VOB/B: Bauvertragsrecht 2018: VOB/B bleibt unverändert

Die VOB/B bleibt auch im Zeitalter des seit 1.1.2018 geltenden – neuen – Bauvertragsrechts im BGB unverändert. Es besteht zumindest derzeit kein Aktualisierungsbedarf. Das hat der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit angesiedelte Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) bekannt gegeben.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird vom DVA, einem von den Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer paritätisch besetzten Gremium, erarbeitet und fortgeschrieben. In ihr sind Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt. Der DVA präferiert eine Weiterentwicklung der VOB/B, hält es jedoch für erforderlich, zunächst die Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten. Eine Neuregelung der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht. Die Praxis müsste sich zeitgleich zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen wäre mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags jedoch nicht gewährleistet. (Beschluss zur VOB/B vom 18.1.2018)

Statistik: Die Urlaubskrux: Mehr als 47 Prozent der jungen Arbeitnehmer in Deutschland lassen Urlaubstage verfallen

Im Frühjahr kommt die Zeit, über den nächsten Urlaub nachzudenken. Neue Umfrageergebnisse* von Hotels.com© deuten jedoch darauf hin, dass das Thema Urlaubsbuchung für Millennials offenbar nicht im Vordergrund steht: 47 % nehmen nicht ihren gesamten Jahresurlaub in Anspruch. Die Befragung von 300 jungen Berufstätigen zeigt, dass mehr als 60 Prozent sich bei der Arbeit einfach zu beschäftigt und gestresst fühlen, um ihre gesamten Urlaubstage in Anspruch nehmen zu können.

Die Hotels.com-Umfrage* hatte u. a. folgende Ergebnisse:

  • Fast jeder Zweite (47,67 %) der jungen Berufstätigen nehmen nicht ihren gesamten Jahresurlaub in Anspruch. Dabei geben mehr als die Hälfte (60,14 %) an, zu beschäftigt zu sein.
  • Der durchschnittliche Millennial „verschwendet“ fast 8 Tage Jahresurlaub mit Arztterminen oder Besuchen von Handwerkern. Das sind 30 % des Urlaubs, der ihnen zusteht.
  • 7 Prozent der Befragten gibt an, vergessen zu haben, Jahresurlaub zu buchen, gleichzeitig wünscht sich aber die Mehrheit der Befragten 36 Tage Urlaub pro Jahr, um richtig zu entspannen.
  • 18-34-Jährige geben zu, im Urlaub das Gefühl zu haben, währenddessen auf der Arbeit etwas zu verpassen. Fast zwei Drittel der Befragten (70,66 %) gibt an, im Urlaub zu arbeiten, was bei einem Drittel (33,67 %) zu Auseinandersetzungen mit dem Partner führt.

Selbst wenn sie Zeit dafür finden, Urlaub zu nehmen, werden 30 Prozent der Urlaubstage – das sind im Schnitt fast 8 Tage – für Beschäftigungen benutzt, die mit Entspannung wenig zu tun haben: Dazu gehören zum Beispiel Arbeiten im Haushalt und das Warten auf Paketlieferungen. Darüber hinaus nutzen mehr als die Hälfte der Befragten Urlaubstage, um zum Arzt zu gehen (52,66 %); auf Handwerker zu warten (28,33 %); Hochzeiten zu besuchen (33 %) oder auf Beerdigungen zu gehen (27,33 %). Da ist es kein Wunder, dass so viele junge Leute (21 %), die Alltagstermine in ihren Jahresurlaub drücken, zur Arbeit zurückkehren und sich fühlen, als ob sie überhaupt keine Pause gehabt hätten.

Passend dazu sind junge Berufstätige der Ansicht, dass sie rund 11 Tage mehr Urlaub benötigen, als ihnen zusteht, und wünschen sich 36 Tage statt des durchschnittlichen Anspruchs von 25 Tagen. Gründe dafür könnten sein, dass sie im Schnitt 4 Tage brauchen, um zu Urlaubsbeginn wirklich von der Arbeit „abzuschalten“, und dass mehr als 70 Prozent der Befragten sich auch während des Urlaubs mit Arbeit beschäftigen. Dabei nehmen fast doppelt so viele Männer (40,94 %) wie Frauen (23,7 %) ihre Arbeitslaptops oder -telefone mit in den Urlaub und prüfen ihre E-Mails durchschnittlich sieben Mal in einer Woche. Da ist es fast verständlich, dass diese Arbeitswut die privaten Beziehungen beeinflusst: Jeder Dritte der Befragten (33,67 %) gibt an, sich deswegen mit dem Partner während des Jahresurlaubs gestritten zu haben. (obs/hotels.com)

Wettbewerbsverbot: Wettbewerbsverbot gilt auch bei gemeinnützigen Arbeitgebern

Das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot gilt auch, wenn der Wettbewerber gemeinnützig ist und die entsprechenden Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs ausführt.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm klargestellt. In dem Fall hatte sich die Leiterin einer Diakoniestation mit ihrem Arbeitgeber überworfen und außerordentlich gekündigt. Wenige Tage später nahm sie eine neue Tätigkeit als Pflegedienstleiterin bei einer anderen Altenpflegeeinrichtung auf. In der neuen Tätigkeit erbrachte sie dabei in mindestens einem Fall Leistungen an eine Patientin, die zuvor von ihrem alten Arbeitgeber betreut worden war. Der vorherige Arbeitgeber beantragte eine einstweilige Verfügung, um Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Er begründete das damit, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet sei und das Beschäftigungsverhältnis deswegen noch fortbestanden habe.

