Unfallschadensregulierung: Geschädigter muss sich für Fahrzeugreinigung keinen Vorteilsausgleich anrechnen lassen

Wird das Fahrzeug nach der Reparatur gereinigt, entsteht dem Geschädigten kein auszugleichender Vorteil. Der Haftpflichtversicherer muss die dafür entstehenden Kosten vollständig ausgleichen.

Das musste sich ein Haftlichtversicherer vor dem Amtsgericht Emmendingen sagen lassen. Er hatte die für die Reinigung entstandenen Kosten nur zu einem Bruchteil ausgeglichen. Der Restbetrag sei als Vorteilsausgleich nicht erstattungsfähig, meinte der Versicherer. Das Amtsgericht ließ sich jedoch auf diese Argumentation nicht ein. Ein Vorteilsausgleich sei nur vorzunehmen, wenn der Geschädigte durch eine Reparaturmaßnahme eine konkrete zeitnahe eigene Investition erspare. Das könne z. B. beim unfallbedingten Ersatz nahezu abgefahrener Reifen der Fall sein.

Die Logik des Versicherers im Prozess könnte nun sein, dass der Geschädigte sich durch die unfallbedingte Fahrzeugreinigung die nächste eigene Außen- und Innereinigung erspart. Eine dahin gehende pauschale Behauptung genüge aber nicht. Da müsse der Versicherer schon vortragen und beweisen, dass das verunfallte Fahrzeug schon vor dem Unfall so verschmutzt war, dass es dringend gereinigt werden musste. Das habe er hier aber nicht getan. (Amtsgericht Emmendingen, Urteil vom 30.11.2018, 7 C 168/18)

Straßennutzung: Einigung im Streit um Frauenparkplätze in Eichstätt

Die Beschilderung von Frauenparkplätzen auf einem öffentlichen Park-and-Ride-Parkplatz kann unzulässig sein.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) München. Der Kläger wandte sich gegen Frauenparkplätze auf dem Park-and-Ride „Parkplatz Altstadt“ der beklagten Stadt Eichstätt. Diese hatte die Frauenparkplätze beschildert, nachdem Anfang 2016 eine den öffentlichen Parkplatz nutzende Frau Opfer eines Gewaltdelikts geworden ist. Zur Kennzeichnung der Parkflächen verwendete die Beklagte die Beschilderung „Parkplatz nur für Frauen“. Der Kläger wendet gegen die Beschilderung ein, er sei hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt und er werde als Mann gegenüber Frauen ungleich behandelt. Zudem würde die Beschilderung Frauen diskriminieren. Die Beklagte selbst schreibt der Beschilderung nur empfehlenden, nicht aber verbindlichen Charakter zu.

Obwohl das Gericht kein Urteil sprechen musste, hat es deutlich gemacht, dass die von der Beklagten vorgenommene Beschilderung unzulässig sei. Das gelte auch, wenn mit dem Schutz von Frauen ein nachvollziehbarer Grund für eine Ungleichbehandlung vorliege. Allerdings sei eine solche Beschilderung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf öffentlichen Verkehrsflächen – anders als auf privat betriebenen Parkplätzen (Supermärkte, private Parkhäuser etc.) – nicht zulässig. Die StVO kenne keine Beschilderung eines ausschließlich für Frauen reservierten Parkplatzes. Nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen dürften verwendet werden. Dies gelte auch, wenn die Behörde – wie hier – der Beschilderung selbst keinen verbindlichen Charakter beimesse, sondern sie als reine Empfehlung und Frage der Höflichkeit verstanden wissen möchte. Denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung erwecke den Anschein, die gekennzeichneten Parkflächen dürften ausschließlich von Frauen genutzt werden. Aufgrund der Einigung der Beteiligten hat das Gericht das Verfahren eingestellt. (VG München, Beschluss vom 23.1.2019, 23 K 335/18)

Trunkenheitsfahrt: Hohe Blutalkoholkonzentration ist noch kein Beweis für Vorsatz

Will das Gericht wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilen, reicht es nicht aus, wenn der Vorsatz nur mit der hohen Blutalkoholkonzentration begründet wird.

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hingewiesen. Zwar liegt es bei einer die Grenze absoluter Fahrunsicherheit weit übersteigenden Alkoholisierung nahe, dass der Täter seine Unfähigkeit das Fahrzeug sicher zu führen, zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt. Der Schluss auf Vorsatz kann aber nicht allein auf die hohe Blutalkoholkonzentration gestützt werden.

