Unfallversicherung: LSG: Baumwart im Verschönerungsverein ist nicht versichert

Der ehrenamtliche Baumwart eines gemeinnützigen Ortsverschönerungsvereins, der bei Baumpflegearbeiten stürzt und sich schwer verletzt, ist nicht unfallversichert. Diese Entscheidung des LSG Bayern rückt das Thema „Versicherungen im Verein“ wieder in den Blickpunkt.

Hintergrund: Wer sich ehrenamtlich engagiert, genießt Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn

  • die Tätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgte (für Städte, Kreise, Gemeinden und deren Verbände sowie Amtskirchen). Das gilt z. B. in Schulen oder Feuerwehren oder ehrenamtlich im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.
  • die Tätigkeit – auch wenn sie unentgeltlich ist – einem Beschäftigungsverhältnis gleicht (sog. Wie-Beschäftigte).

Im konkreten Fall lag aber keines der genannten Tätigkeitsfelder vor. Der Baumwart war auch nicht „Wie-ein-Beschäftigter“ des Vereins oder eines Mitglieds tätig geworden. Der Baumwart eines Ortsverschönerungsvereins ist im Rahmen des Vereinszwecks tätig. Gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gibt es dafür nicht. Es ist am Verein, eine Versicherung abzuschließen. (LSG Bayern, Urteil vom 18.10.2018, L 7 U 36/14)