Notarielles Testament: Anfangsbuchstabe mit „geschlängelter Linie“genügt als Unterschrift

Die spätere Erblasserin errichtete ein notarielles Testament und setzte ihre Cousine als Erbin ein. Die Urkunde unterschrieb sie nur mit dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens und einer sich daran anschließenden geschlängelten Linie. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellte fest: Dies genügt dem Unterschriftserfordernis des Beurkundungsgesetzes.

Bei einem notariellen Testament dient die Unterschrift als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts. Es ist hingegen nicht der Sinn der Unterschrift, die Beteiligten zu identifizieren. Hier hatte die Erblasserin zumindest angesetzt, ihren Familiennamen zu schreiben. Sie beabsichtigte aus Sicht des OLG damit nicht nur das Setzen von Namensinitialen als Abkürzung des Namens, sondern eine volle Niederschrift ihres Familiennamens. Allerdings war ihr dies nicht vollständig gelungen, weil sie aufgrund ihrer schweren Erkrankung zu geschwächt war.

Beachten Sie | Wird ein handschriftliches Testament errichtet, würde jedenfalls eine bloße Unterzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben des Namens nicht genügen. Denn der Unterschrift bei einem eigenhändigen Testament kommt auch eine Identifizierungsfunktion zu. (OLG Köln, Beschluss vom 18.5.2020, 2 Wx 102/20)

Formulare und Vordrucke: Kampf für geschlechtergerechte Sprache läuft ins Leere

Die Kundin einer Sparkasse, die Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten, verlangte Formulare mit gendergerechter Sprache. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen jedoch nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Klage, die Sparkasse zu verpflichten, der Kundin gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche oder neutrale Form vorsehen, war zuvor schon bei den Zivilgerichten in allen Instanzen erfolglos geblieben.

Das BVerfG entschied: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den formalen Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mit dem vom Bundesgerichtshof (BGH) angeführten Argument auseinandergesetzt, dass sogar das Grundgesetz selbst das generische Maskulinum verwendet. Auch die Argumentation des BGH, dass das Saarländische Gleichstellungsgesetz, das den Dienststellen des Landes vorgibt, geschlechtergerechte Sprache zu gebrauchen, allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch klagfähige subjektive Rechte für Einzelpersonen einräume, hat die Beschwerdeführerin nicht entsprechend gewürdigt. Weder rügt sie eine Verletzung der hierdurch ggf. berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch setzt sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander. Daher muss das BVerfG dies auch nicht in der Sache prüfen. (BVerfG, Beschluss vom 26.5.2020, 1 BvR 1074/18)

Elterliche Sorge: Entscheidung über die Einschulung des Kindes

Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat darüber entschieden, nach welchen Kriterien das Recht auf Schulwahl (hier: Einschulung auf eine Waldorf- statt auf einer Regelgrundschule) auf einen Elternteil allein zu übertragen ist.

Das Familiengericht kann für den Fall, dass sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind bedeutsam ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Hier konnten sich die Eltern eines sechsjährigen Kindes, die zwar nicht verheiratet sind, die elterliche Sorge aber gemeinsam ausüben, nicht darüber einigen, ob das Kind zur Regelschule gehen soll, wie es der Vater wünscht, oder nach dem Willen der Mutter zur Waldorfschule. Das AG hat die Entscheidungsbefugnis einstweilen auf die Mutter übertragen.

Das Gericht entscheidet nicht darüber, welche Schulart für das Kind die am besten geeignete ist. Die Mutter ist als Hauptbezugsperson von der Entscheidung besonders betroffen und muss die Umsetzung überwiegend organisieren. Sie hat sich tiefergehender damit beschäftigt als der Vater. Das soziale Umfeld des Kindes und der Schulweg sind zu beachten. Der Wille des sechsjährigen Kindes ist zu berücksichtigen, wenngleich diesem i. d. R. altersbedingt keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist. Die Waldorfschule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Deren Pädagogik, der dahinter stehende Gedanke der Anthroposophen, die besondere Schulorganisation usw. sind zwar diskutabel, aber können nicht per se als Gefahr für das Kindeswohl angesehen werden. (AG Frankenthal, Beschluss vom 25.6.2020, 71 F 79/20 eA)

