Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat fordert Rauchverbot im Auto

Die Länder möchten das Rauchen im Auto verbieten lassen, wenn Schwangere und Kinder dabei sind. Sie beschlossen in der Bundesratssitzung, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen.

Bei Verstoß droht Bußgeld: bis zu 3000 EUR

Darin schlagen sie eine Änderung im Bundesnichtraucherschutzgesetz vor, die das Rauchen in geschlossenen Fahrzeugen in solchen Fällen ausdrücklich untersagt. Im Falle eines Verstoßes soll ein Bußgeld von 500 bis 3000 EUR drohen.

Rund eine Millionen Kinder betroffen

Zur Begründung seiner Initiative verweist der Bundesrat auf die massiven Folgen des Passivrauchens: Weltweit würden jährlich 166.000 Kinder an den Folgen des Passivrauchens sterben, heißt es in dem Gesetzentwurf. Gerade in Fahrzeugkabinen seien Minderjährige und ungeborene Kinder den Gefahren einer gesundheitlichen Schädigung besonders ausgesetzt: Nirgends sei die Passivrauchkonzentration so hoch wie im Auto als Mitfahrer. Schätzung des Deutschen Krebsforschungszentrums zufolge sei derzeit rund eine Million Minderjähriger in Deutschland Tabakrauch im Auto ausgesetzt.

Bundesregierung und Bundestag gefordert

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrats aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht. (Plenarsitzung des Bundesrats am 11.10.2019)

Beleidigung: Meinungsfreiheit wird bei falscher Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verletzt

Der rabiate Vergleich einer Verhandlungsführung vor Gericht mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen kann im Einzelfall von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dann liegt keine strafbare Schmähkritik vor.

Das folgt aus einer Entscheidung des BVerfG. Die Richter stellten klar, dass grundsätzlich über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist, im Wege einer Abwägung entschieden werden muss. Wird die Äußerung als Schmähkritik eingeordnet, tritt demgegenüber die Meinungsfreiheit von vornherein zurück. Dann muss ausnahmsweise im Einzelfall nicht mehr abgewogen werden. Deshalb sind hinsichtlich des Vorliegens von Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Maßgeblich ist hierfür nicht einfach eine wertende Gesamtbetrachtung. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Äußerung einen Sachbezug hat. Nur wenn eine Äußerung der Sache nach allein auf die Diffamierung einer Person als solche, etwa im Rahmen einer Privatfehde zielt, kommt eine Beurteilung als Schmähung in Betracht; insoweit sind Anlass und Kontext der Äußerung zu ermitteln. Wenn die Äußerung hingegen wie in der Regel im Kontext einer Sachauseinandersetzung steht, bedarf es einer Abwägung, die die Bedeutung der Äußerung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gewichtet.

Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines wegen Beleidigung Verurteilten stattgegeben, der die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte. Dies war von den Fachgerichten unzutreffend als Schmähkritik eingeordnet worden, obwohl es sich nicht um eine reine Herabsetzung der Betroffenen handelte, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geführten Zivilprozess bestand. (BVerfG, Beschluss vom 14.6.2019, 1 BvR 2433/17)

Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss für gesetzliche Vertreter einer juristischen Person

Der in § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975 geregelte Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen setzt voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Damit ist die Risikoausschlussklausel nicht schon anwendbar, wenn ein Versicherungsnehmer mit einer ihn beschäftigenden juristischen Person über Rechte und Pflichten aus einem Vertrag streitet, dem die Annahme zugrunde liegt, dass der Versicherungsnehmer zu einem späteren, zwischenzeitlich verstrichenen Zeitpunkt gesetzlicher Vertreter der juristischen Person werden wird, und der daher für diesen Fall bereits Regelungen enthält. Insofern steht nicht die Auslegung des Anstellungsvertrags, sondern die Auslegung des § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 in Rede, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. (BGH, Urteil vom 6.3.2019, IV ZR 72/18)

Haftungsrecht: Diese Grenzen gelten bei der Haftung von Hundehaltern

Treffen mehrere Hunde aufeinander, sind die Reaktionen der Tiere nicht immer vorhersehbar. Doch nicht in jedem Fall führt dies auch dazu, dass der Tierhalter haften muss. Wann die Haftung greift, zeigen wir exemplarisch an zwei aktuellen Entscheidungen.

