Instagram-Influencer: Postings sind nicht stets explizit als Werbung zu kennzeichnen

Ein Instagram-Influencer muss seine Postings nicht explizit als Werbung kennzeichnen. Vielmehr kann sich der kommerzielle Charakter bereits aus den näheren Umständen ergeben. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden.

Die Beklagte war Influencerin auf der Social-Media-Plattform Instagram und hatte mehrere Postings mit werblichem Inhalt vorgenommen. In der ersten Instanz war sie verurteilt worden, dies zu unterlassen, weil sie die Werbung nicht ausreichend gekennzeichnet hatte. Daher hatte das Landgericht (LG) einen Fall von Schleichwerbung angenommen.

Dem schloss sich das OLG Hamburg nicht an und wies die Klage ab. Es sah zwar ein geschäftliches Handeln und auch Werbung, der kommerzielle Charakter ergebe sich aber bereits unmittelbar aus den Postings. Er müsse daher nicht besonders hervorgehoben werden. Für den durchschnittlichen Betrachter sei offensichtlich, dass es sich nicht um private Nachrichten handle, sondern eine geschäftliche Absicht dahinterstecke: „Fashion Bloggerinnen“ werden namentlich genannt und ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, auf mehreren Seiten Mode und Accessoires vorzustellen, bei denen wiederum jeweils die Hersteller benannt sind. Redakteurinnen stellen in Zeitschriften ihre persönlichen Modefavoriten unter Nennung der Hersteller/Händler vor (vgl. die zur Berufungsbegründung eingereichten Zeitschriften). Der Unterschied zu den Posts der Beklagten liegt nur darin, dass aufgrund des Papiermediums keine direkte Verlinkung zu Herstellern möglich ist.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass mögliche unerfahrene, minderjährige User mitlesen würden, die besonderen Schutz bedürften: Denn die Beklagte wende sich offensichtlich nicht an Jugendliche.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem BGH (AZ.: I ZR 125/20) läuft. Verhandlungstermin ist am 29.7.21. (OLG Hamburg, Urteil vom 2.7.2020, 15 U 142/19)

Bußgeld: Was ist ein öffentlicher Weg?

Darf man mit einem Mountainbike im Wald fahren? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg auseinandergesetzt.

Ein Mann war in Niedersachsen mit seinem Mountainbike in einem Waldgebiet unterwegs. Die Stadt erließ gegen ihn einen Bußgeldbescheid über 150 Euro mit der Begründung, der Mann sei außerhalb öffentlicher Wege gefahren.

Nach dem Niedersächsischen Waldgesetz darf man mit Fahrrädern auch auf sogenannten „tatsächlichen öffentlichen Wegen“ fahren. Das sind solche Wege, die mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, wie Wander- Reit- und Freizeitwege, nicht aber z.B. Fuß- und Pirschpfadwege. Auch die von „Downhill-Bikern“ eigenständig geschaffenen Wege gehören nicht dazu. Dort, so steht es im Bußgeldbescheid, sei das Fahrradfahren verboten. Die Schädigung des Waldes durch eine solche Nutzung Erosion und Verletzung von Bäumen sei deutlich erkennbar. Der Mann habe durch seine illegale Fahrt während der Brut- und Setzzeit auch eine hochtragende Ricke aufgeschreckt.

Der Mann wollte den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren und legte Einspruch ein. Vor dem Amtsgericht (AG) Bad Iburg hatte er keinen Erfolg. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Mann auf einem Trampelpfad und nicht auf einem tatsächlich öffentlichen Weg unterwegs gewesen sei.

