Prozessrecht: Gericht muss Hinweis geben, wenn es wegen Vorsatz verurteilen will

Beabsichtigt das Gericht wegen Vorsatzes zu verurteilen, muss es zuvor darauf hinweisen, sofern nicht bereits der Bußgeldbescheid von einer vorsätzlichen Handlung ausgeht.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg noch einmal bekräftigt. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen als Kfz-Führer wegen vorsätzlich begangener Beförderung seines 8-jährigen Sohnes ohne jede Sicherung (§ 21 Abs. 1a S. 1 StVO) zu einer Geldbuße verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene gerügt, dass formelles und materielles Recht verletzt sei.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Urteil aufgehoben. Es beanstandet, dass das Amtsgericht keinen rechtlichen Hinweis dahingehend gegeben hat, dass es möglicherweise von einem vorsätzlichen Verhalten des Betroffenen ausgehe. Dieses Vorgehen verletze den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Ist nämlich im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben, ist vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen. (Beschluss vom 19.6.2018, 3 Ss OWi 728/18)

Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit von einer Sekunde

In der Praxis spielt bei Rotlichtverstößen die Frage eine große Rolle, ob die Rotlichtzeit mehr als eine Sekunde gedauert hat. Dann muss der Betroffene nämlich mit einem Fahrverbot rechnen.

Wie die Rotlichtzeit „richtig“ ermittelt wird, hat jetzt noch einmal das Amtsgericht Dortmund aufgezeigt. In dem Verfahren hatte sich der als Zeuge vernommene Polizeibeamte an den vom Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern können. Auch in der Akte befand sich keine weitere Schilderung des Vorfalls durch den Polizeibeamten. Das Amtsgericht hat in seiner Beweiswürdigung dann darauf hingewiesen, dass die Rotlichtzeit von einer Sekunde, die für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß erforderlich ist, nicht allein daraus entnommen werden kann, dass in der Vorwurfsschilderung, für deren Richtigkeit der Polizeibeamte als Zeuge die Verantwortung übernommen hatte, die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung: „Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde“ aufgenommen wurde. Ergebnis für den Betroffenen: Das Amtsgericht hat nur einen „einfachen“ Rotlichtverstoß angenommen. Es hat nur eine Geldbuße von 90 EUR festgesetzt und vor allem: kein Fahrverbot. (Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 8.10.2018, 729 OWi-252 Js 1513/18-250/18)

Sozialrecht: SGB II: Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

Hat die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss den Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz zur Folge, hat dies keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit. Sie löst deshalb keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten aus.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines Mannes, der sich gegen die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter wandte. Der Mann war als Kraftfahrer bei einer Spedition beschäftigt. An einem Samstag feierte er die Geburt seines ersten Enkelkindes und trank dabei Alkohol. Als die Zigaretten ausgingen, wollte er mit seinem Pkw an einer Tankstelle neue besorgen. Dabei wurde er von einer Polizeistreife angehalten. Die Polizei stellte einen Blutalkoholgehalt von mehr als 2,3 Promille fest. Der Mann erhielt einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch 9 Monaten keine neue zu erteilen. Wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Im Anschluss bezog der Mann aufstockende Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“).

Das Jobcenter forderte von dem Mann rund 2.600 EUR als Ersatz. Er habe die Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt. Durch eine besonders schwere Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten habe er seinen Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren.

Dem ist das LSG nicht gefolgt. Bei der Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit bestehe grundsätzlich kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht komme. Deshalb sei das Verhalten des Mannes zwar eine rechtlich zu missbilligende Tat. Es sei aber nicht als sozialwidrig einzustufen. Daher müsse der Mann die „Hartz IV“- Leistungen nicht erstatten. Das Gericht hat sich dabei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen. Das BSG verneint eine Sozialwidrigkeit selbst bei Straftaten, die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5.7.2018, L 6 AS 80/17)

Verfassungsrecht: Untersuchungshaft darf nicht wegen Überlastung der Gerichte verlängert werden

Die Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Einem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine unangemessen lange Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.

Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen eine Haftfortdauerentscheidung stattgegeben. Die Richter machten deutlich, dass das Verfahren nicht in der gebotenen Zügigkeit gefördert worden sei. Die Fachgerichte hatten bereits nicht schlüssig begründet, warum ein besonderer Ausnahmefall vorgelegen haben sollte, der es gerechtfertigt hätte, dass das Landgericht erst ein Jahr und einen Monat nach Beginn der Untersuchungshaft und sieben Monate nach der Anklageerhebung mit der Hauptverhandlung begonnen hat. Erst recht wird die bisherige Verhandlungsdichte mit weit weniger als einem Verhandlungstag pro Woche dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht gerecht. (BVerfG, Beschluss vom 11.6.2018, 2 BvR 819/18)

