EU-Führerschein: Anfang 2022: Diese Führerscheine müssen Sie jetzt umtauschen

Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Das geschieht stufenweise. Die erste Frist endet am 19.1.2022 für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958.

Der letzte Stichtag lautet 19.1.2033, aber je nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers oder Ausstellungsjahr des Führerscheins greift die Umtauschpflicht früher. Bei Unterlassen droht ein Verwarngeld, von dem aufgrund der Corona-Pandemie zunächst abgesehen werden kann. Dies hat jedoch keine Verschiebung der Umtauschfrist zur Folge. Ausführliche Informationen finden Sie unter www.iww.de/s5916.

Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr: Vorgezogener Umtausch von Führerscheinen vom 7.6.2021

Verkehrsunfall mit Todesfolge: Fast vier Jahre Haft nach verbotenem Autorennen

Das Landgericht (LG) Arnsberg hatte den Angeklagten H. wegen einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten P. unter Freispruch im Übrigen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung jetzt bestätigt.

Sachverhalt

Die Angeklagten hatten sich spontan dazu verabredet, auf einer Landstraße ein Kraftfahrzeugrennen zu fahren, bei dem sie das Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge vergleichen und möglichst hohe Geschwindigkeiten fahren wollten. Als der Angeklagte H. den Angeklagten P. aus einer Kurve heraus zu überholen versuchte, kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das mit fünf Personen besetzt war. Eine Mitfahrerin kam zu Tode. Die weiteren Fahrzeuginsassen wurden teilweise schwer verletzt.

BGH-Verfahren

Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch gegen den Angeklagten P. um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung in vier Fällen ergänzt sowie den Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Dabei hat der Senat dieses Verfahren zum Anlass genommen, zu grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen, die durch die neu in das Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen aufgeworfen worden sind. Dies betrifft insbesondere den Rennbegriff, aber auch die Frage der Zurechnung von konkret eingetretenen Gefahren, wenn sie unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursacht worden sind.

Rennbegriff

Der BGH bezieht sich gemäß Strafgesetzbuch (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB) auf folgende Definition: „Ein Kraftfahrzeugrennen […] ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten. Einer vorherigen ausdrücklichen Absprache bedarf es nicht; der Entschluss ein Rennen zu fahren kann auch spontan und konkludent gefasst werden. Auf die Startmodalitäten kommt es nicht an.“ Dies solle in erster Linie die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen. Die besondere Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugrennen liege darin, so der BGH, dass es zwischen den konkurrierenden Kraftfahrzeugführern zu einem Kräftemessen im Sinne eines Übertreffenwollens gerade in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit kommt. Es bestünde die Gefahr, dass dabei die Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht gelassen, der Verlust von Kontrolle in Kauf genommen und die Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Konkurrenten gerichtet wird. Das gelte sowohl für direkte Rennsituationen als auch für nacheinander gefahrene Streckenabschnitte, wenn in einem Zeitfahren die schnellste Geschwindigkeit ermittelt werden soll (kürzeste Zeit für den Streckenabschnitt oder höchste absolute Geschwindigkeit). Ebenso ist das Vergleichen von Beschleunigungspotenzialen umfasst.

Quelle: BGH, Urteil vom 11.11.2021, 4 StR 511/20, PM 208/21

Schadenersatz: Betreiber einer Waschanlage muss für Schäden am Auto nicht immer zahlen

Einen Fahrzeugschaden, der beim Betrieb einer Waschanlage entstanden ist, muss der Anlagenbetreiber zwar normalerweise ersetzen. Weist er aber nach, dass die Beschädigung für ihn trotz größtmöglicher, „pflichtgemäßer“ Sorgfalt nicht zu vermeiden war, haftet er ausnahmsweise nicht. Dann bleibt der Fahrzeughalter auf seinem Schaden sitzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Frankenthal (Pfalz) hervor.

Der Kläger wollte seinen SUV von außen reinigen lassen. Ein Mitarbeiter der Waschanlage wies ihn ein. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem Förderband laufende Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Die Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte und der Waschvorgang wurde schließlich endgültig abgebrochen. Im rechten vorderen Bereich des SUV waren Beschädigungen zu erkennen. Diese Beschädigungen wollte der SUV-Fahrer von dem Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen. Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Nach Ansicht des LG haftet ein Waschanlagenbetreiber zwar grundsätzlich für Fahrzeugschäden, die durch die Autowäsche entstanden sind. Etwas anderes gelte nur, wenn der Kunde sich in der Anlage falsch verhalten habe oder das Fahrzeug defekt gewesen sei. Insofern bestehe eine gesetzliche Vermutung zulasten des Betreibers der Waschanlage: Dieser müsse nachweisen, dass der Fehler nicht auf seinen Organisations- und Verantwortungsbereich zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall habe sich der Betreiber jedoch entlastet, indem er die Kammer davon überzeugt habe, dass der Schaden am Fahrzeug trotz seiner pflichtgemäß ausgeübten Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Die Waschanlage sei halbjährlich gewartet und täglich einer Sichtprüfung mit Testwäsche unterzogen worden, bei der ein Mitarbeiter mitlaufe und den Vorgang beobachte. Defekte seien dabei nicht festgestellt worden, auch nicht unmittelbar im Anschluss an den Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden. Anhaltspunkte für eine verschuldensunabhängige Haftung des Waschanlagenbetreibers sah die Kammer nicht.

Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: LG Frankenthal, Urteil vom 27.10.2021, 4 O 50/21

Reparaturschaden: Wenn das Gutachten lückenhaft ist …

Ergibt sich aus dem Schadengutachten, dass die Reparaturkosten in der Nähe des Wiederbeschaffungswerts liegen, darf der Geschädigte auf die Richtigkeit vertrauen. Dass der Gutachter dabei einen Achsschaden ohne Vermessung, sondern nur auf der Grundlage einer Probefahrt diagnostiziert hat, mag im Ergebnis bedenklich sein. Der Geschädigte kann eine solche Lückenhaftigkeit des Gutachtens aber nicht erkennen. So entschied es das Landgericht (LG) Lübeck.

Wenn sich der Geschädigte auf der Grundlage des Schadengutachtens zu einer Ersatzbeschaffung entschließt und diese auch vornimmt, kann der Versicherer die Reparaturkosten nicht im Nachhinein auf einen Reparaturschaden herunterrechnen. Hält der Versicherer den Achsschaden nicht für nachgewiesen, kann er versuchen, den Schadengutachter in Regress zu nehmen.

Quelle: LG Lübeck, Urteil vom 28.5.2021, 2 O 298/19

Reparaturdauer: Unfallschaden: Wenn nur noch die Anhängerkupplung fehlt

Kann ein Fahrzeug nach einem Heckschaden nicht fertig repariert werden, weil z. B. die Anhängezugvorrichtung noch nicht geliefert war, erhöhen sich die Reparaturtage schnell. So geschah es in einem Fall des Amtsgerichts (AG) Fürstenfeldbruck, in dem die Reparaturtage von 11 auf 18 anwuchsen. Doch wer musste dies auf seine „Kappe“ nehmen?

Der Versicherer meinte, die Werkstatt hätte das Fahrzeug zwischendurch ohne die Anhängerkupplung ausliefern und die Reparatur nach Lieferung des Teils in einem zweiten Arbeitsgang zu Ende bringen müssen. Die Mietwagenkosten seien deshalb auf 11 Tage zu kürzen. Das hat das AG aber nicht mitgetragen. Nach Ansicht des AG kommt es nicht auf das Verhalten der Werkstatt an, sondern auf das des Geschädigten. Wenn dieser nicht weiß, woran die Verzögerung liegt, hat er keinen Einfluss auf das Verhalten der Werkstatt.

Quelle: AG Fürstenfeldbruck, Hinweis vom 28.10.2021, 5 C 201/21

„Betriebsweg“: Weg vom Bett ins Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden.

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht (SG) den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht (LSG) ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das BSG hat die Entscheidung des SG bestätigt.

Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Quelle: BSG, Urteil vom 8.12.2021, B 2 U 4/21 R, PM 37/21

Pfändungsschutz-Konto Neuregelungen: Datenweitergabe und Löschungspflicht

Die Weitergabe von Daten an Auskunfteien und der Abruf dieser Daten wurden zum 1.12.2021 neu geregelt.

Um Missbrauch bei mehreren Pfändungsschutz-Konten (P-Konten) desselben Kunden entgegenzuwirken, darf das Kreditinstitut seither auf freiwilliger Basis Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein P-Konto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien die Angabe verarbeiten und nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln.

Diese Zweckbindung dient nicht der Information etwaiger Gläubiger und darf daher nicht für Fragen nach der Kreditwürdigkeit des Schuldners oder für die Berechnung von Score-Werten verwendet werden. Selbst mit Einwilligung des Kontoinhabers darf die Angabe „Unterhalten eines P-Kontos“ nicht für einen anderen als den vorgesehenen Zweck von einer Auskunftei erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Wird ein Konto nicht mehr als P-Konto geführt, gibt es eine Unterrichtungspflicht des Kreditinstituts gegenuber den Auskunfteien, die eine Mitteilung, wie oben genannt, erhalten hatten. Hierzu gehort auch der Fall, dass ein P-Konto vollstandig aufgelost wird. Die Auskunfteien sind dann verpflichtet, die Eintragung unverzüglich zu löschen.