Der Mann begehrte die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim OLG. Er argumentierte, er sei davon ausgegangen, den Weg nutzen zu dürfen. Das OLG wies den Antrag zurück. Das AG habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Grundstückseigentümer der öffentlichen Nutzung des Wegs nicht zugestimmt habe und dass dies für den Mann auch erkennbar gewesen sei. Es sei auch von dem Grundstückseigentümer nicht zu fordern, dass er Verbotsschilder aufstelle, zumal alle tatsächlich öffentlichen Wege durch Schilder freigegeben seien. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.1.2021, 2 Ss OWi 25/21, PM Nr. 11/21 vom 15.4.2021)

Vermittlungstätigkeit: Makler müssen sich beeilen …

Eine Maklercourtage ist nicht geschuldet, wenn zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Kaufvertragsschluss 14 Monate liegen und der Käufer die Immobile zwischenzeitlich gemietet hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Der Käufer eines Hauses schuldet keinen Maklercourtage, wenn er auf das Objekt zwar zunächst durch den Makler aufmerksam gemacht worden ist, der Kaufvertrag dann aber im Notartermin platzte, er daraufhin die Immobilie anmietet und über ein Jahr später dann doch erwirbt.

Der Makler bot eine Immobile zum Verkauf an, bei der noch eine Grundstücksaufteilung vor dem Kauf vorgenommen werden musste. Der Käufer wurde durch den Makler auf das Haus aufmerksam gemacht. Er entschloss sich, das Haus zu erwerben. Der Notartermin platzte, weil der beurkundende Notar auf Probleme bei der Aufteilung des Grundstücks hinwies. Der Käufer mietete die Immobile hiernach an. Nach Ablauf von 14 Monaten erwarb der Käufer die Immobile von den Verkäufern. Der Makler forderte mit seiner Klage die Maklercourtage von über 7.000 Euro.

Das Landgericht (LG) Landau hatte die Klage bereits abgewiesen. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Begründung: Dem Makler stehe eine Vergütung nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zustande komme. Dies müsse der Makler nachweisen. Erleichterungen bei diesem Nachweis seien anzunehmen, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen habe und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folge. Dann werde zugunsten des Maklers vermutet, dass der Vertrag aufgrund der Leistungen des Maklers zustande gekommen sei. Der hier zwischen Nachweisleistung und dem Vertragsschluss liegende Zeitraum lasse eine solche Vermutung zugunsten des Klägers nicht mehr zu. Zwischen Übersendung des Immobilienexposés und dem Abschluss des Kaufvertrags lagen ca. 14 Monate. Der Käufer habe seine Erwerbsabsicht vorübergehend auch vollständig aufgegeben, da er sich nach der Abstandnahme vom Kaufvertrag dazu entschlossen habe, das streitgegenständliche Objekt anzumieten.

Weiter habe der Käufer zunächst ein erneutes Kaufangebot der Verkäufer abgelehnt und auch Besichtigungen des Anwesens durch potenzielle Erwerber erdulden müssen. Auch sei die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Verkäufer erklärt worden. Bei Berücksichtigung dieser Umstände könne der Erwerb der Immobilie mehr als ein Jahr nach dem ersten Notartermin nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistung des Maklers gesehen werden.

Die Revision hat das OLG nicht zugelassen. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5.10.2020, 5 U 42/20, PM vom 7.4.2021)

Private Krankenversicherung: Kostenübernahme für Sport- und Schwimmprothesen möglich

Hat der Versicherungsnehmer bei einem Verkehrsunfall einen Unterschenkel verloren, kann er ggf. von seinem privaten Krankenversicherer die Übernahme der Kosten für Sport- und Schwimmprothesen verlangen. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin.

Das OLG argumentierte dabei folgendermaßen: Wenn für die Erstattungsfähigkeit eines Hilfsmittels gefordert ist, dass es eine körperliche Beeinträchtigung unmittelbar mildert oder ausgleicht, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer annehmen, dass eine Erstattungsfähigkeit gegeben ist, wenn das Hilfsmittel dazu geeignet ist, seine normalen (gesunden) Körperfunktionen wiederherzustellen oder sich dem jedenfalls anzunähern.

Zu der gewöhnlichen Funktion eines Unterschenkels gehört es auch, damit zu laufen und zu springen oder zu schwimmen und Bewegungsspiele auszuüben. Derlei Betätigung ist Ausdruck normaler, zulässiger und weit verbreiteter Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Deshalb sind Hilfsmittel zu erstatten, die diese Funktionen wiederherstellen.