Das LAG gab dem alten Arbeitgeber recht. Die Pflegedienstleiterin trat durch ihre Tätigkeit bei ihrer neuen Arbeitgeberin in Wettbewerb zu ihm – was sie während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht durfte. Solange rechtlich ein Arbeitsverhältnis besteht, ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch, wenn der neue Arbeitgeber eine gemeinnützige Einrichtung ist, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber steht. Auch für gemeinnützige Betriebe, die sich wirtschaftlich betätigen, gelten die normalen wirtschaftlichen und finanziellen Grundsätze für am Markt tätige Unternehmen. (LAG Hamm, Urteil vom 17.7.2015, 10 SaGa 17/15)

Elternzeit: Arbeitgeber muss Ablehnung der Arbeitszeitverringerung umfassend begründen

Will der Arbeitgeber den Antrag eines Arbeitnehmers zur Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ablehnen, reicht es nicht aus, nur zu behaupten, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit für eine entsprechende Teilzeitkraft.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen klargestellt. Die Richter machten deutlich, dass an das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe erhebliche Anforderungen zu stellen sind. So müsse der Arbeitgeber die zugrunde liegenden Tatsachen begründen. Dazu müsse er auf die Tätigkeit abstellen, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat. In die erforderliche Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts übertragen kann. Regelmäßig wird das erfordern, dass der Arbeitgeber seinen insoweit bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität darlegt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüberstellt. Dabei muss der Arbeitgeber klarstellen, ob und warum die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung weggefallen sein könnten. (LAG Hessen, Urteil vom 3.7.2017, 7 Sa 1341/16)

Kündigungsrecht: Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit rechtfertigt nicht immer eine Kündigung

Die frühere Tätigkeit als inoffizieller Informant für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ist nicht in jedem Fall ein Kündigungsgrund.

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Arbeitnehmers. Dieser war in den Jahren 1988 und 1989 in seiner Funktion als Militärarzt für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter tätig. Seit dem Jahr 1990 war er beim Land Brandenburg beschäftigt. Bei einer Befragung verneinte er 1991 wahrheitswidrig die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS. Nachdem er sich 2016 für die Stelle des Direktors eines Landesinstituts beworben hatte, erfuhr das Land von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes von der MfS-Tätigkeit, die von dem Arbeitnehmer erneut geleugnet wurde. Das Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Das LAG hatte in dem Berufungsverfahren nur noch über die fristgemäße Kündigung zu entscheiden. Das Arbeitsgericht hatte bereits rechtskräftig festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war. Die fristgemäße Kündigung sei nach Ansicht des LAG ebenfalls rechtsunwirksam. Das Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit des MfS sei als eher gering einzuschätzen. Angesichts der langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit im Landesdienst könne dem Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden, auch wenn die mehrfache Leugnung der – sehr lange zurückliegenden – MfS-Tätigkeit eine Belastung des Arbeitsverhältnisses dargestellt habe. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2017, 5 Sa 462/17)

Kündigungsrecht: Langjährige Tätigkeit ist bei fristloser Kündigung zu berücksichtigen

Ist der Arbeitnehmer bereits sehr lange beanstandungsfrei im Betrieb tätig, begründet die besonders lange Betriebszugehörigkeit ein erhebliches Bestandsschutzinteresse. Das Interesse der Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis wegen einer Verfehlung fristlos mit sofortiger Wirkung zu beenden, tritt dahinter zurück.

Mit dieser Begründung erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers für unwirksam. Dieser war seit 49 Jahren in dem Betrieb beschäftigt. Dann war er wegen eines möglichen Arbeitszeitbetrugs aufgefallen. Die Richter stellten klar, dass zwar auch eine besonders lange Betriebszugehörigkeit nicht rechtfertige, dass ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht oder sich genesungswidrig verhält. Die lange Betriebszugehörigkeit werde bei der Interessenabwägung jedoch höher bewertet. Daran ändere auch nichts, dass der Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Schichtführer eine Vorbildfunktion für zwei Mitarbeiter hat. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.7.2017, 5 Sa 49/17)

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2018

Im Monat März 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.3.2018
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.3.2018
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 12.3.2018
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 12.3.2018
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 12.3.2018

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.3.2018. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2018 am 27.3.2018.