Erbrecht: Der Kreativität freien Lauf gelassen:Testament auf der Tischplatte

Einen nicht alltäglichen Fall musste das Amtsgericht (AG) Köln beurteilen. Der Erblasser hinterließ mehrere handschriftliche Verfügungen. Eine davon befand sich mit Filzstift geschrieben auf der Tischplatte eines Holztischs in seinem Haus. Hierin bestimmte er eine alleinige Erbin. Allerdings fehlte seine Unterschrift. Ein Testament, in dem er seinen Bruder ausdrücklich enterbte, wurde nach dem Tod des Erblassers ebenfalls auf der Tischplatte gefunden. Dieses Testament ist formal ordnungsgemäß errichtet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die benannte Erbin einen Alleinerbschein auf der Grundlage des „Tischtestamentes“.

Diesen Antrag hat das AG allerdings zu Recht zurückgewiesen, da mangels Unterschrift kein formgültiges Testament zu ihren Gunsten vorlag. Gemäß Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Weitere Formvoraussetzungen für ein eigenhändiges Testament bestehen nicht. Ein Testament kann wie hier also unstreitig auf anderen Materialien als auf Papier verfasst werden, sofern es stofflich manifestiert ist. Der Stoff einer Urkunde (Holz, Glas, Schiefertafeln, Kohlepapier, etc.) spielt für die Gültigkeit des Testaments keine Rolle. Die eigenhändige Unterschrift ist hingegen zwingend erforderlich.

Beachten Sie: Eine Wirksamkeit konnte hier auch nicht aus einem Zusammenhang mit den anderen vom Erblasser unterschriebenen Testamenten hergeleitet werden, die sich auf derselben Tischplatte befanden. Zwar genügt grundsätzlich eine Unterschrift auf dem letzten Blatt eines mehrseitigen Testaments. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen „Blätter“ zweifelsfrei ist, z. B. durch Nummerierung eines fortlaufenden Textes oder aufgrund eines inneren Zusammenhangs, der auf eine einheitliche Willenserklärung schließen lässt. Hier bestand jedoch kein solcher Zusammenhang zwischen den Testamenten. (AG Köln, Beschluss vom 25.5.2020, 30 VI 92/20)

Schenkung: Wenn Oma und Opa für das Sozialamt sparen

Viele Großeltern wollen für ihre Enkel in Form von Ratenzahlungen auf Sparpläne o. Ä. vorsorgen. Manchmal verarmen sie aber und müssen Sozialleistungen beanspruchen. Dann fragt es sich, ob diese Ratenzahlungen Schenkungen sind, die ein Sozialhilfeträger per Regress zurückfordern kann. Diese Frage hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt bejaht.

Eine Großmutter hatte für ihre Enkel ab deren Geburt jeweils ein Sparkonto eröffnet. Darauf hatte sie monatliche Beträge eingezahlt. Als sie in eine Pflegeeinrichtung zog, musste sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Das Sozialamt verlangte daraufhin von den Enkeln die gezahlten Sparraten der letzten zehn Jahre zurück.

Das OLG Celle verurteilte die Enkel entsprechend. Seine Begründung: Die Großmutter zahlte freigebig und im beiderseitigen Bewusstsein, dass dies unentgeltlich geschah. Daher stellten die Zahlungen Schenkungen dar. Daran ändert auch nichts, dass sich die Großmutter durch ihre Großzügigkeit ggf. erhofft hat, ihre Enkel würden ihr eine gewisse Anerkennung zukommen lassen. Folge: Die Schenkungen konnten Gegenstand einer Rückforderung im Wege des Sozialhilferegresses sein. Dem konnte nur entgegenstehen, dass es sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung handelte. Beides lehnte das OLG hier aber ab. (OLG Celle, Urteil vom 13.2.2020, 6 U 76/19)

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: Referentenentwurf zur HOAI 2021:die wichtigsten Änderungen

Der Referentenentwurf zur HOAI 2021 liegt seit dem 7.8.2020 vor. Sie soll am 1.1.2021 in Kraft treten und muss das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4.7.2019 umsetzen. Das geschieht u. a. dadurch, dass die verbindlichen Mindestsätze nicht mehr preisrechtlich (sondern nur noch als Orientierungswerte) geregelt werden.