Im Fall des Landgerichts (LG) Osnabrück hatte eine ältere Frau auf Schmerzensgeld geklagt. Sie machte geltend, sie sei mit ihrem Hund, einem kleinen Terrier oder Terrier-Mischling, spazieren gegangen. Plötzlich habe sie der Rottweiler des Beklagten angesprungen. Dadurch sei sie zu Fall gekommen und erheblich verletzt worden.

Der beklagte Hundehalter selbst war bei dem Vorfall nicht anwesend. Die Zeugin, die seinen Rottweiler an jenem Tag betreute, schilderte den Vorfall jedoch anders. Zwar sei der Hund tatsächlich zunächst in Richtung der Frau gelaufen, die daraufhin ihren Hund auf den Arm genommen habe. Der Rottweiler habe die Frau jedoch nicht angesprungen. Er sei vielmehr zu einem Baum gelaufen, wo er sein „Geschäft“ verrichtet habe. Sie habe den Rottweiler dann angeleint und mit ihm weggehen wollen. In diesem Moment habe die Frau ihren Terrier wieder auf den Boden gesetzt. Dieser sei dann plötzlich mehrfach um die Frau herumgelaufen, die sich dadurch in der Hundeleine verwickelt habe und zu Fall gekommen sei.

Das LG wies die Klage ab. Es hielt die Aussage der Zeugin für glaubhaft. Danach ergebe sich keine Haftung des Beklagten als Halter des Rottweilers. Zwar hafte ein Tierhalter immer, wenn durch das spezielle tierische Verhalten seines Haustiers ein Dritter verletzt werde. Hier reiche aber die bloße Anwesenheit des Rottweilers nicht, um eine Haftung zu begründen. Der Terrier habe die Frau unmittelbar zu Fall gebracht, als er mit der Leine um sie herumgelaufen sei. Um eine Haftung des Halters des Rottweilers annehmen zu können, hätte aber mindestens feststellbar sein müssen, dass der Rottweiler durch ein wie immer geartetes Verhalten den Terrier zu diesem Verhalten provoziert hatte. Das war aus Sicht der Richter nicht der Fall.

Anders ging ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe aus. Auch dort waren zwei Hunde beteiligt. Der nicht angeleinte Terrier der Beklagten lief auf die Bulldogge des Klägers zu, die dieser an der Leine führte. Im Verlauf des folgenden „Gemenges“ kam der Kläger zu Fall und wurde im Gesicht gebissen. Die Bisswunde des Klägers am Ohr musste genäht, die Wunde unterhalb des Auges ärztlich versorgt werden. Der freiberuflich tätige Kläger war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davon getragen.

Das OLG sprach ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR und Ersatz für Verdienstausfall in Höhe von 3.100 EUR zu. Die Richter machten deutlich, dass es auf die Frage, welcher Hund den Kläger gebissen hat, nicht ankomme. Der Terrier der Beklagten hat die Verletzung jedenfalls verursacht, indem er auf den Kläger und dessen Hund knurrend und bellend zugestürmt ist und mit dem Hund des Klägers eine Rauferei begonnen hat. Der Hundehalterin war in diesem Fall vorzuwerfen, dass ihr die Aggressivität ihres Hundes bekannt war. Dieser hatte erst wenige Wochen vor dem Ereignis einen anderen Terrier angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen. Ein Mitverschulden des Klägers, etwa in der Form, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt hat, konnten die Richter nicht feststellen. Die Beklagte haftet damit für den vollen Schaden, der dem Kläger entstanden ist. (LG Osnabrück, Urteil vom 23.9.2019, 8 O 1022/19)

Haftungsrecht: Gutachten beweist Beschädigung eines Autos durch Hotel-Parkservice

Was ist wahr, was ist falsch? Für einen Richter ist es oft nicht einfach, das herauszufinden. Er war ja nicht dabei und muss im Nachhinein aufgrund von teilweise widersprüchlichen Zeugenaussagen entscheiden. In manchen Verfahren können ihm dabei unabhängige Gutachter helfen.