Will ein Versicherer Hilfsmittel für etwas so weit Verbreitetes, wie den Sport, ausschließen oder begrenzen, ist dies eindeutig in den Versicherungsbedingungen zum Ausdruck zu bringen. (OLG Schleswig, Urteil vom 28.9.2020, 16 U 53/20)

Unberechtigte Gebühren: Keine Kontoführungskosten für Inkassounternehmen

Inkassounternehmen sind nicht berechtigt, den Forderungsschuldnern ihrer Auftraggeber interne Kontoführungskosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt sowohl im Zusammenhang mit der Geltendmachung titulierter als auch nicht titulierter Forderungen. So hat es jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden.

Ein Inkassounternehmen, das pro Jahr mehrere hunderttausend Verfahren bearbeitet, hatte den Schuldnern „Kontoführungskosten“ für das Führen eines internen „Schuldnerkontos“ berechnet. Dies, so das VG, sei interne Büroorganisation und damit die eigene Sache des Inkassounternehmens. Es gebe keine Rechtsgrundlage, hierfür Gebühren zu erheben. (VG Neustadt, Urteil vom 10.3.2021, 3 K 802/20.NW)

Leinenzwang: Manchmal genügt ein einziger Hundebiss …

Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen hat den Antrag eines Hundebesitzers abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die von einem Landkreis verfügte Anordnung eines Leinenzwangs gewendet hatte.

Sachverhalt

Im Mai 2020 führte der Bruder des Antragstellers dessen neunjährigen Schäferhund unangeleint spazieren. Dabei lief der Hund einer zufällig vorbeifahrenden Radfahrerin hinterher und biss ihr in die Wade. Daraufhin verfügte der Landkreis gegenüber dem Antragsteller als Halter des Hundes, dass dieser außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke künftig angeleint zu führen sei, wobei die Leine nicht länger als 1,5 m sein dürfte, ein Halsband zu benutzen sei und weder Brustgeschirr noch Flexi- oder Schleppleine erlaubt seien. Ferner dürfe der Hund nur von erwachsenen Personen geführt werden, die über die o.a. Vorgaben in Kenntnis gesetzt seien.

Einmaliges Fehlverhalten?

Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Im Wesentlichen ging es ihm darum, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten seines Hundes gehandelt habe. Dieser sei angeleint gewesen und habe die Wade der Radfahrerin, die sehr schnell und mit einem lauten E-Bike an dem Hund vorbeigefahren sei, auch nur gezwickt. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt.

Nicht nur „Zwicken“, sondern Bisswunde!

Es habe nicht lediglich ein „Zwicken“ vorgelegen. Beweisfotos zeigten eine Bisswunde, die nach Aktenlage notfallmedizinisch habe behandelt werden müssen. Auch, dass der Hund „nur“ reagiert habe, sei rechtlich unbeachtlich. Ein Leinenzwang könne bei hundetypischen Reaktionen auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere angeordnet werden. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes hier ein Jagdverhalten könne eine konkrete Gefahr für andere verursachen.

Das Gericht hob hervor: Von Dritten werde kein hundegerechtes Verhalten erwartet, sodass der Halter in der Pflicht stehe, diese vor den Reaktionen seines Tieres zu bewahren. Die durch einen Hund verursachten Verletzungen seien dem Tier somit auch dann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Verhalten anderer Personen beruhten.

Der o. g. Vorfall rechtfertige die Annahme, dass der Hund auch in Zukunft Menschen anfallen und beißen werde, wenn er erschrickt oder sein Jagdtrieb geweckt ist. An dieser Prognose ändere die Behauptung des Antragstellers nichts, sein Hund habe sich weder vor noch nach dem Vorfall aggressiv gegenüber anderen Tieren oder Menschen gezeigt.

Leinenzwang angemessen

Für die Anordnung eines Leinenzwangs, wie hier, genüge grundsätzlich schon ein einmaliges Beißen. Die Feststellung, ob der Hund tatsächlich „gefährlich“ im Sinne des Niedersächsischen Hundegesetzes sei, was weitere Maßnahmen rechtfertige (Erlaubnisvorbehalt für das Halten, Wesenstest), obliege der weiteren Prüfung in einem besonderen Verfahren, das der Landkreis auch eingeleitet hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, die Klage wurde mittlerweile zurückgenommen. (VG Göttingen, Beschluss vom 3.3.2021, 1 B 3/21, PM vom 29.3.2021)