Es steht den Parteien zwar frei, die HOAI auch in Zukunft mit ihren gesamten Regelungsinhalten anzuwenden. Dazu bedarf es lediglich einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Das heißt aber auch: Die Parteien können einzelfallbezogen auch andere Honorarregelungen treffen. Und hier wird die Sache spannend: Denn es zeichnet sich ab, dass viele Auftraggeber nach wie vor an den kalkulatorischen Tabellenwerken zu Grundleistungen der HOAI festhalten wollen, weil sich diese Honorarbemessungsmethode bewährt hat.

Allerdings bleibt zu bemängeln, dass wesentliche Themenbereiche, die im Tagesgeschäft sehr kostenintensiv für Planer sein können, in der HOAI nach wie vor nicht geregelt werden. Das gilt für folgende Punkte bzw. Leistungen:

Keine Verbesserung bei verzögerter Vertragsabwicklung

Zum Honorar bei verzögerter Vertragsabwicklung (Planung und Ausführung) schweigt sich auch die HOAI 2021 konsequent aus. Das Honorar nach der HOAI für die Grundleistungen berechnet sich bei verzögerter Bauabwicklung nicht anders als bisher.

Hier sollten Planer in jedem Fall eine vertragliche Vereinbarung anstreben. Denn die Alternative, die Anspruchsgrundlage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ist sehr arbeitsintensiv. Öffentliche Auftraggeber prüfen bereits, ob sie solche Regelungen in Planungsverträge nach der Vergabeverordnung (VgV) für öffentliche Aufträge aufnehmen.

Planungsänderungen keine Verbesserung in Sicht

Die Honorarregelungen für Planungsänderungen bleiben auch mit der neuen HOAI kompliziert. § 10 bleibt inhaltlich nahezu unverändert. Können sich Auftragnehmer und Auftraggeber nicht auf ein Honorar für Planungsänderungen verständigen (siehe § 650b BGB), bleibt es bei der komplizierten Honorarberechnung mit allen Honorarberechnungskriterien wie bei einem Hauptauftrag (Schnittstellenabgrenzung zu Planungsänderungsumfang im Verhältnis zum gesamten Planungsumfang, Ermittlung der anrechenbaren Kosten für den Änderungsumfang, Honorarzone für den Änderungsbereich, wiederholte Grundleistungen/Teilleistungen für den Änderungsumfang).

Beachten Sie: Hier sollten Planer anstelle der HOAI-Regelung (§ 10 HOAI) eine eigene Regelung anwenden, die sich an den § 650 BGB anlehnt und eine einfachere Regelung zum Honorar bedeutet. Die kalkulatorischen Grundlagen der HOAI können sie dabei übernehmen.

Diese Regelungen aus der HOAI 2021 sind erfreulich

Es gibt aber auch fünf Neuregelungen in der HOAI 2021, die zu begrüßen sind:

  • 1. Honorarvereinbarungen werden nicht mehr an die Bedingung „Schriftform bei Auftragserteilung“ geknüpft. Das hat in den vergangenen Jahrzehnten viel Ärger und Stress eingebracht. Nun dürfen z. B. der Honorarsatz, die Honorarzone, die Nebenkosten und Änderungshonorare auch dann individuell vereinbart werden (z. B. Mittelsatz), wenn die Schriftform bei Auftragserteilung nicht mehr eingehalten werden kann, weil mit der Planung bereits begonnen wurde.
  • Beachten Sie: Diese Änderung macht auch Honoraranpassungen im Zuge der Vertragsabwicklung einfacher.
  • 2. Für die Bauleitplanung ist erfreulicherweise klargestellt worden, dass die Leistungen beim städtebaulichen Entwurf „Besondere Leistungen“ sind und das Honorar dafür frei vereinbart werden kann. Die bisherige Einschränkung „kann“ ist vom Tisch.
  • 3. Im Bereich der Raumakustik sind klarstellende Regelungen zu den anrechenbaren Kosten enthalten.
  • 4. Im Leistungsbild Geotechnik werden die Grundleistungen aktualisiert.
  • 5. Die Flächenklassen sind als Honorarbemessungsgrundlage eingeführt worden. Damit ergibt sich im Ergebnis eine neue Honorarermittlungsmethode.

