EU-Führerschein: MPU-Pflicht nach Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis

Wird eine spanische Fahrerlaubnis erneuert, entfällt dadurch nicht die Pflicht, nach einer Alkoholfahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, das belegt, dass der Autofahrer inzwischen zwischen Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend trennen kann.

So entschied es der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg im Fall eines Deutschen, der sich seit 1992 überwiegend in Spanien aufhält. Er erwarb 1992 in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm 2009 vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12 Promille für das Bundesgebiet entzogen. Nach Ablauf der vom Amtsgericht verhängten Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde der spanische Führerschein des Klägers in Spanien mehrmals erneuert. In Spanien sind Führerscheine – abhängig vom Lebensalter des Inhabers – zehn, fünf oder zwei Jahre gültig. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Führerschein erneuert, wenn ein vorgeschriebener Gesundheitstest bestanden worden ist. Wegen der im Recht der Europäischen Union verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ anzuerkennen, vertrat der Kläger gegenüber der deutschen Fahrerlaubnisbehörde den Standpunkt, dass er infolge der Erneuerung seines spanischen Führerscheins wieder berechtigt sei, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde sah das jedoch anders. Sei meint, dass er von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland erst wieder Gebrauch machen darf, wenn er durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten belegt hat, dass er inzwischen in der Lage sei, Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend voneinander zu trennen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte dieser Rechtsauffassung und hat die Klage abgewiesen. Der VGH hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Richter begründen ihre Entscheidung unter anderem damit, dass unionsrechtlich ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein nur dann „ohne jede Formalität“ von Deutschland anzuerkennen sei, wenn der ausstellende Mitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet gewesen sei, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn ein Führerschein der Klassen A und B bei Ablauf der Gültigkeit erneuert werde. Vielmehr könne jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er die Erneuerung eines Führerscheins von bestimmten Tests oder Kursen abhängig mache. Die bloße Erneuerung eines Führerscheins tauge daher – anders als das bei einer Neuerteilung der Fall ist – nicht als Beweis dafür, dass sein Inhaber nach der Fahrerlaubnisentziehung seine Fahreignung wiedererlangt habe.

(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017, 10 S 1716/15)

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat stimmt Bußgeldern für Handynutzung und Behindern von Rettungskräften zu

Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 EUR rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 EUR teurer werden. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot.

Länder begrüßen Bußgelderhöhung

Der Bundesrat hat einen entsprechenden Verordnungsvorschlag der Bundesregierung in seiner Sitzung am 22.9.2017 ausdrücklich begrüßt. Seine Zustimmung zu der Vorlage knüpfte er jedoch an die Bedingung, die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, ebenfalls anzuheben. Ansonsten bestünde ein Wertungswiderspruch. Beide Verstöße seien gleich schwer zu bewerten und müssten deshalb auch weiter gleich geahnt werden.

Erweiterung des Handyverbots am Steuer

Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer möchte der Bundesrat nur geringfügig ändern: Er verlangt eine Ausnahmeregelung für Straßenbahnen, um zu gewährleisten, dass der Fahrkartenverkauf an Haltestellen weiterhin ungehindert möglich ist. Für Linienbusse sieht der Verordnungsvorschlag eine solche Regelung bereits vor.

Sekundenschnelle Nutzung bleibt zulässig

Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder. Praxiserfahrungen hätten gezeigt, dass die Vorschrift bislang nicht ernst genommen wurde, hatte die Bundesregierung die Anpassung des Bußgeldrahmens begründet.

Gesichtsverhüllung untersagt

Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, dass Autofahrer ihr Gesicht am Steuer nicht verhüllen oder verdecken dürfen, um eine Identitätsfeststellung zu vereiteln.

Klarstellung beim Lkw-Fahrverbot an Feiertagen

Lediglich klarstellenden Charakter hat die Änderung zum Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Es gilt ausdrücklich nur für den gewerblichen Güterverkehr. Fahrzeuge, die zu Sport- und Freizeitzwecken unterwegs sind, sind von dem Verbot ausgenommen.

Inkrafttreten

Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zur Ausfertigung zugeleitet. Sie soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.

(Plenarsitzung des Bundesrats am 22.9.2017)

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat billigt härtere Strafen für illegale Autorennen

Illegale Autorennen auf öffentlichen Straßen werden künftig mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet. Der Bundesrat billigte in seiner letzten Sitzung die entsprechende Strafverschärfung, die der Deutsche Bundestag am 29.6.17 beschlossen hatte. Das Gesetz greift eine Bundesratsinitiative vom Herbst letzten Jahres auf (Drs. 362/16 [PDF, 296KB]).