Um wegen Vorsatz verurteilen zu können, muss das Gericht vielmehr Feststellungen zu Trinkanlass, Trinkverlauf, Fahrtanlass, dem Zusammenhang von Trinkverhalten und Fahrbereitschaft, Fahrtverlauf und Nachtatverhalten treffen. Hieraus ergeben sich möglicherweise Schlüsse darauf, dass der Angeklagte seine Fahrunsicherheit erkannt hat. (OLG Dresden, Beschluss vom 10.10.2018, 2 OLG 22 Ss 399/18)

Gebäudeversicherung: Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig

Wer bei windigem Wetter mit einem Gasbrenner Unkraut abflämmt, handelt grob fahrlässig. Entsteht dadurch ein Brand an seinem Gebäude, muss er damit rechnen, dass der Wohngebäudeversicherer seine Entschädigungsleistung kürzt.

Das hat aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigt. In dem betreffenden Fall wollte ein Mann auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten. Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa 150.000 EUR. Die am Schadentag herrschenden Wetterbedingungen waren zwischen dem Kläger und dem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“).

Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an. Er kürzte jedoch die Entschädigungsleistung um 30 Prozent, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der Kläger und verlangte vor dem Landgericht Lüneburg auch den Differenzbetrag von dem Gebäudeversicherer.

Das Landgericht wies die Klage ab. Es bestätigte die Ansicht des Gebäudeversicherers, dass der Kläger den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nach Ansicht des Landgerichts habe dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen.

Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Die Richter am OLG haben in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es für die Streitentscheidung unbeachtlich sei, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente. Das eigene Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb habe der beklagte Versicherer die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung mit Recht um 30 Prozent gekürzt. Der Senat führte aus, dass sogar ein Abzug von etwa 40 Prozent gerechtfertigt gewesen sei und verwies dazu auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (u. a. OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2010, 20 U 73/10). (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 9.11.2017, 8 U 203/17)

Haftungsrecht: Haftet die Freiwillige Feuerwehr für Schäden bei einem Einsatz?

Die Freiwillige Feuerwehr haftet für Schäden bei Löscharbeiten nur, wenn sie grob fahrlässig vorgegangen ist.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Koblenz im Fall einer Fahrzeugeigentümerin. Auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück der Frau war ein Wohnhausbrand mit starker Rauchentwicklung entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Frau ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück abgestellt. Die herbeigerufene Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde verlegte gleichzeitig zu der Erkundung der Brandstelle vorsorglich einen 10 cm dicken Wasserschlauch von einem Einsatzfahrzeug an dem Pkw der Frau vorbei zum Brandherd. Nach Abschluss der Erkundungsarbeiten und nach einem vergeblichen Kontaktversuch mit der Frau deckte ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Pkw mit einer Schutzdecke ab. Im Übrigen wurde mit den Löscharbeiten begonnen. Durch die Einwirkung des kalten Wassers auf die heißen Dachziegel sind diese teilweise geplatzt. Dabei fielen Splitter auf den Pkw der Frau und beschädigten diesen. Die Frau verlangt nun von der Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr Schadenersatz. Sie meint, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten ihr vor den Löscharbeiten ermöglichen müssen, ihren Pkw zu entfernen. Im Übrigen sei ihr Wagen mit der Schutzdecke völlig unzureichend gesichert worden.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Kammer begründet das damit, dass sich die Beklagte als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr bei den Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs auf ein Haftungsprivileg berufen könne. Sie hafte deshalb nur, wenn den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit bei der Brandbekämpfung gemacht werden könnte.

Eine Haftung wegen Vorsatzes scheidet nach dem festgestellten Sachverhalt von vornherein aus. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nach den Ausführungen der Richter nur begründet, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt. Außerdem muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden sein. Hierbei sei zu beachten, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind und die sich aus dem Dienst erwachsenden Amtspflichten nicht überspannt werden dürfen. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zunächst ihr Hauptaugenmerk auf das schützenswertere Rechtsgut, nämlich das brennende Wohnhaus gerichtet haben und nicht primär auf den Schutz des Pkw der Klägerin. Selbst ein Zeitverzug von 2 bis 3 Minuten, um ein Herausfahren des Pkw zu ermöglichen, habe nach Einschätzung des Gerichts von den eingesetzten Feuerwehrleuten nicht hingenommen werden müssen. Auch wurde zumindest versucht, den Pkw mit der Schutzdecke vor Schäden zu bewahren. Jedenfalls nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit vorwerfbar sei, dass sich rückblickend diese Form der Sicherung als nicht ausreichend dargestellt hat. Maßgeblich ist nämlich, wie sich die Sachlage zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Handlung beurteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beteiligten Feuerwehrleute notwendigerweise die Entscheidungen schnell unter Zeitdruck treffen müssen. Insgesamt hat das LG deshalb eine grobe Fahrlässigkeit verneint. Entsprechend besteht kein Anspruch der Frau auf Schadenersatz gegen die Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr. (LG Koblenz, Urteil vom 10.10.2018, 1 O 45/18)

Vereinsrecht: Fehlende Kenntnis der Satzung geht zulasten des Mitglieds

Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, es habe die Satzung nicht gekannt, wenn es um Pflichten geht, die dort geregelt sind.

Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. entschieden. Im konkreten Fall wollte sich ein Gewerkschaftsmitglied dagegen wehren, dass er einen Teil seiner Aufsichtsratsvergütung an die Gewerkschaft abführen musste. Er begründete das damit, die entsprechende Klausel nicht gekannt und die Satzung beim Beitritt auch nicht erhalten zu haben.

Das LG schmetterte das ab: Die Unkenntnis der Satzungsbestimmung beruht grundsätzlich auf einem Versäumnis des Mitglieds und nicht des Vereins. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass man sich beim Beitritt zu einem Verein der Satzung dieses Vereins unterwirft. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.4.2018, 2-30 O 238/17)

Sozialrecht: Wer ein hohes Erbe in kurzer Zeit verprasst, hat keinen Anspruch auf Sozialleistungen

Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten.

Wo genau sozialwidriges Verhalten anfängt, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines 51-jährigen Hartz-IV-Empfängers aufgezeigt, der nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe lebte. Als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor. Er habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfsbedürftigkeit herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Der Mann habe geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 EUR sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 EUR innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe „ausgegeben und vertrunken“ zu haben. Allein 60.000 EUR habe er verschenkt um zu gefallen. Ein solches Ausgabeverhalten sei nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider. Da der Mann keine Erwerbstätigkeit beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Gerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt. Der Mann habe nämlich auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen wie Schuldentilgung und den Kauf einer Eigentumswohnung. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 111/17)

Eigenbedarf: Rechtmissbräuchliche Eigenbedarfskündigung

Eine Eigenbedarfskündigung, die lediglich auf den Wunsch gestützt ist, im Elternhaus zu wohnen, und die wegen einer körperlichen Behinderung darauf verweist, dass die alte Wohnung auf Dauer ungeeignet, im Elternhaus hingegen das Badezimmer bereits behindertengerecht umgebaut sei und dort möglichweise in absehbarer Zeit benötigtes Pflegepersonal untergebracht werden könne, ist bereits formell ungenügend und nichtig/unwirksam.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Hamburg-Blankenese. Das Gericht erläuterte, dass eine formell wirksame Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sein könne, wenn der Vermieter zunächst eine Verwertungskündigung ausgesprochen hatte, und sodann, nachdem er hiermit in erster Instanz keinen Erfolg hatte, noch vor dem Urteil erster Instanz und vor Verzicht auf die Verwertungskündigung parallel eine Eigenbedarfskündigung ausspricht. Beide Kündigungsgründe schließen sich denklogisch aus. (Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 10.10.2018, 531 C 159/18)

Grundsicherung: Keine Kautionsdarlehen nach SGB XII für „Luxuswohnung“

Ein nicht am Mietvertrag Beteiligter hat keinen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II. Hieran ändert auch das Kopfteilprinzip bei einer gemeinsam bewohnten Wohnung nichts.

Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen. Ein Mietkautionsdarlehen nach dem SGB XII kann älteren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen gewährt werden, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dies kann u. a. nur dann erfolgen, wenn die Kosten für die begehrte Wohnung angemessen wären. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kosten gegenüber der bisher bewohnten Wohnung zwar niedriger wären, allerdings die Anmietung nicht einem angemessenen Wohnungsstandard entsprechend den Sozialhilfegrundsätzen entspricht.

Hier wollte der Antragsteller eine möblierte Wohnung mit einer Komplettausstattung auf gehobenem Niveau mit monatlichem Reinigungsservice anmieten. Das hielt das LSG Sachsen für unangemessen. (LSG Sachsen, Urteil vom 27.8.2018, L 7 AS 705/18 B ER)

Mietereinbauten: Beseitigungspflicht des Mieters bei Auszug

Ein Mieter muss bei seinem Auszug von ihm errichtete Baulichkeiten entfernen. Dies gilt auch, wenn er diese durch Vereinbarung von seinem Vormieter zu Eigentum übernommen hat. Darlegungs- und Beweispflichtig für den Eigentumserwerb des Mieters an den übernommenen Baulichkeiten ist der Vermieter.

Das folgt aus einem Rechtsstreit vor dem Kammergericht (KG). Die Richter stellten in ihrer Entscheidung aber auch klar, dass die Regelung im Mietvertrag aber auch nicht zu weitgehend sein darf. Ist dort geregelt, dass der Mieter auf Verlangen des Vermieters alle vorhandenen Einrichtungen oder Baulichkeiten zu entfernen hat, und damit auch solche, die er nicht direkt vom Vormieter übernommen hat, stellt dies eine ggf. mit erheblichen Kosten verbundene Erweiterung des Pflichtenkreises des Mieters dar. Es entlastet den Vermieter von Kosten, die er nach dem Gesetz selber zu tragen hätte. Eine solche Regelung ist unwirksam. (KG, Urteil vom 10.12.2018, 8 U 55/18)