So war es auch in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Hier brachte ein Sachverständigengutachten die Klärung. Die Ehefrau des Klägers hatte den Toyota Auris vor einem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadenersatzklage. Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen.

In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage noch abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe. Deshalb habe er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt. Daraufhin konnte das Landgericht trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.

Die Richter am OLG ließen die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter stellte fest, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne nicht schleichend aufgetreten sein. Die Richter zogen daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien. Sie verurteilten Hotel und Mitarbeiter, einen Schadenersatz in Höhe von rund 6.000 EUR zu zahlen. (OLG Köln, Urteil vom 26.8.2019, 22 U 134/17)

WEG: Austausch einer Schließanlage bei Schlüsselverlust

Auch eine von einer WEG eingesetzte Hausverwaltung ist berechtigt, eine Schließanlage unverzüglich auszutauschen, wenn sie sich hierzu veranlasst sehen darf. Dies ist der Fall, wenn und soweit durch den Verlust des Schlüssels einer Schließanlage konkret zu befürchten ist, dass der nicht auffindbare Schlüssel durch Unbefugte missbräuchlich verwendet wird.

Von den als Schaden geltend gemachten Kosten ist allerdings ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat für die von ihm zu beurteilende größere Mietwohnungsanlage, die aufgrund von Mieter- und Nutzeranzahl und häufigerem Mieterwechsel auch einer höheren Abnutzung unterliegt, nach sachverständiger Beurteilung eine regelmäßige Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren zugrunde gelegt. (OLG Dresden, Urteil vom 20.8.2019, 4 U 665/19)

Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheime wird nur für eine Wohnung gewährt

Haben die Erblasserin und der Alleinerbe zwei Wohnungen gemeinsam genutzt und nutzt der Erbe beide Wohnungen nach dem Tod der Erblasserin unverändert weiter, kann die Erbschaftsteuerbefreiung nur für eine Wohnung gewährt werden.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln klargestellt. In dem Fall hatte ein Sohn (S) von seiner Mutter (M) in 2015 u. a. einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus (490 qm Wohnfläche) geerbt. In dem Haus hatte M bis zu ihrem Tode zwei Wohnungen für sich und den S inne. Beide Wohnungen (Erdgeschoss: 115 qm; Obergeschoss: 125 qm) waren nur über das gemeinschaftliche Treppenhaus erreichbar. Dies wurde auch von den übrigen Mietern genutzt. Beide Wohnungen wurden von M und S gemeinsam genutzt. Nach dem Tod der M hielt S an der räumlichen Aufteilung und Nutzungsweise beider Wohnungen unverändert fest. Das Finanzamt gewährte die Erbschaftsteuerbefreiung nur für die Wohnung im Obergeschoss, da das Gesetz die Befreiung nur für „eine“ Wohnung vorsehe. S hingegen begehrte die Steuerbefreiung für beide Wohnungen, jedoch begrenzt auf 200 qm. Nach seiner Ansicht stelle das Wort „eine” nur einen unbestimmten Artikel dar; maßgeblich sei allein die Beschränkung der Fläche.

Das FG schloss sich der Meinung des Finanzamts an. Es verwies dazu auf die Gesetzeslage: Die vom Erblasser vorher selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Der Wortlaut der Vorschrift spricht nach Ansicht des Gerichts klar und ausdrücklich nur von der Steuerfreistellung für „eine Wohnung”, die der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Entgegen der Ansicht des S ändert daran auch die anschließende Begrenzung auf 200 qm nichts, da der Wortlaut insoweit ebenfalls eindeutig ist („soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt“). Statuiert wird demzufolge eine gestufte Prüfung, bei der auf der ersten Ebene nur eine singuläre Wohnung steuerbefreit ist. Auf der zweiten Ebene ist dann zu prüfen, ob diese Wohnung 200 qm nicht übersteigt. (FG Köln, Urteil vom 30.1.2019, 7 K 1000/17)

Räumungsprozess: Eigenbedarfskündigung für eine Wohnung in einer anderen Stadt

Es kann gegen einen Eigenbedarf des Vermieters sprechen, wenn er auch zwei Jahre nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung das vermeintlich unabweisbare Bedürfnis zum Umzug an den Ort der Mietsache nicht anderweitig umgesetzt hat.