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Von der Ordnungswidrigkeit zum eigenen Straftatbestand

Kern der Neuregelungen ist ein eigener Tatbestand, der die Sanktionsmöglichkeiten in der Praxis verbessert: Wer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet, durchführt oder daran teilnimmt, wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft bestraft. Allein die abstrakte Gefährdung ist also bereits Grundlage für die Bestrafung. Bislang konnte die Beteiligung an illegalen Autorennen nur als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden, solange dabei niemand ernsthaft zu Schaden kam. Bei schweren Personenschäden sind künftig dagegen bis zu zehn Jahre Haft möglich.

Strafbar wird zudem auch schon der Versuch, ein illegales Rennen durchzuführen. Damit ist sichergestellt, dass Organisatoren auch dann nicht mehr straflos davonkommen, wenn die Polizei von dem Vorhaben erfährt und es vereitelt.

Auch einzelne Raser können sich strafbar machen

Ebenfalls strafbar macht sich künftig derjenige, der als einzelner Auto- oder Motorradfahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos rast, als wäre er in einem Rennen – quasi gegen sich selbst oder fiktive Gegner. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den Trend, Videos von halsbrecherischen Fahrten aufzunehmen und ins Internet zu stellen.

Gefährliche „Spielzeuge“ wegnehmen

Zudem können die Fahrzeuge der Beteiligten eingezogen werden. Das Veranstalten illegaler Autorennen wird darüber hinaus in den Katalog derjenigen Delikte aufgenommen, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Raserszene bekämpfen

Ziel des Gesetzes ist es, effektiver gegen die sogenannte Raser-Szene vorzugehen. Immer wieder sorgen spektakuläre Unfälle für Aufsehen – ausgelöst durch spontane Beschleunigungsrennen nach einem Ampelstopp oder auch durch organisierte überörtliche Rennen, die die Teilnehmer als „Freizeitbeschäftigung“ ansehen.

(Plenarsitzung des Bundesrates am 22.9.17)

Haftpflichtversicherung: Keine Haftung für Sturz eines Reiters nach Pfiffen einer Hundehalterin mit der Hundepfeife

Pfeift eine Hundehalterin auf einer Hundepfeife nach ihrem Hund, um ihn von herannahenden Pferden wegzulocken, haftet sie nicht, wenn die Pferde aufgrund der Pfiffe durchgehen und die Reiter abwerfen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Frau, die ihren Hund ausgeführt hatte. Der frei laufende Hund lief in Richtung der herannahenden Pferde des Klägers und seiner Begleiterin. Die Frau pfiff zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife, um den Hund zur Umkehr zu bewegen. Dies gelang, allerdings gingen die Pferde durch und warfen beide Reiter ab.

Der Kläger behauptet, die Pferde hätten wegen der Pfiffe der Frau und wegen des herannahenden Hundes gescheut. Die Frau hafte daher für die durch den Sturz des Klägers und seiner Begleiterin verursachten Verletzungen. Die Haftpflichtversicherung der Frau bezahlte 1.000 EUR Schmerzensgeld an den Kläger. Dieser fordert mit der Klage weitere 4.000 EUR Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Frau für alle Unfallfolgen hafte.

Das Landgericht (LG) Karlsruhe nahm in erster Instanz an, dass die Frau mit einer Quote von 30 Prozent für die Unfallfolgen haftet. Die Frau hätte nach Auffassung des LG nach dem ersten Pfiff mit der Hundepfeife keine weiteren Pfiffe abgeben dürfen. Die Hundehalterin hätte erkennen können und müssen, dass die Pferde auf ihre weiteren Pfiffe reagieren würden.

Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das OLG Karlsruhe hat daraufhin die Klage abgewiesen. Die Richter dort stuften die Pfiffe mit der Hundepfeife als angemessene und naheliegende Reaktion auf das Verhalten des Hundes ein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen hat. Sie haftet auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde waren vielmehr – auch nach Darstellung des Klägers selbst – die Pfiffe der beklagten Hundehalterin, die in der konkreten Situation aber sozialadäquat waren.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.8.2017, 7 U 200/16)

Haftungsrecht: Reifenhändler darf Reifen stehend im Kofferraum verladen

Der Wechsel von Winter- zu Sommerreifen läuft beim Reifenhändler meist unkompliziert ab. Manchmal kann es aber auch zu Problemen kommen. Über einen solchen Fall hatte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden.