BGH-Entscheidung: Erste Musterfeststellungsklage in Mietsachen gescheitert

Modernisierungsmaßnahmen, die dem Mieter bis 31.12.18 angekündigt werden, rechtfertigen eine Mieterhöhung nach altem, bis zum 31.12.2018 geltenden Recht, auch wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ankündigung und der Ausführung der Arbeiten fehlt. So hat es jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Um sich die höhere Modernisierungsmiete nach altem Recht zu erhalten, kündigte die Musterbeklagte, eine große Münchener Wohnungsgesellschaft, den Mietern noch Ende Dezember 2018 Modernisierungsmaßnahmen an, die in mehreren Bauabschnitten von Dezember 2019 bis Juni 2023 durchgeführt werden sollten. Denn während bis zum 31.12.18 die Erhöhung der jährlichen Miete um 11 Prozent der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten möglich war, kann seit dem 1.1.19 die Miete um höchstens 8 Prozent erhöht werden. Zudem sieht das neue Recht eine Kappungsgrenze vor. Stichtag für die Anwendung der 11 Prozent-Erhöhung ist der Zugang der Modernisierungsmitteilung bis zum 31.12.18.

Der Mieterverein München wollte diese „Trickserei“ nicht hinnehmen und hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) München Musterklage auf Feststellung erhoben, dass die angekündigte Mieterhöhung nicht nach altem Recht erfolgen könne. Das OLG hatte der Klage noch stattgegeben.

Doch der BGH hat zugunsten des Vermieters entschieden. Er hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Der Vermieter habe sich an die gesetzlichen Voraussetzungen gehalten. Diese setzen keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem Ausführungsbeginn voraus. Das Verhalten des Vermieters sei auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Beweggrund für die Wahl des Zeitpunkts der Modernisierungsankündigungen kurz vor dem Jahresende 2018 in der Nutzung der Übergangsvorschrift und der Sicherung der Anwendbarkeit des bis zum 31.12.18 geltenden, für den Vermieter deutlich günstigeren Rechts, gelegen haben sollte.

Folge: Die Entscheidung bedeutet eine saftige Mieterhöhung für die betroffenen Mieter. (BGH, Urteil vom 18.3.2021, VIII ZR 305/19)

Betriebskosten: Vermieter können Kosten für Rauchmelder auf Mieter umlegen

Das Landgericht (LG) München I hat entschieden: Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind (hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder), erfordert in jedem Fall eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird. Kurzum: Kosten für Rauchmelder sind danach umlagefähig, wenn der Vermieter sie ankündigt.

Zwischen dem Kläger als Eigentümer und Vermieter und der Beklagten besteht aufgrund schriftlichen Mietvertrags seit dem Jahr 2001 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in München. Darin wurden Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart.

Der Kläger hatte über die Betriebskosten für das Wirtschaftsjahr 2018 abgerechnet. Die Abrechnung wies insgesamt einen Nachzahlungsbetrag von rund 300 Euro aus, den er zunächst vor dem Amtsgericht (AG) München einklagte. Darin enthalten waren 16,35 Euro für „Rauchwarnmelder“. Im Mietvertrag wird diese Position bei der Auflistung der einzelnen Betriebskostenarten jedoch nicht namentlich genannt. Die beklagte Mieterin vertrat die Auffassung, dass die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder mangels vertraglicher Vereinbarung nicht umgelegt werden können. Das AG München hat dem Kläger einen Betrag zugesprochen, worin der genannte Betrag von 16,35 Euro betreffend die Position „Rauchmelder“ enthalten war.

Das LG München I sieht dies jedoch anders und hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen: Grundsätzlich können danach Betriebskosten nur auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde. Da dem Mieter deutlich gemacht werden muss, welche Betriebskosten auf ihn übergewälzt werden, ist es erforderlich, auch die „sonstigen Betriebskosten“ im Einzelnen zu nennen.

Da es sich im vorliegenden Fall jedoch sowohl um eine von der Mieterin zu duldende und zudem gesetzlich vorgeschriebene Modernisierungsmaßnahme handele, als auch im streitgegenständlichen Mietvertrag eine Öffnungsklausel enthalten sei, sind die Wartungskosten für die Rauchwarnmelder trotz fehlender Benennung im Mietvertrag als Betriebskosten ausnahmsweise umlagefähig, so das LG.

