vor dem Landgericht (LG), festzustellen, dass die Bedingung des Betretungsverbots nichtig sei, weil sie dieses für sittenwidrig hielten. Das LG gab der Klage statt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung an das OLG Hamm. Da das OLG die rechtliche Einschätzung der Vorinstanz zur Sittenwidrigkeit teilte, nahm der Beklagte seine Berufung zurück, sodass das Urteil des LG rechtskräftig wurde.

Ein schwerwiegender Ausnahmefall, der zur Sittenwidrigkeit einer Bedingung führen kann, sei immer nur anzunehmen, wenn in der Abwägung zwischen der Testierfreiheit der Erblasserin und den Freiheitsrechten der Betroffenen anzunehmen ist, dass die nur bedingte Zuwendung einen unzumutbaren Druck auf die Bedachten ausübt, sich in einem höchstpersönlichen Bereich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten. Bedingungen, die dagegen lediglich die Nutzung des vererbten Vermögensgegenstands betreffen, seien dagegen regelmäßig zulässig. Hier weise zwar die angefochtene Bedingung einen Bezug zur Nutzung des vererbten Hausgrundstücks auf.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles stehe hier jedoch im Vordergrund, dass dem langjährigen Lebensgefährten der Zugang zur schon vorher genutzten Wohnung plötzlich verwehrt sein soll. Das bis zum Tod der Erblasserin unstreitig praktizierte familiäre Zusammenleben könnte aufgrund der Bedingung nicht mehr in dieser Form fortgeführt werden. Damit sei aber der höchstpersönliche Bereich der Lebensführung der Tochter betroffen und die Bedingung sittenwidrig und nichtig. Für die Rechtsfolge sei davon auszugehen, dass die Erblasserin ihre Tochter und ihre Enkelin auch ohne die unwirksame Bedingung zu Erbinnen eingesetzt hätte, sodass die Sittenwidrigkeit nur dazu führe, dass die Bedingung entfällt.

Quelle: OLG Hamm, 10 U 58/21, PM vom 19.7.2023

Betreuungsanspruch: 4,3 km sind eine zumutbare Entfernung zur Kindertagesstätte

Mit dem Angebot eines Kitaplatzes, der per Auto 4,3 km bzw. mit dem Fahrrad 3,2 km vom Wohnort entfernt ist, hat die Stadt den Betreuungsanspruch eines zweijährigen Kindes erfüllt. So sieht es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster.

Kein „Rundum-Sorglospaket“ geschuldet

Das OVG: Die Stadt ist auch nicht verpflichtet, dem Kind einen Betreuungsplatz in einer näher gelegenen Einrichtung eines freien Trägers oder in anderen Wunscheinrichtungen zu verschaffen.

Allgemein gilt: Ob es zumutbar ist, vom Wohnort des Kindes aus eine Kita zu erreichen, hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen wie auch von allgemeinen und individuellen Bedarfsgesichtspunkten ab. Alle Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen sind zu berücksichtigen. Selbst, wenn sich das Kind z. B. nur widerwillig anschnallen lässt, bleibt der angebotene Kitaplatz zumutbar. Es entspricht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass das Kind seinen Widerwillen bei entsprechender Gewöhnung ablegen wird.

Keine Eilbedürftigkeit

Für den Anspruch, die Stadt solle gegenüber dem freien Träger der nahegelegenen Einrichtung auf eine Betreuung des Kindes hinwirken, fehlte es laut OVG schon an einer besonderen Eilbedürftigkeit, nachdem ein bedarfsgerechter und zumutbarer Kitaplatz angeboten worden ist.

Quelle: OVG Münster, Beschlüsse vom 28.9.2023, 12 B 683/23, 12 B 811/23, 12 B 854/23

Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger Adoption in der DDR

Wer in der ehemaligen DDR in rechtsstaatswidriger Weise adoptiert wurde, hat einen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gemäß dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (hier: § 1 VwRehaG) durch Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Adoption, wenn sie zu den in der Vorschrift genannten Folgen geführt hat und diese noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Gerichtlich angeordnete Adoption mit Folgen

Der Kläger wurde 1972 geboren. 1975 ließen seine Eltern sich scheiden. Nach dem Tod seiner allein erziehungsberechtigten Mutter im folgenden Jahr beantragte sein Vater die Übertragung des Erziehungsrechts und verwies auf seinen Ausreiseantrag. Beide Anträge wurden abgelehnt; der Kläger wurde in einer Pflegefamilie untergebracht. 1979 beantragten die Pflegeeltern die Adoption des Klägers. Sein aus politischen Gründen inhaftierter und anschließend in die Bundesrepublik entlassener Vater verweigerte die Einwilligung in die Adoption. Diese wurde 1981 gerichtlich ersetzt. 1982 beschloss der zuständige Jugendhilfeausschuss die Annahme des Klägers an Kindes statt durch seine Pflegeeltern. Deren Ehe wurde 1983 geschieden. Das Erziehungsrecht wurde dem Adoptivvater zugesprochen. Dieser wurde 1984 wegen wiederholter Misshandlung des Klägers zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Kläger wurde bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit in verschiedenen Heimen und Jugendwerkhöfen untergebracht.

2014 beantragte er seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen seiner Adoption, als deren Folge er heute noch unter schweren Gesundheitsschädigungen leide. Der Beklagte lehnte den Antrag 2019 ab, weil Adoptionen nicht der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung unterlägen. Der Klage auf Rehabilitierung hatte das Verwaltungsgericht (VG) allerdings ohne Ansprüche auf Beschädigtenversorgung stattgegeben.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, festzustellen, dass die Adoption des Klägers rechtsstaatswidrig war. Die hierfür einschlägige Vorschrift (§ 1 VwRehaG) ist auf Adoptionen in der ehemaligen DDR anwendbar mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen an die Stelle der Aufhebung der Adoption die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit tritt.

Die im Einigungsvertrag und im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen familienrechtlichen Vorschriften regeln die Aufhebung von Adoptionen abschließend, stehen jedoch einer Rehabilitierung in sonstiger Weise nicht entgegen. Die Betroffenen von einer solchen Rehabilitierung und den mit ihr verbundenen Versorgungsansprüchen auszuschließen, wäre auch vor dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu rechtfertigen.

Adoption diente nicht dem Kindeswohl

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung des Klägers liegen vor. Seine Adoption war mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar. Sie verstieß in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit und stellt sich als Willkürakt im Einzelfall dar, weil sie sachfremden Zwecken diente. Nach den Feststellungen des VG war sie nicht wie nach dem Familienrecht der DDR erforderlich am Kindeswohl orientiert, sondern diente dazu, den Vater des Klägers zu disziplinieren und eine gemeinsame Ausreise zu verhindern. Ihre Folgen wirken noch unmittelbar schwer und unzumutbar fort. Der Kläger hat schlüssig glaubhaft gemacht, dass seine fortwirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wesentlich auf seine Adoption und seine Misshandlungen in der Adoptivfamilie zurückzuführen sind.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 19.10.2023, 8 C 6.22, PM 74/23