Das hat das Landgericht (LG) Berlin verdeutlicht. Im dortigen Fall hätte hierzu spätestens nach Erklärung des Kündigungswiderspruchs Veranlassung bestanden. Denn ab diesem Zeitpunkt war für den Vermieter die zeitnahe Umsetzung des angeblich besonders dringenden Umzugs an den Ort der Mietsache vollständig ins Ungewisse gerückt. Anders könne dies nur beurteilt werden, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen war, am Ort der Mietsache zunächst eine Ersatzunterkunft anzumieten. Dazu hatte der Vermieter aber nichts vorgetragen. (LG Berlin, Urteil vom 10.9.2019, 67 S 149/19)

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat will privaten Einbau von Ladestellen erleichtern

Um die Elektromobilität zu fördern möchte der Bundesrat den privaten Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge erleichtern. In einem am 11.10.2019 beschlossenen Gesetzentwurf schlägt er Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsgesetz vor.

Danach soll jeder Mieter einen Anspruch darauf haben, dass an seinem Stellplatz eine Ladestation eingebaut wird. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur ausnahmsweise verweigern: Wenn er sich selbst verpflichtet, eine entsprechende Lademöglichkeit zu schaffen, oder wenn sein Interesse am unveränderten Erhalt des Gebäudes überwiegt.

Um auch Wohnungseigentümern den Einbau von Ladestationen zu erleichtern, soll nach Ansicht der Länder künftig ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer ausreichen. Bislang müssen nach dem Wohnungseigentumsgesetz sämtliche Miteigentümer diesem Umbau am Gemeinschaftseigentum zustimmen.

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrats aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Der Gesetzentwurf ist nicht der erste Ländervorstoß zu diesem Thema: Im Dezember 2017 hat er einen ähnlichen Gesetzentwurf beschlossen und dem Bundestag zugeleitet (BR-Drs. 730/17). Darin geht es zusätzlich noch um die Förderung des altersgerechten Wohnens. Der Bundestag hat den Vorschlag bislang noch nicht beraten. (Plenarsitzung des Bundesrats am 11.10.2019)

Erbrecht: Nachweis der Erbenstellung durch Kopie des Testaments

Das Erbrecht kann auch aufgrund der Vorlage einer Kopie des Originaltestaments nachgewiesen werden. Jedoch gelten für den Fall, dass ausschließlich eine Kopie vorhanden ist, strenge Anforderungen an den Nachweis der Existenz eines entsprechenden Originals.

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hingewiesen. Es machte deutlich, dass eine Kopie des Originaltestaments nur dann als Nachweis ausreicht, wenn mit ihr die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen wird. So war es hier: Nach Auffassung des Gerichts ergab eine Gesamtbeurteilung der Lebenssituation der Erblasserin, des Testamentsinhalts und der Auffindesituation nahezu keinen Anlass für die Annahme, dass das Testament gefälscht wäre. Es war auch nicht davon auszugehen, dass das Testament widerrufen war.

Soweit der Beweis der formgültigen Errichtung und des genauen Inhalts eines Testaments erbracht ist, ist die Rechtslage nicht anders als bei Vorlage eines Testaments im Original zu beurteilen. Ein formgültiges Testament behält seine Wirkung so lange, bis es vom Erblasser wirksam widerrufen wird. Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit der Urkunde besagt für sich allein noch nichts; sie begründet insbesondere keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist. (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.1.2019, 2 W 45/18)