Ausblick und kalkulatorische Hinweise für künftige Verträge

Die HOAI 2021 lässt viele Regelungsbereiche nahezu unverändert, wenn auch auf freiwilliger Basis. Das bedeutet, dass die HOAI nach wie vor ein angemessenes Honorar zeigt. Allerdings sollten Planer erwägen, bei Anwendung der HOAI 2021 gleichzeitig vertragliche Ergänzungsregelungen in den Planungsvertrag aufzunehmen. Diese sollten vor allem zum Ziel haben, die genannten Schwächen der HOAI auszumerzen.

Beachten Sie: Sowohl für Auftragnehmer als auch öffentliche und private Auftraggeber werden individualvertragliche Gestaltungen relevanter. Stand heute ist davon auszugehen, dass eine Reihe öffentlicher Auftraggeber die HOAI-Regelungen um o. g. Punkte vertragsrelevant ergänzen wird. Wo dies bei VgV-Verfahren nicht der Fall ist, können Planer durch entsprechende Fragestellungen im Vergabeverfahren noch einwirken. Bei privaten Projekten ist zu erwarten, dass für die Grundleistungen nach wie vor die HOAI als kalkulatorischer Honorarrahmen angewendet wird. Für die vielen „Besonderen Leistungen“, die inzwischen zum Tagesgeschäft gehören, aber in der HOAI nicht auftauchen, werden im Regelfall freie Honorarvereinbarungen getroffen werden. Das Gleiche gilt für Terminverzögerungen und Planungsänderungen. Das BGB ist hier sehr hilfreich. Unterm Strich ist zu erwarten, dass Planungsverträge künftig aus einem Mix aus HOAI-Regelungen und einzelfallbezogenen Regelungen (Verzögerung, Planungsänderung) bestehen werden. (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referentenentwurf vom 7.8.2020)

Arbeitnehmerrechte: Nachschieben von Kündigungsgründen nicht immer möglich

Bei Kündigungsstreitigkeiten ist das Nachschieben von Kündigungsgründen sehr beliebt. Die kann sich aber auch als Falle erweisen. Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln.

In dem Fall war ein schwerbehinderter Arbeitnehmer betroffen. Das LAG machte deutlich, dass hier Kündigungsgründe nicht nachgeschoben werden können. Dies scheitere daran, dass diese Kündigungsgründe dem Integrationsamt regelmäßig vorher nicht mitgeteilt wurden.

Beachten Sie: Die Anhörung des Integrationsamts ist anders als die Betriebsratsanhörung nicht nachholbar. (LAG Köln, Urteil vom 15.7.2020, 3 Sa 736/19)

Disziplinarmaßnahme: Vorläufige Dienstenthebung nach Weitergabevon Dienstgeheimnissen

Wenn ein Polizeibeamter Dienstgeheimnisse an die Presse weitergibt, muss er mit der vorläufigen Enthebung aus dem Dienst und mit späterer Entfernung rechnen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig, da es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen handelt.

Im vorliegenden Fall bestand für das Gericht hinreichender Tatverdacht, dass ein Polizeibeamter Informationen bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen und die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen bezüglich einer bevorstehenden Entlassung eines Polizeianwärters unberechtigt an einen Zeitungsredakteur weitergegeben hatte. Dieser hatte die Informationen anschließend veröffentlicht.

Das OVG hat damit die Entscheidung des Innenministeriums bestätigt, einen Polizeioberkommissar und ehemaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden und Pressesprecher einer Polizeigewerkschaft vorläufig des Dienstes zu entheben.

Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei disziplinarrechtlich auch die Höchstmaßnahme Entfernung aus dem Dienst möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar. (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.8.2020, Az. 14 MB 1/20)

Erfolglose Bewerbung: Kopftuchverbot im Schulunterricht – Benachteiligungwegen der Religionszugehörigkeit

Der sogenannte Kopftuchstreit beschäftigt regelmäßig die Gerichte aller Instanzen. Einheitliche Regeln für alle Bundesländer gibt es nicht. Das Land Berlin kann sich zwar auf ein eigenes Neutralitätsgesetz mit einem Pauschalverbot für Kopftücher berufen, doch dies half hier nicht weiter.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin. Sie bezeichnet sich als gläubige Muslima und trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. Die Klägerin bewarb sich beim beklagten Land im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat für eine Beschäftigung als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule, dem Gymnasium oder der Beruflichen Schule.

Das beklagte Land lud sie zu einem Bewerbungsgespräch ein. Im Anschluss an dieses Gespräch, bei dem die Klägerin ein Kopftuch trug, sprach sie ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz an. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen.

Nachdem ihre Bewerbung erfolglos geblieben war, nahm die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihrer Religion benachteiligt. Zur Rechtfertigung dieser Benachteiligung könne das beklagte Land sich nicht auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen. Das darin geregelte pauschale Verbot, innerhalb des Dienstes ein muslimisches Kopftuch zu tragen, verstoße gegen die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit.

Während das Arbeitsgericht (AG) zunächst die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) das Land Berlin verurteilt, eine Entschädigung zu zahlen (rund 5.000 Euro). Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Revision eingelegt, mit der es sein Begehren nach Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie eine höhere Entschädigung begehrt.

So argumentiert das Land

Das beklagte Land hat argumentiert, die im Berliner Neutralitätsgesetz geregelte Pflicht der Lehrkräfte, im Dienst keine auffallenden religiös geprägten Kleidungsstücke zu tragen, stelle eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar. Angesichts der vielen Nationalitäten und Religionen, die in der Stadt vertreten seien, sei eine strikte Neutralität im Unterricht aus präventiven Gründen erforderlich; eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität sei nicht nachzuweisen.

So argumentiert das Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Klägerin die o. g. Entschädigung zugesprochen. Das beklagte Land habe gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Die Klägerin hat als erfolglose Bewerberin eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des AGG erfahren. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle die Klägerin im Anschluss an das Bewerbungsgespräch auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz angesprochen und die Klägerin daraufhin erklärt hat, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen, begründet die Vermutung, dass die Klägerin wegen der Religion benachteiligt wurde. Diese Vermutung habe das beklagte Land nicht widerlegt. Hier handele es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit, sofern das Tragen des Kopftuchs, wie hier nachvollziehbar, auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.

Das Berliner Neutralitätsgesetz sei in diesen Fällen daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt. Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter habe das beklagte Land nicht dargestellt. (BAG, Urteil vom 27.8.2019, 8 AZR 62/19)

Arbeitszeitverringerung: Auch eine Gewerkschaft muss Arbeitnehmerrechte anerkennen

Durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zog jetzt die Gewerkschaft der Lokführer (GDL), weil sie dem Wunsch einer GDL-Mitarbeiterin, die Arbeitszeit zu verringern, nicht entsprechen wollte.

Im Streitfall berief sich die Gewerkschaft auf sog. betriebliche Gründe, die dem Wunsch der Arbeitnehmerin entgegenstünden. Diese liegen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, wenn „die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“.

Die GDL sah ihre Organisationsfreiheit verletzt. Es war hier jedoch nicht ersichtlich, dass die Gewerkschaft durch die angestrebte Arbeitszeitverringerung einer Mitarbeiterin wesentliche Einschränkungen zu erwarten hätte, wie die Gefahr, Mitglieder zu verlieren, Tarifverträge nicht abschließen oder Arbeitskämpfe nicht mehr durchführen zu können, also in ihren Rechten als Koalition eingeschränkt zu werden, oder gewerkschaftliche Rechtsberatung nicht mehr erteilen zu können. (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.7.2020, 1 BvR 1902/19)