Allerdings scheitere die Umlagefähigkeit der Wartungskosten hier letztlich an der fehlenden Erklärung des Vermieters. Folge: Die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern können grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, dies bedarf jedoch einer vorherigen ausdrücklichen Erklärung des Vermieters.

Das Urteil ist rechtskräftig. (LG München I, Urteil vom 15.4.2021, 31 S 6492/20, PM Nr. 9/21 vom 16.4.2021)

Wohnraummietvertrag: Nichtbeheizen rechtfertigt ordentliche Kündigung

Heizt der Mieter die Wohnung nicht, kann dies Schäden an der Mietsache hervorrufen. Sein Verhalten rechtfertigt eine ordentliche Kündigung. So hat es jetzt das Landgericht (LG) Hannover entschieden.

Der Vermieter kündigte den Wohnraummietvertrag ordentlich fristgemäß, nachdem der Mieter seinen Direktvertrag gegenüber dem Gasversorger nicht mehr bezahlte und dieser den Gaszähler ausgebaut hatte. Die Wohnung war dann die gesamte Heizperiode unbeheizt und gefährdete die Mietsache. Auf Abmahnungen des Vermieters reagierte der Mieter nicht.

Nach Ansicht des LG stellt dies eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters dar, die nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Ähnlich hatte das auch früher schon das Landgericht (LG) Hagen gesehen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es zu Schäden durch Schimmelbildung oder Feuchtigkeit gekommen ist. Entscheidend ist, dass das Nichtbeheizen der Wohnung geeignet ist, solche Schäden an der Mietsache hervorzurufen. (LG Hannover, Urteil vom 10.4.2021, 7 T 15/21; LG Hagen, Urteil vom 19.12.2007, 10 S 163/ 07)

Gleichberechtigung: Ehevertrag nach Heirat kann sittenwidrig sein

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat jetzt entschieden: Ein Ehevertrag kann sittenwidrig sein, wenn er mehrere Monate nach der Eheschließung geschlossen wurde. Es kommt auf die Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände an.

Das war geschehen

Ein Ehepaar heiratete im Jahr 2003 und schloss drei Monate nach Eheschließung einen Ehevertrag ab. Darin vereinbarte es Gütertrennung und schloss so den Zugewinnausgleich aus. Bei dem eigentlich gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich wird der Vermögenszuwachs hälftig geteilt, den die Eheleute während der Ehe erzielen. Sie schlossen außerdem den Versorgungsausgleich aus, also eine Teilung der während der Ehe entstandenen Anrechte auf Renten und andere Altersversorgungen. Das Ehepaar ließ sich 2019 scheiden. Das Amtsgericht (AG) hatte den Ehevertrag als wirksam angesehen und lehnte Zugewinn- und Versorgungsausgleich ab.

So sah es das OLG

Das OLG sah demgegenüber Folgendes: Die Frau hatte sich zum Wohle der Ehe in ein fremdes Land begeben und dafür eine auskömmliche Berufstätigkeit sowie eine versprochene Rente aufgegeben. In Deutschland wurde ihre Ausbildung zunächst nicht anerkannt. Folge: Der Ausschluss von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich kam einseitig ausschließlich dem Ehemann zugute.

Gleichberechtigung von Mann und Frau

Das OLG betonte den Grundsatz: Die Gleichberechtigung von Mann und Frau darf durch einen Ehevertrag nicht ausgehebelt werden. Hier sei er in einer Situation vereinbart worden, in der Frau und Kind völlig abhängig vom Ehemann waren. Dieser habe sich „der prekären Situation seiner Ehefrau vollkommen verschlossen und einseitig und nicht schutzwürdig alleine seine vermögensrechtlichen Interessen für den Fall der Scheidung zu wahren gesucht“. Folge: Der Ehevertrag war sittenwidrig und unwirksam. Nun soll das AG den bisher unterlassenen Zugewinn- und Versorgungsausgleich nachholen. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.4.2021, 5 UF 125/20)