Prozessrecht: Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens des Geschäftsführers bei Gericht

Ist die Partei eine juristische Person (hier: GmbH), ist bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei deren gesetzlicher Vertreter zu laden. Durch die persönliche Ladung zum Termin wird der Geschäftsführer einer GmbH aber nicht zur Partei selbst.

Das folgt aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall das Prozessverhalten des Geschäftsführers der Partei (also der juristischen Person) zugerechnet wird. Bleibt mithin der persönlich geladene Geschäftsführer der GmbH dem Termin fern, kann nur gegen die Partei selbst, d.h. gegen die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden. (LAG Schleswig-Holstein, 18.2.15, 5 Ta 27/15)