Tierhalterhaftung: Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einem Kamelunfall

Stürzt bei einer geführten Kamelwanderung eine Reiterin von dem ausbrechenden Tier zu Boden und verletzt sich dabei, haftet der Tierhalter für den Schaden. Er kann sich nicht auf die Haftungserleichterung für Haus- und Nutztiere berufen.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. Geklagt hatte eine 27-jährige Frau, die mit ihrer Mutter bei der beklagten Kamelfarm einen einstündigen Kamelausritt unternahm. Dabei lief der Inhaber des Kamelhofs zwischen den beiden Kamelen und führte diese an einer Kette. Die Kamele wurden angehalten, als die Gruppe einige Hunde mit ihren Haltern passierte. Beim Weiterlaufen erschraken die Kamele aufgrund des einsetzenden Hundegebells. Sie liefen nach vorne und vollführten an der Führungsleine eine abrupte Linkswendung. Dadurch stürzte die Frau aus einer Sitzhöhe von 1,87 m kopfüber zu Boden. Sie erlitt u.a. schwere Kopfverletzungen sowie erhebliche Einschränkungen in ihrer Erwerbstätigkeit.

Das OLG stützt seine Entscheidung auf die sog. Tierhalterhaftung. Danach haftet der Tierhalter für Schäden, die durch das Tier entstehen. Die Haftung ist nur ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Auf diese Ausnahme könne sich der Inhaber des Kamelhofs jedoch nicht berufen. Die Haftungsbefreiung gelte hier nicht, da das Kamel – jedenfalls in Deutschland, wo die Kamelhaltung sehr selten ist – kein Haus- und Nutztier sei. Somit könne sich der Kamelführer nicht auf das Privileg des Haustierhalters berufen. Der kann sich von der Haftung befreien, indem er ein pflichtgemäßes Verhalten nachweist. Daneben könne er sich aber auch deshalb nicht entlasten, da er die bei der Beaufsichtigung der Kamele erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hatte. Vielmehr sei der Kamelführer gleich einem Fahrzeuglenker für die Sicherheit der Reiterin, die das Kamel nicht selbst lenkte, verantwortlich. Er habe nicht allein beide Kamele mit Führkette am Strick führen dürfen. So habe er nicht so gut auf die beiden Tiere einwirken und die Reiterin nicht vor Gefahren durch die Schreckreaktionen der Kamele schützen können.

Ein Mitverschulden der Frau etwa wegen des Nichttragens eines Helmes schlossen die Richter aus. Davon hatte der Beklagte quasi abgeraten und sich dadurch insbesondere sorgfaltswidrig verhalten. Das OLG erhöhte daher das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld von 50.000 EUR auf 70.000 EUR. Zudem bestätigte es im Wesentlichen den zugesprochenen Schadenersatz für den Verdienstausfall für die Monate nach dem Unfall in Höhe von rund 21.000 EUR. (OLG Stuttgart, Urteil vom 7.6.2018, 13 U 194/17)

Kfz-Kaskoversicherung: Vollkasko und Entfernen vom Unfallort ohne Fremdschaden

Ist kein Fremdschaden entstanden, muss der Kaskoversicherer auch zahlen, wenn sich der Versicherungsnehmer von der Unfallstelle entfernt hat.

So sieht es das Landgericht (LG) Ravensburg. Die Formel „Entfernen vom Unfallort = Verlust des Kaskoschutzes“ ist nach der Entscheidung zu einfach. Zwar sind die Unfälle ohne Fremdschaden selten, doch es gibt sie: Wie im Urteilsfall wird eine Leitplanke gestreift, oder das Fahrzeug kommt von der Fahrbahn ab und landet im Graben. Das Pikante: Es drängt sich regelmäßig ein gewisser Verdacht auf, warum der VN sich vom Unfallort entfernt hat. Doch ein Verdacht genügt nicht. Es kann auch die kühle Überlegung sein, auf wen man warten soll, wenn man keinen Fremdschaden angerichtet hat. (LG Ravensburg, Urteil vom 17.5.2018, 1 S 15/18)

WEG: Verkehrssicherungspflicht erfordert nur eine gründliche laienhafte Baumkontrolle

Auch von Bäumen können Gefahren ausgehen. Als Eigentümer eines Baumes muss man daher darauf achten, dass niemand zu Schaden kommt. Über die Frage, wie weit diese sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“ geht, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden.

In dem Fall hatte eine Frau ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage in Delmenhorst geparkt. Als sie zum Auto zurückkam, war ein Ast heruntergefallen und hatte das Auto beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000 EUR.

Die Frau verlangte das Geld von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war. Sie argumentierte, die Hausverwaltung habe den Baum nicht ausreichend untersucht und überwacht. Ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung länglich verdickt war. Das sei ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität. Die Klägerin war der Auffassung, die Hausverwaltung hätte deswegen fachmännischen Rat einholen müssen.