Quelle: Vollstreckung effektiv, Ausgabe 11/2021, S. 183; BT-Drucksache 16/12714 vom 22.4.2009, S. 21

Klärungsbedarf: Datenspeicherung aus öffentlichen Registern durch private Unternehmen

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat entschieden, dem EuGH mehrere klärungsbedürftige Fragen vorzulegen, die die Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der Schufa Holding AG betreffen.

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers, die Eintragung der Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der Schufa Holding AG als private Wirtschaftsauskunftei zu löschen. Während bei den Insolvenzgerichten eine solche Löschung bereits nach sechs Monaten erfolgt, ist dies bei der Schufa erst nach drei Jahren der Fall.

Der hessische Datenschutzbeauftragte hatte zuvor die Beschwerde des Klägers gegen diese Verfahrensweise abgelehnt. Nach Ansicht des VG seien u. a. Fragen zur DS-GVO, zu einem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und zur Datenspeicherung einer privaten Auskunftei ohne konkreten Anlass bzw. zur Vorratsdatenspeicherung zu klären. Das Gericht habe daher Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen „Parallelhaltung“ von Daten. Diese Haltung sei gesetzlich nicht geregelt und könne somit massiv in die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen eingreifen.

Quelle: VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.8.2021, 6 K 226/21

Gesetzesvorhaben: Strengere Anforderungen an Melderegisterauskünfte beabsichtigt

Die Bundesländer wollen die Anforderungen an die Identifikation gesuchter Personen für die Melderegisterauskunft anheben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat (BR) am 5.11.2021 beschlossen.

Das Ziel: Privatpersonen sollen besser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden. Wird Auskunft zu einer Person aus dem Melderegister begehrt, soll zur eindeutigen Identifizierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben werden oder der Anfragende muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Nach derzeitiger Rechtslage können Privatpersonen oder Unternehmen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person erhalten. Dazu gehören alternativ der Familienname, ein früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift. Folge: Personen können oft schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der zuständigen Meldebehörde eindeutig identifiziert werden. Anfragende erhalten dann die aktuelle Anschrift der Person. Dies birgt ein hohes Missbrauchspotenzial. Dies ist umso gefährlicher, als Melderegisterauskünfte auch dazu dienen, Ansprüche durchzusetzen, da für das Erwirken und Vollstrecken eines Urteils die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist.

Quelle: BR-Drucksache 728/21 vom 5.11.2021

Verwaltungspraxis: Kein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises

Ein behördlich anerkannter schwerbehinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten (statt wie im Regelfall: befristeten) Schwerbehindertenausweises, auch wenn eine Änderung in seinem Gesundheitszustand nicht zu erwarten ist. Das hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in einem Berufungsverfahren entschieden.

Der Kläger, bei dem die Behörde mit Bescheid einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt hatte, wandte sich dagegen, dass ihm nur ein auf fünf Jahre befristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden war. Er berief sich darauf, dass seine Gehörlosigkeit unumkehrbar sei. Die Behörde lehnte es unter Hinweis auf das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab, ihm einen unbefristeten Ausweis auszustellen. Dagegen zog der Kläger vor Gericht.

Vor dem Thüringer LSG blieb er ohne Erfolg. Das Gericht hat sich durch das Gesetz an einer anderen Entscheidung gehindert gesehen. Zwar besteht nach SGB IX (§ 152 Abs. 5) ein Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Anders verhält es sich hingegen bei der Frage, ob der Ausweis unbefristet erteilt wird. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung „soll“ die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden. Im Regelfall soll also ein befristeter Ausweis erteilt werden; ein unbefristeter Ausweis soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben.

Ein solcher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn eine Änderung im Gesundheitszustand des schwerbehinderten Menschen nicht zu erwarten ist. Auch beim Kläger lag im Hinblick auf seine Gehörlosigkeit kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigte, ihn gegenüber anderen schwerbehinderten Menschen zu privilegieren. Der Aufwand für die Beantragung eines neuen Ausweises ist in der Regel gering.

Wie das LSG bei der Urteilsverkündung betonte, hält es allerdings für unbedingt wünschenswert, dass eine einheitliche Verwaltungspraxis geübt wird. Der Kläger hatte vorgetragen, dass in vergleichbaren Fällen in anderen Landkreisen unbefristete Ausweise ausgestellt würden. Eine rechtlich einklagbare Verpflichtung folgte daraus jedoch nicht.

Quelle: Thüringer LSG, Urteil vom 14.10.2021, L 5 SB 1259/19, PM 6/21 vom 25.22.2021