Hinterbliebenenrente: Bestand die Ehe kürzer als ein Jahr, kann ein Rentenanspruch abgelehnt werden

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente kann abgelehnt werden, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und die gesetzliche Vermutung einer sogenannten „Versorgungsehe“ greift.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG) Hessen. Die Eheleute, die schon einmal verheiratet waren, heirateten einander erneut. Zu diesem Zeitpunkt lagen bei der Ehefrau Pflegestufe II und bei dem Ehemann eine fortgeschrittene Krebserkrankung vor. Der Ehemann verstarb kurz nach der Eheschließung. Der Rentenversicherer wollte keine Hinterbliebenenrente zahlen.

Das LSG gab ihm recht. Es besteht kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falls nicht angenommen werden kann, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dabei sprechen folgende besondere Umstände grundsätzlich gegen eine Versorgungsehe:

  • plötzlicher unvorhersehbarer Tod (z.B. Verkehrsunfall, Verbrechen);
  • Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder bzw. Schwangerschaft;
  • Erziehung eines minderjährigen Kindes durch den Hinterbliebenen;
  • Heirat zur Sicherung der Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten;
  • die tödlichen Folgen einer bei Eheschließung nicht bekannten Krankheit;
  • Nachholung einer gültigen deutschen Trauung durch hier in ungültiger – nach ausländischem Recht gültiger – Ehe lebende Ausländer. (LSG Hessen, Urteil vom 15.12.2017, L 5 R 51/17)