Ein Mann aus Wilhelmshaven hatte seine Reifen in der Werkstatt wechseln lassen. Er hatte die neu anzubringenden Sommerreifen bei zurückgeklappter Rückenlehne der Rückbank nebeneinander im Kofferraum liegend zur Werkstatt transportiert. Der Reifenhändler hatte nach der Montage die Rückenlehne hochgeklappt und die alten Winterreifen nebeneinanderstehend in den Kofferraum geräumt. Der Wilhelmshavener fuhr nach Hause, fuhr rückwärts seine abschüssige Garageneinfahrt hinab und öffnete von innen per Fernsteuerung die Kofferraumklappe. Die aufrecht transportierten Reifen rollten heraus und beschädigten das Garagentor. Es soll ein Sachschaden von rund 6000 EUR entstanden sein.

Der Mann verklagte den Reifenhändler. Dieser hätte die Winterreifen nicht stehend verladen dürfen, zumal er selbst die Sommerreifen extra liegend angeliefert habe. Er habe aufgrund der abgedunkelten Scheiben im Fond des Fahrzeugs nicht bemerken können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei.

Die Richter am OLG bestätigten jedoch die Entscheidung des Landgerichts, nach der dem Mann kein Schadenersatz zustehe. Er hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich ohne Weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei. Den Kofferraum trotzdem gleichsam blindlings zu öffnen, zeuge von einer hohen Sorglosigkeit. Den Autofahrer treffe daher ein so überwiegendes Mitverschulden, dass ein etwaiges Verschulden des Reifenhändlers vollständig dahinter zurücktrete. Der Mann müsse mithin seinen Schaden selbst tragen.

(OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 28.4.2017 und Beschluss vom 31.5.2017, 9 U 21/17)

Haftungsrecht: Tiefgarage: Fahrer großräumiger Fahrzeuge müssen Gefahren selbst abschätzen

Fahrer großer Automobile müssen selbst beurteilen, ob eine Tiefgarage von den Abmessungen her für derartige Fahrzeuge geeignet ist, und welche Gefahren zu erwarten sind.

Das musste sich die Fahrerin eines Porsche Cayenne vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth sagen lassen. Sie war mit dem Fahrzeug in die Tiefgarage eines Nürnberger Hotels gefahren. Die Einfahrt verlief problemlos. Beim Ausfahren bemerkte die Fahrerin, dass es aufgrund der Abmessungen des Fahrzeugs zu einer Kollision mit der hochgezogenen Bordsteinkante kommen musste. Sie fuhr so vorsichtig wie möglich aus. Allerdings konnte sie nicht vermeiden, dass die Felgen des Porsches hinten links und vorne rechts beschädigt wurden.

Es entstand ein Schaden von ca. 5.300 EUR. Die Frau hat daraufhin die Hotelbetreibergesellschaft verklagt. Sie argumentiert, dass die Gesellschaft durch Hinweisschilder auf die engen Verhältnisse in der Tiefgarage hätte aufmerksam machen müssen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass eine Verkehrssicherung, welche jegliche Schädigung ausschließt, nicht erreichbar sei. Es sei nur vor solchen Gefahren zu schützen, welche andere bei Anwendung der jeweils zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden können.

Im konkreten Fall hätte sich die Fahrerin, welcher die Abmessungen des Fahrzeugs bewusst waren, vorher davon überzeugen müssen, ob die Tiefgarage für ihr Fahrzeug geeignet ist oder nicht. Hinzu kommt nach Ansicht des LG, dass die Fahrerin Hilfe hätte holen können. Beispielsweise wäre es möglich gewesen, über die Gegensprechanlage jemanden von der Rezeption zu verständigen, der sie evtl. hätte einweisen können oder ihr eine Ausfahrt über die Einfahrspur ermöglicht hätte.

(LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.5.2017, 8 O 5368/16)

Aktuelle Gesetzgebung: Künftig ist eine Live-Übertragung von Gerichtsverfahren möglich

Der Gesetzgeber hat im Zivilprozessrecht die Verfahrensgrundsätze überarbeitet. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass künftig Tonübertragungen für Journalisten in Medienarbeitsräume möglich sind. Dies war vor allem beim Münchener NSU-Prozess gefordert worden.

