Strafrecht: „Die zwei Flitzpiepen vor Ort“ – ist das eine Beleidigung?

Wer sich über Polizeibeamte ärgert, kann sich schon mal im Ton vergreifen. Aber liegt dann gleich eine Strafbarkeit wegen Beleidigung vor? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe befassen.

Der Angeklagte hatte in einer an die Bußgeldbehörde gerichteten E-Mail im Rahmen eines Bußgeldverfahrens – Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Fahrzeugs – die beiden den Verstoß aufnehmenden Polizeibeamten als „Flitzpiepen“ bezeichnet. Deswegen hat ihn das Amtsgericht wegen Beleidigung verurteilt. Es hielt den Begriff „Flitzpiepe“ für eine Beleidigung. Er werde als Synonym für Dummkopf, Trottel oder Depp verwendet. Deshalb sei er grundsätzlich als abwertende Äußerung zu verstehen. Dies hatte sich für das Amtsgericht aus zwei nicht näher bezeichneten Internetseiten ergeben.

Das OLG Karlsruhe hat die Verurteilung aufgehoben. Das Amtsgericht habe weder den Kontext der Äußerung mit der vollständigen E-Mail des Angeklagten, noch von diesem vorgelegte Internetausdrucke, aus denen ein vom Amtsgericht abweichendes Verständnis des Wortes „Flitzpiepe“ folgte, im Urteil wiedergegeben. Aus dem Duden ergebe sich, dass mit dem Wort „Flitzpiepe“ auch eine „Person, die man wenig ernst nimmt und über die man sich ärgert“, gemeint sein kann. Das Amtsgericht müsse sorgfältig prüfen, ob die Äußerung nach zutreffender Auslegung durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt ist. Grundsätzlich gehöre das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Dies könne auch bei überzogener und selbst bei ausfälliger Kritik gelten. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.5.2018, 2 Rv 4 Ss 193/18)