Die Richter am OLG sahen dies jedoch anders. Sie bestätigten die Klageabweisung aus der ersten Instanz. Zwar müsse der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgehe. Er müsse daher auch die Bäume auf seinem Grundstück auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährde.

Von Gemeinden und Städten sei zu erwarten, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren ließen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorlägen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegten. Für Privatleute seien die Anforderungen aber geringer. Diese müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Es könne auch nur eine – gründliche – Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme verlangt werden, also etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Nur wenn danach Probleme erkannt würden, müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden.

Vorliegend sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei daher kein Vorwurf zu machen. Die Frau müsse daher ihren Schaden selbst tragen, so die Richter. Die Frau hat nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ihre Berufung zurückgenommen. (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 11.05.2017, 12 U 7/17)

Gewerberaummietrecht: Verlängerungsklausel und Verlängerungsoption

In einem Gewerberaummietvertrag können Verlängerungsoption und Verlängerungsklausel für den Mieter kombiniert werden. Hat der Vermieter der Verlängerung widersprochen, kann der Mieter regelmäßig durch Erklären der Option das Auslaufen des Mietvertrags verhindern.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Das Optionsrecht gewinnt erst hierdurch seine eigentliche Bedeutung für den Mieter, weil er dann das Auslaufen des Mietvertrags vermeiden kann, indem er fristgerecht optiert. (OLG Dresden, Urteil vom 15.8.2018, 5 U 539/18)

Überlassung: Entgeltlichkeit: Nutzungsverhältnis als Miete oder Leihe

Wird ein Grundstück zur Nutzung überlassen, stellt sich die Frage nach dem Rechtscharakter als Leihe oder Miete, mithin die Frage nach der Entgeltlichkeit der Überlassung, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M.

Der entscheidende Unterschied zwischen Miete und Leihe liegt darin, dass der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat. Demgegenüber schulde der Verleiher lediglich die Duldung des Gebrauchs. Hier müsse der Entleiher Maßnahmen ergreifen, um den Zweck für die Nutzung der Sache, zu der er sie entliehen hat, herbeizuführen.

Allein die Tatsache, dass derjenige, der ohne eine konkrete Zahlungspflicht für die Überlassung der Nutzung das Grundstück oder die Sache erhält, bestimmte Erhaltungs- und Umgestaltungsmaßnahmen vornehmen darf oder vornehmen muss, führt für sich genommen noch nicht zur Annahme einer Entgeltlichkeit. Soll der Nutzer des Grundstücks Leistungen erbringen, die an sich nach den Vorgaben des Gesetzes den Eigentümer treffen, kann aber die Auslegung der Umstände ergeben, dass diese Leistungen nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien als der maßgebliche Teil des Entgeltcharakters angesehen werden kann.

In dem vom OLG Frankfurt a. M. entschiedenen Fall hatten die Vertragsparteien bestimmte Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen des Nutzers als konkrete Pflicht postuliert. Überdies sollte der Nutzer die Kosten der Maßnahmen für die Dauer der Nutzungszeit komplett übernehmen. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 9.8.18, 2 U 9/18)

Verwaltungsrecht: Wahrung der Totenruhe steht der Umbettung entgegen

Die Urne eines Verstorbenen kann nicht einfach in ein anderes Grab umgebettet werden.

Das musste sich ein Mann vor dem Verwaltungsgericht (VG) Aachen sagen lassen. Sein Vater war Anfang 1972 verstorben und wurde in einem Reihengrab bestattet (Erdbestattung). Seine Mutter verstarb Mitte 2016. Sie wurde auf demselben Friedhof in einem Urnenreihengrab bestattet. Der Mann beantragte, dass die Urne seiner Mutter in das Grab des Vaters umgebettet wird. |

Das VG lehnte die Umbettung ab. Das Grab des Vaters sei ein Einzelgrab. Schon alleine deshalb sei die gewünschte Bestattung im Grab des Vaters unzulässig. Dies würde gegen die Friedhofssatzung verstoßen. Im Übrigen stehe der Umbettung die Wahrung der Totenruhe nachhaltig entgegen. Dass die Mutter bereits zu ihren Lebzeiten den ausdrücklichen Wunsch geäußert hätte, ihre letzte Ruhe gemeinsam mit ihrem Ehemann zu finden, verfängt nicht. Schließlich hatte sie ihren Ehemann in einem Einzel-Reihengrab beerdigt. Sie wusste also schon zu dem damaligen Zeitpunkt, dass eine Bestattung im Grab ihres Mannes nicht möglich sein wird. (VG Aachen, Urteil vom 20.7.2018, 7 K 1569/16)