Gewerblicher Rechtsschutz: Werbung für Sportbekleidung als „olympiaverdächtig“ verstößt nicht gegen Olympia-Schutzgesetz

Die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien verstößt als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Textilgroßhandels. Dieser warb während der olympischen Spiele 2016 auf seiner Internetseite für Sportbekleidung mit den Aussagen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“. Der Deutsche Olympische Sportbund sieht darin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz. Dieses Gesetz schützt die olympischen Bezeichnungen gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte. Der Sportbund mahnte den Textilgroßhandel ab. Dieser gab eine Unterlassungserklärung ab. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Sportbund die Kosten der Abmahnung erstattet.

Das OLG wies die Klage ab. Es sah keinen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz. Die Werbung mit „olympiaverdächtiger“ oder „olympiareifer“ Sportbekleidung sei nicht geeignet, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung nutze die Wertschätzung der Olympischen Spiele auch nicht in unlauterer Art und Weise aus. Der Sportbund habe daher keinen Unterlassungsanspruch gehabt. Daher könne er auch die Abmahnkosten nicht erstattet verlangen.

Das hat der BGH nun bestätigt. Die Wertschätzung der Olympischen Spiele werde nicht schon bei jeder Verwendung unlauter ausgenutzt. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird allerdings überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden. Ein solcher enger Bezug zu den Olympischen Spielen kann etwa dann vorliegen, wenn für Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung aufweisen, nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird.

Zwar hat der Textilgroßhändler mit der angegriffenen Werbung Sporttextilien beworben. Das sind Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen wird aber nicht allein dadurch hergestellt, dass Wörter wie „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch das Olympia-Schutzgesetz. Das erlaubt ausdrücklich, die olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen. Eine für ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung ausreichende bildliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele fehlt ebenfalls. Die in der angegriffenen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers ist nicht per se ein olympisches Motiv. Diese Darstellung fällt daher nicht in den Schutzbereich des Olympia-Schutzgesetzes. (BGH, Urteil vom 7.3.2019, I ZR 225/17)