Außerdem kann die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in besonderen Fällen in Hörfunk und Fernsehen ausgestrahlt werden. Das Gesetz sieht zudem vor, dass zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken Tonaufnahmen von Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts zulässig sind, wenn es sich um ein zeitgeschichtlich besonders relevantes Verfahren handelt. Ob es zu der jeweiligen Übertragung bzw. Aufzeichnung kommt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. So soll eine Verzögerung des Verfahrens ausgeschlossen werden.

Zudem schafft das Gesetz Erleichterungen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen. So ist künftig der Einsatz von Gebärdendolmetschern im gesamten gerichtlichen Verfahren möglich. Für die betroffenen Personen entstehen dadurch keine Kosten.

Die Bestimmungen zu den Gebärdendolmetschern sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die Änderungen der Audio- und Tonübertragungen hingegen noch weitere sechs Monate später.

(Bundesrat, Plenum kompakt)

Fristlose Kündigung: Untervermietung der gesamten Wohnung ist ein Kündigungsgrund

Ein Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass sein Vermieter einer Untervermietung der gesamten Wohnung an Dritte zustimmt.

Das gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte auch, wenn es sich dabei um Familienangehörige oder Lebenspartner handelt. Wird die Wohnung unbefugt an Dritte überlassen, kann der Vermieter fristlos kündigen.

(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 16.1.2017, 21 C 55/16)

Verbotene Eigenmacht: Beweislastumkehr: Ersteher muss beweisen, was im Haus war

Nimmt der Ersteher die ersteigerte Immobilie eigenmächtig in Besitz, ist er verpflichtet, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen. Zudem muss er deren Wert schätzen lassen. Kommt er dem nicht nach, muss er beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind, soweit dessen Angaben plausibel sind.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem der Beklagte in einer Zwangsversteigerung ein Haus ersteigert hatte. Ohne einen Gerichtsvollzieher hinzuzuziehen nahm er das Haus in Besitz und ließ es durch eine private Firma räumen. Einen Teil der vorgefundenen Einrichtungs- und Kunstgegenstände gab er in ein Auktionshaus. Die bisherigen Eigentümer verlangten Herausgabe ihrer Gegenstände, hilfsweise Schadenersatz. Vor dem OLG hatte die Klage überwiegend keinen Erfolg. Die Kläger hätten nicht nachweisen können, welche Gegenstände in dem Haus gewesen seien.

Der BGH sah das anders. Zwar müsse nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich derjenige, der einen anderen wegen verbotener Eigenmacht auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. In den Fällen der „kalten Räumung“, also wenn ein Vermieter die Wohnung im Wege verbotener Eigenmacht in Besitz nimmt, hat der BGH eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zulasten des Vermieters angenommen. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn ein Ersteher in der Zwangsversteigerung die ersteigerte Immobilie und die von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Einrichtungsgegenstände eigenmächtig in Besitz nimmt, ohne einen Gerichtsvollzieher hinzuzuziehen. Der Ersteher muss daher Schadenersatz leisten, soweit er die im Wege der verbotenen Eigenmacht in Besitz genommenen Gegenstände nicht oder nur in beschädigtem Zustand herausgeben kann.

(BGH, Urteil vom 23.6.2017, V ZR 175/16)

Immobilienanzeigen: Immobilienmakler müssen Angaben zum Energieverbrauch machen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage geklärt, welche Informationen ein Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch offenlegen muss.

Ein Immobilienmakler hatte in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf angeboten. Angaben zum Energieverbrauch fehlten in den Anzeigen gänzlich. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie verlangte von dem Makler, es zu unterlassen, Anzeigen für Immobilien, für die ein Energieausweis vorliegt, ohne die in § 16a EnEV vorgesehenen Pflichtangaben zu veröffentlichen.

Der BGH gab der Klägerin recht. Sie kann den Makler unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG mit Erfolg in Anspruch nehmen. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Der Immobilienmakler ist nach Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU verpflichtet, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen zählen:

  • Art des Energieausweises,
  • wesentliche Energieträger,
  • Baujahr des Wohngebäudes,
  • Energieeffizienzklasse und
  • Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.

 

(BGH, Urteil vom 5.10.2017, I ZR 229/16)